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Autor Thema: Ab wann garantierte Erstattung Beiträge infolge Verfassungswidrigkeit  (Gelesen 3201 mal)

D
  • Beiträge: 52
Guten Tag,
Person A bekam Anfang September den Beitragsbescheid und legte fristgerecht Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ein. Sollte wider Erwarten dem Widerspruch oder dem Antrag  stattgegeben werden, wären Beiträge durch Person A doch erst zu zahlen, sollte sich der Beitrag als verfassungskonform herausstellen, oder?

Was aber, wenn Widerspruch und Antrag abgelehnt werden und Person A dann zahlt? Hätte Person A dann Anspruch auf Erstattung im Falle der Verfassungswidrigkeit des Beitrages? Oder muß Person A zwingend vor das Gericht ziehen, um im Falle der Verfassungswidrigkeit keine Beiträge gezahlt haben zu müssen?

Viele Grüße!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Februar 2016, 19:51 von Bürger«

t

themob

Eine "garantierte" Rückerstattung für Person A? Auf das Wort garantiert kann ich keine Garantie geben  ;), nur meine persönliche Einschätzung

Zu 1
Ja - was aber einer Abmeldung des Beitragskontos nach sich ziehen würde (wenn Widerspruch stattgegeben wird). Wird Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, gilt dieser bis über den Widerspruch beschieden wurde.

Zu 2
Bundesverfassungsgericht bestätigt Verfassungswidrigkeit von Punkt A und B der Klage

Alle die unter Vorbehalt gezahlt haben, mit der Begründung Punkt A + B, profitieren und können ihre Beiträge zurückfordern.

Alle die gar nicht gezahlt haben wegen abgelehntem Widerspruch Punkt A + B (ohne Klage, aber mit der Unsicherheit das Vollstreckung betrieben wird, bis ein BverfG urteilt/entscheidet, kann es Jahre dauern) sollten nach meinem Verständnis im nachhinein Recht bekommen, unabhängig ob und in welchem Status die Beitreibung der Beiträge sich befindet.

Alle die gar nicht gezahlt haben wegen eigener Klage Punkt A + B (in der Regel wurde auch Aussetzung der Vollziehung dadurch stattgegeben bis zur gerichtlichen Klärung), müssen nach meinem Verständnis nicht rückwirkend bezahlen.

Diejenigen die die Begründungspunkte A+ B nicht aufgeführt haben, schauen meiner Meinung nach in die Röhre und müssen versuchen, die Gerichte von Ihren eigenen Begründungen zu überzeugen, damit sie profitieren.

Ist meine persönliche Einschätzung und Meinung unter zur Hilfenahme der Erklärung bei akademie.de

http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag

und dem Artikel bei Focus: http://www.focus.de/kultur/medien/tid-33169/kultur-und-medien-leben-neue-klage-gegen-tv-gebuehr_aid_1074386.html (alle 3 Seiten durchlesen)

Ein globales Urteil/Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit wird es meines Erachtens nicht geben. Immer nur auf explizite Begründungspunkte, die den Vertrag damit Verfassungswidrig machen können und der Gesetzgeber aufgefordert wird, dies zu ändern.

Darum ist es auch so immens wichtig, Begründungen zu finden für die Klage >:D

Ebenso wichtig neben eigenen Begründungen, die Begründung unter Hinweis auf die anhängigen Klagen von Geuer, Rossmann und Co sich zu beziehen, da man dann evtl auch profitiert.

Alle bis zur eigenen Klageeinreichung anhängigen Verfahren mit Aktenzeichen in der eigenen Begründung mit aufführen, da man ebenfalls der Ansicht sei.



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  • IP logged

D
  • Beiträge: 52
Danke erst einmal im Namen von Person A.
Konkret wäre für Person A die Frage, nach welchem Schritt des Beitragsservice die Zahlung unter Vorbehalt zur Rückzahlung bei Verfassungswidrigkeit der von Person A beschriebenen Umstände (Steuer, Gleichheitsgrundsatz, Handlungsfreiheit) führt:
1. Mit Einreichung Widerspruch?
2. Mit Ablehnung Widerspruch ?
3. Mit Ablehnung Antrag Aussetzung ?


Person A weiß nicht, ob 2. und 3. zusammen kommen oder getrennt und wann.
Die verlinkten Beiträge sind hilfreich, aber Person A vermutet schon, daß das System hier zusammenhält und die rein rechtlich-fachliche Richtigkeit der Argumente gegen das Konglomerat von Staatsrichtern, Staatsparteien und Staatsfunk den kürzeren zieht. Dennoch will Person A den in seiner Macht stehenden maximalen Widerstand leisten, hat jedoch (siehe Konglomerat) Bedenken gegenüber den staatlichen Organen, an die er sich wenden müßte, sollte er den Klageweg gehen wollen.

Vielen Dank!


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t

themob

Zu 1:

Ich kann auch nicht mehr sagen, als ich bei Akademie lese  ;)

Zitat
2. Was hat man davon, wenn man die "Zahlung unter Vorbehalt" gegenüber dem Beitragsservice (GEZ) erklärt?
Damit können Sie möglicherweise bei einer Rückzahlung der ab 2013 gezahlten Rundfunkbeiträge mit dabei sein. Voraussetzung ist, dass irgendwann in den nächsten Jahren ein höheres Verwaltungs- oder das Bundesverfassungsgericht entscheidet, dass der "Rundfunkbeitrag" nicht rechtens ist. Ein solches Urteil könnte besagen, dass die Neuauflage der GEZ-Gebühr kein wirklicher Beitrag im Rechtssinn, sondern eine verfassungswidrige, bundesweit organisierte Sondersteuer für Inhaber von Wohnungen, Betriebsstätten, Kfz, Wochenendhäuschen und Motorschiffen darstellt. Oder die obersten Gerichte stellen fest, dass bestimmte Typen der Beitragserhebung rechtswidrig sind (z.B. Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten, Vereine, Kfz, Datschen). Dafür laufen bereits diverse Klagen gegen den Rundfunkbeitrag.

Um seine Chancen auf Rückzahlung von Rundfunkbeiträgen zu erhöhen, empfiehlt akademie.de die Zahlung unter Vorbehalt gemäß § 813 BGB "Erfüllung trotz Einrede". Aus der begründeten Zahlung unter Vorbehalt ergeben sich folgende Vorteile:

Sie vermeiden durch den Vorbehalt Rechtsnachteile, indem Sie sich klaglos stellen. Der Beitragsservice kann gegen Sie keine Zwangsvollstreckung betreiben, weil Sie den Rundfunkbeitrag ja zahlen. Gleichzeitig behalten Sie sich über den Vorbehalt jedoch die eventuelle Rückforderung des Beitrags vor.
Sollten Sie später Ihre unter begründetem Vorbehalt gezahlten Rundfunkbeiträge zurückfordern, kann der Beitragsservice (GEZ) keine Einrede der Entreicherung erheben. Tritt später der gemachte Rechtsvorbehalt ein, z.B. weil ein für Ihren Fall positives Urteil über Rundfunkbeiträge ergeht, trägt der Beitragsservice (GEZ) die Beweislast und nicht Sie. Schließlich ist gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 435/02 vom 08.07.2004) der Zahlungsempfänger bei einer Zahlung unter Vorbehalt beweispflichtig.
Allerdings müssen Sie Ihren Vorbehalt vorher begründen (dazu dient das Musterschreiben von akademie.de) und zur Klarstellung im Formular für den Dauerauftrag bzw. in der Überweisung für den "Rundfunkbeitrag" unter "Verwendungszweck" zusätzlich "Zahlung unter Vorbehalt" angeben.
Quelle: Unter Punkt 2 http://www.akademie.de/wissen/faq-vorbehalt-rundfunkbeitrag

Also wäre die Antwort: Punkt 4 = Begründete Zahlung unter Vorbehalt

Damit hat sich die zweite Fragestellung erledigt.

Ich persönlich sehe es zwar als Möglichkeit an, aber als die schlechteste aller, die sich mir bietet. Ich bezahle Geld, unsicher ob ich es zurück bekomme, sollte es mir laut Rechtssprechung zustehen, muss ich hinterherlaufen, automatisch gibt es mal gar nix.

Außerdem bin ich zu 100% überzeugt, dass ich für eine Leistung die ich nicht will, auch nicht bezahlen muss. Schon daraus ergibt sich für mich, das ich nicht bezahle und mich zur Wehr setze.

Ich ruhe mich aus und verlass mich drauf das andere klagen. Jede einzelne, neu hinzukommende Klage bewirkt aber, dass sich ein VG neu damit beschäftigen muss. Die Chancen steigen. Allerdings nur, wenn ich auch eigene Begründungen finde.

Was empfindet Person A als bessere Variante?
A. 10.000 zahlen unter Vorbehalt
oder
B. 10.000 reichen Klage ein

Ich bevorzuge Variante B. Die Entscheidung liegt bei jedem selbst.

Ohne auf die Argumentation näher einzugehen zu Richtern, Parteien und Rundfunk:

In folgendem Thema stehen im Eröffnungsthread ganz unten 2 Links wo es um Entscheidungen des BverfG zum Rundfunkgebührenvertrag ging.

Die Kläger sind alle Instanzen durchgegangen. Dauer 5 Jahre. Sie haben letztendlich Recht bekommen.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6924.0.html


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