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Autor Thema: ?? Nach 2. Widerspruch noch wie "Alles auf Anfang" ??  (Gelesen 3040 mal)

n
  • Beiträge: 2
Hallo!

Als Person N den ersten Beitragsbescheid (ab Jan 2013) erhielt legte sie Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung.
Zu diesem Schreiben bekam Person N folgende Antwort: " ... Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist durch die Ratifizierung in den Länderparlamenten in
allen Bundesländern zu geltendem Landesrecht geworden. Er bildet die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Danach sind ab 01.1.2013
für Wohnungen, Betriebsstätten, Hotel-/Gästezimmer, Ferienwohnungen sowie Kfz Rundfunkbeiträge zu entrichten. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung
können wir nicht erkennen.  ... ...Zahlungsaufforderung bleibt bestehen ..."

Person N legte einen 2. Widerspruch ein.
Textausschnitt: " ... auch gegen Ihr Schreiben vom xx.xx.2013 erhebe ich Widerspruch und zugleich stelle ich einen Antrag auf
Aussetzung der Vollstreckung. Meine zur Begründung dienenden Tatsachen und Argumente liegen Ihnen mit den Schreiben vom xx.xx.2013 und mit dem heutigen Schreiben vor.
Sie haben meinen Widerspruch sowie des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung vom xx.xx.2013 erhalten.
Leider konnte ich aus Ihrem Antwortschreiben keinerlei Reaktion in Form einer positiven oder negativen Bescheidung entnehmen. ... ... "
Anbei noch Aufzählungen von Gutachten zur Verfassungswidrigkeit.


Jetzt erreichte Person N innerhalb von 1,5 Woche eine Antwort zum 2. Widerspruch.
"... Sie wenden sich erneut gegen dden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Wir weisen hierzu auf unser Schreiben vom 26.08.2013.
Die Rechtslage hat sich nicht geändert und eine Verfassungswidrigkeit ist nicht gegeben. Sie sind zur Zahlung der Rundfunkbeiträge verpflichtet. ... ..."
2 Wochen später folgte eine Zahlungserinnerung. Sollte kein Beitrag eingehen werden Säumniszuschläge erhoben ohne künftige Zahlungsaufforderungen.  :-\


Person N stöbert und filtert im Inet, und diese Seite gibt hierfür neue Ermutigungen.
Dann verfasst sie mühevoll einen Widerspruch und erhält noch nicht einmal eine darauf eingehende Antwort (Aussetzung der Vollstreckung, etc.)
Der Beitragsservice wirft den Ball sofort zurück mit nur einem billigen Antwortsatz.
Sowas macht Person N verrückt!  :o



Wie könnte Person N jetzt infolge handeln?
Wie könnte sie nun reagieren? Was könnte der von Erfolg gekrönte Weg sein?

Ein großes Dankeschön für die unterstützende Mitwirkung,

Grüße von Person N


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  • Beiträge: 3.247
Vielleicht beruhigt es N ja, wenn ich sage, dass dies der ganz normale Ablauf des Briefverkehrs so wie bei anderen Personen ist, abgesehen vielleicht vom 2. (unnötigen, aber mir verständlichen) Widerspruchsschreiben N´s auf denselben Bescheid.

- auf die Aussetzung der Vollstreckung wird nicht eingegangen
- ein Widerspruchsbescheid wird nicht verschickt.

N sollte aber trotzdem auf jeden weiteren Bescheid weiterhin fristgerecht Widerspruch einlegen.

Wenn es N zu bunt wird und länger als 3 Monate auf den Widerspruchsbescheid gewartet hat, kann sie Untätigkeitsklage erheben.

Und: nicht verrückt machen lassen. Verwirrung stiften und Angst machen ist die Methode des BS.

Der Ball (nächstes rechtlich verwertbares Schreiben/ Widerspruchsbescheid) liegt immer noch beim BS. Es ist nicht mehr möglich, auf Anfang zu schalten.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

n
  • Beiträge: 2
Dankeschön Seppl!

Demnach sollte Person N jetzt geduldig abwarten, und das Antwortschreiben + Zahlungserinnerung unbeachtet lassen?
Diese genannte 3 Monatsfrist ist bereits abgelaufen. Ist der einzige Weg nun eine Untätigkeitsklage?

Um ein beständiges wohles Gefühl bei der Auflehung zu bewahren, möchte Person N gern wissen, was sie erwarten wird/könnte?





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k
  • Beiträge: 720
  • Wir sind das Volk
hallo nature,wie schon von seppl beantwortet,Ruhe bewaren,Untätigkeitsklage einreichen und alles was kommt mit Widerspruch antworten,auch der BS muss sich an die rechtlichen Verfahren halten.Du bist nicht alleine.
Wir müssen diesem Beitragsservice so viele Widersprüche senden und sie auf ihre eigenen Unregelmässigkeiten hinweisen,dass sie einknicken.
Jeder Einzelne zählt!
Nicht die Meinung und der Wille der Politik und des BS zählt,sondern der Wille des Volkes und das sind wir.
Gruß
koppi1947


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koppi1947

R
  • Beiträge: 1.126
Der Clou an der Untätigkeitsklage. Die kostet nichts, außer ein paar Nerven, wenn man es nicht gewohnt ist.

Denn der Fall ist klar: Gegen den dann irgendwann einmal ergangenen Bescheid der LRA/des BS wird Widerspruch eingelegt. Der Widerspruchsbescheid bleibt aus, wie erwartet und zig-fach erlebt (Beispiele gibt es hier im Forum zu hauf).

Der Fall ist dermaßen sonnenklar, dass den Verwaltungsrichtern keine andere Möglichkeit bleibt, als die LRA zu verdonnern, einen Bescheid zu erlassen.

Den leisesten Anflug des Charakters eines Bescheides in den seltsam nebulösen Schreiben der LRA/des BS zu entdecken, dürfte selbst dem größten Fernsehfreund unter den Richtern schwer fallen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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