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Autor Thema: Untaetigkeitsklage  (Gelesen 16903 mal)

j

jetzt_reicht_es

Re: Untaetigkeitsklage
#15: 12. November 2013, 22:20
???


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Re: Untaetigkeitsklage
#16: 12. November 2013, 22:28
Ich komm damit auch nicht klar. Sind die Widerspruchsbescheide nachweisbar (per Fax und Einschreiben) rausgegangen bzw. dort angekommen?


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Re: Untaetigkeitsklage
#17: 12. November 2013, 22:32
hm..
da steht nur "Mahnung" statt "Vollstreckungsbescheid" oder "Mahnbescheid".
Kann man auch ein Widerspruch gegen eine Mahnung einlegen. Dann muss das Gericht über den Streit entscheiden.


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AW: Untaetigkeitsklage
#18: 12. November 2013, 22:34
Ja, die Widersprüche wurden von A per Einschreiben versandt, der entsprechende Bearbeiter hat in den Antworten "sogar" die Textbausteine so ausgewählt, dass sie inhaltlich zu den Widersprüchen passen. Einen Moment...


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Re: Untaetigkeitsklage
#19: 12. November 2013, 22:50
Also, wenn ich mir das so durchlese:
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/Mahnbesch.html

denke ich, dass eine Mahnung kein Mahnbescheid ist, gegen den man Widerspruch einlegen kann/muss/sollte, sondern einfach Stufe 2 der Drohkulisse.

Ich würde mich an die einfache Regel halten: Nur bei Bescheiden mit Rechtmittelbelehrung sollte reagiert werden


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AW: Untaetigkeitsklage
#20: 12. November 2013, 22:58
Anbei ein Brief des BS vom 5. Oktober, in dem auf den Widerspruch im Datum und in den Textbausteinen Bezug von A genommen wurde. Außerdem besitzt A noch den Rückschein des Einschreibens. Eine Ablehnung des Widerspruchs war das nach A's Meinung nicht, da auf der Rückseite der BS-Seiten lediglich die Abwicklungskonten aufgeführt wird und kein Verwaltungsgericht genannt wurde.


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Re: Untaetigkeitsklage
#21: 12. November 2013, 23:00
Ruf doch mal die Stadtkasse xxxx an und schildere den Fall, dass vollstreckt werden soll, ohne dass ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid angekommen ist. Wäre interessant, was die dazu sagen. Ich schätze, es gibt noch einen Mahnbescheid, auf den binnen 2 Wochen Widerspruch eingelegt werden kann. Auch wenn die ÖR scheinbar im rechtsfreien Raum agieren, tun das die Behörden wohl eher nicht.


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Re: Untaetigkeitsklage
#22: 12. November 2013, 23:23
Vielen Dank, kobin31, fürs Hochladen.

Für mich klingt das schon fast nach einem Fall für einen "Antrag auf Eilrechtsschutz" beim zuständigen Verwaltungsgericht - in diesem Zusammenhang könnte man ggf. auch gleich noch die Untätigkeitsklage prüfen...

Zitat
Dafür gibt es eigentlich den "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung", den man formlos stellen und gleich mit seinem Widerspruch an die Landesrundfunkanstalt richten sollte.

Erst wenn die Landesrundfunkanstalt dem "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" nicht stattgibt bzw. erst wenn eine Vollstreckung tatsächlich akut droht, ist eigentlich der "Antrag auf Eilrechtsschutz" beim Verwaltungsgericht das Mittel der Wahl - so jedenfalls meine Info.

Als ehemaliger ör-Hörfunknutzer und -zahler habe auch *ich* seit 01.01.2013 *jegliche* Zahlungen komplett *eingestellt* - also auch nix mit "unter Vorbehalt" oder so ;)

Auch *ich* hatte mit meinen Widersprüchen (1.+2. Bescheid) gleichzeitig Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt.
Meine beiden Widersprüche wurden mit einem gemeinsamen Widerspruchsbescheid abgeschmettert.

Zu meinem Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" wurde jedoch bis jetzt noch nicht Stellung bezogen - weder positiv noch negativ.

Dennoch gilt das - wenn auch man damit "rechnen" könnte - offensichtlich noch nicht als *drohende*  Vollstreckung, denn nach meiner Kenntnis geht dieser "drohenden Vollstreckung" auch mindestens noch so etwas ähnliches wie ein *MAHNBESCHEID* voraus, in welchem einem nochmals eine letzte Zahlungsfrist eingeräumt würde.

Ohne *diese* akut "drohende Vollstreckung" - so wurde mir jedenfalls seitens Verwaltungsgericht in Aussicht gestellt - wäre ein "Antrag auf Eilrechtsschutz" beim Verwaltungsgericht (noch) nicht angesagt - es sei ggf. sogar eine Ablehnung oder Nichtbehandlung wegen fehlender Zuständigkeit möglich, da ja - wie gesagt - die Vollstreckung noch nicht wirklich *droht*.

Da ich 2 Bescheiden widersprochen habe (zum 3. Quartal liegt mir noch keiner vor) und mein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" seitens der Landesrundfunkanstalt bis jetzt noch nicht entschieden wurde, stehen also auch bei mir über 100€ "aus".

Dennoch habe ich ohne Eile - ganz normal form- und fristgerecht - die reguläre Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide eingereicht - und mir ausdrücklich eine ausführliche Begründung in einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Von "Vollstreckung" oder besonderer "Eile" also bei mir keine Spur... ;)


Weitere Infos u.a. auch unter

Richtiges Vorgehen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7187.msg52929.html#msg52929

Zahlung unter Vorbehalt - Bescheid - Antrag auf Aussetzung - Widerspruch - Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

Vielleicht aber tatsächlich noch warten, bis zum "MahnBESCHEID" (wenn es denn soetwas gibt?).

Aber interessant ist das schon, denn es dokumentiert für mich erstmalig eine
Mahnung ausschließlich zu den neuen "RundfunkBEITRÄGEN".

Es ist schon ein starkes Stück, wenn hier (hoffentlich form- und fristgerecht eingereichte) Widersprüche offensichtlich nicht beschieden werden... stattdessen aber einfach mal dreist "Vollstreckung" angedroht wird.

Und dann auch noch die "übliche" Verzögerung des Postversands von sage und schreibe 11 TAGEN - mit einer verbleibenden "Zahlfrist" von faktisch nicht mal mehr 3 Tagen!!!

Drohgebärden, Einschüchterung, Psycho-Druck - durch ein als "Demokratie-Stütze" verunwortetes öffentlich-privates Medien-Imperium!

Die verscherzen sich jegliche noch vorhandene Akzeptanz - selbst bei bisherigen Noch- oder Teilbefürwortern.

Einfach UNGLAUBLICH!!!


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Re: Untaetigkeitsklage
#23: 12. November 2013, 23:41
Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt dann ist diese Mahnung doch nur eine Luftnummer. http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbehelfsbelehrung

http://dejure.org/gesetze/ZPO/692.html

Gegen Mahnbescheid sollte ein Widerspruch eingelegt werden. Solange es keinen richtigen Mahnbescheid gibt - tut man gar nichts.

"(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist."
http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__58.html


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AW: Untaetigkeitsklage
#24: 12. November 2013, 23:59
Danke für die eifrigen Rückmeldungen! Anbei noch zwei der drei Widersprüche von A, die in vielerlei Hinsicht auf Informationen aus diesem Forum beruhen. Vielleicht ist A aber auch ein Fehler unterlaufen? Alle Antworten einschließlich der "Mahnung" enthalten keinen Rechtsbehelfsbescheid. Falls von Interesse kann A auch noch die Rückseite der "Mahnung" beifügen, in denen die Zwangsvollstreckung erklärt wird.


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Re: Untaetigkeitsklage
#25: 13. November 2013, 00:30
Vielleicht ist A aber auch ein Fehler unterlaufen?

Es wäre mglw. nicht ausgeschlossen, dass sich entsprechende Winkeladvokaten juristisch spitzfindig an der Bezeichnung "Zurückweisung" abreagieren:
...ob also eine "Zurückweisung" für die Bescheid ausstellende Insitution als "Widerspruch" erkennbar und als solcher zu behandeln sei - oder nicht, weil mglw. nicht "formgerecht".

Das allgemeine Antwortschreiben des sog. "Beitragsservice" spricht unterschwellig diese Sprache.

Jedoch darf man wohl an den Durchschnittsbürger auch nicht allzu hohe juristische Maßstäbe setzen - vgl. hierzu auch die Ausführungen zu
    
Klagen ohne Beitragsbescheid? Klagen gegen Zahlungsaufforderung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7284.0

wo ebenfalls dem Bürger weitgehende Rechte zugestanden werden.

Insofern würde ich mir an Stelle der Person XYZ nicht allzu geringe Chancen ausrechnen, dass das dennoch als "Widerspruch" zu werten ist.

Dennoch bleibt das Spekulation...

Edit:
Gerade lese ich im zweiten Schreiben etwas von "Widerspruch"...
Es bleibt ein Rätsel, weshalb ARD-ZDF-GEZ so reagieren, wie sie reagieren - unberechenbar, intransparent, unglaubwürdig.


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Re: Untaetigkeitsklage
#26: 13. November 2013, 06:19
Grundsätzlich ist auch ein angefochtener Bescheid wirksam und vollziehbar. Die Chancen, einen Mahnbescheid erfolgreich anzufechten oder eine einstweilige Anordung zu erwirken, sind da normalerweise gering. Die sagen bei solchen Beträgen regelmäßig, dass es ohne Weiteres zumutbar ist, den Betrag gegebenenfalls später zurückzufordern.

Durch eine Klage (oder deren Androhung) kann man halt eventuell die Anstalt dazu bewegen, die Vollstreckung freiwillig auszusetzen. Manche scheinen das ja auch ohne großen Druck zu tun, aber andere sind da offenbar härter. Wobei der SWR glaub ich in anderen Fällen auch schon die Vollstreckung ausgesetzt hat.


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Re: Untaetigkeitsklage
#27: 13. November 2013, 10:46
Im zweiten Bescheid benutzt er das Wort Widerspruch.

Beim ersten könnte er Probleme haben, vielleicht könnte er zahlen und sich auf das zweite konzentrieren.

Warum wird hier über Mahnbescheid gesprochen?! Wisst Ihr nicht, was ein Mahnbescheid ist?! Das hat nichts mit Verwaltungsrecht zu tun. Eine Mahnung von der GEZ ist nicht ein Mahnbescheid. Siehe:

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren


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Re: Untaetigkeitsklage
#28: 13. November 2013, 11:16
Warum wird hier über Mahnbescheid gesprochen?! Wisst Ihr nicht, was ein Mahnbescheid ist?! Das hat nichts mit Verwaltungsrecht zu tun. Eine Mahnung von der GEZ ist nicht ein Mahnbescheid. Siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren

Ich glaube, den Begriff 'Mahnbescheid' habe ich hier reingebracht. Aber eher um zu verdeutlichen, dass es sich hier um KEINEN Mahnbescheid handelt, auf den reagiert werden muss. Eine Mahnung ist eine 2. Zahlungsaufforderung, die in der Regel schärfer formuliert ist und die Konsequenzen bei weiterem Zahlungsverzug beschreibt.


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Re: Untaetigkeitsklage
#29: 13. November 2013, 12:41
Warum wird hier über Mahnbescheid gesprochen?!

Weil das dann die nächste Möglichkeit ist, rechtlich dagegen vorzugehn, wenn einer kommt. Soweit es keinen gibt (könnte u.U. bundeslandabhängig sein), stattdessen halt der Vollstreckungsbescheid. Das ist dann eher noch verschärft, wenn der Mahnbescheid faktisch schon im Beitragsbescheid inklusiv ist.


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