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Autor Thema: Gründe Ungleichbehandlung  (Gelesen 36362 mal)

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themob

Gründe Ungleichbehandlung
Autor: 26. September 2013, 21:59
Ich versuche hiermit mal das Thema Ungleichbehandlung aufzugreifen, um eventuelle Begründungen zu finden. Ob Klage oder Widerspruch spielt keine Rolle.  >:D

Aktive Ergänzungen wenn noch jemandem etwas einfällt sind herzlich willkommen. Nach Möglichkeit mit Quellennachweisen, dass vereinfacht die Sache der Überprüfung und Einschätzung ob man wirklich damit weiter kommen könnte.

Zitat
Befreiung nach §4 Abs 3 RBStV:
Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf:
dessen Ehegatten (Laut Zensus 2011 = 18 Millionen Ehepaare)
den eingetragenen Lebenspartner (Laut Zensus 2011 = 185 Tausend)
auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 des SGB XII berücksichtig worden sind (§19 Abs 1 SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können).

Quelle: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Bevoelkerung/FamilieLebensformen12005.pdf?__blob=publicationFile

Was ist mit eheänlichen Lebensgemeinschaften? (Laut Zensus 2011 = 2.732 Millionen)
Wikipedia: Eheähnliche Gemeinschaft http://de.wikipedia.org/wiki/Ehe%C3%A4hnliche_Gemeinschaft

Ehepartner und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind generell befreit, wenn einer der Partner, die Voraussetzungen zur Befreiung erfüllt. Eheähnliche Partnerschaften werden nicht berücksichtigt, obwohl diese % gesehen um ein vielfaches dessen liegen, wie z. B. der befreiten eingetragenen Lebenspartnerschaften und deutlich einen Anteil über 10% ausmacht zu den Ehepaaren

Ein Beschluss aus Mai 2013 des Bundesverfassungsgerichts, in dem folgende Passage steht: Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-041

b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht.

Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten.

c) Es bedarf daher jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Begünstigung von Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher lässt sich für das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten.


Allgemeine Zahlen und sich daraus ergebenden Fragen die gerichtlich geklärt werden müssten:

Quelle: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/Bevoelkerung.pdf?__blob=publicationFile  (Seite 49 + Seite 48 Entwicklung bis 2030)

Privathaushalte in 2012 = 40.656 Millionen

mit einer Person = 41% (müssen dem Grunde nach 17,98€ monatlich bezahlen)
mit 2 Personen = 35% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 8,99€ bezahlen)
mit 3 Personen = 12% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 5,99€ bezahlen)
mit 4 Personen = 9% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 4,49€ bezahlen)
mit 5 Personen und mehr = 3% (müssen dem Grunde nach pro Person 3,60€ oder weniger bezahlen)

41% müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 59%. (Sie haben auch alle Lebenshaltungskosten alleine zu tragen).

Ein 1 Personen Haushalt ist im Gegensatz zu den anderen um mindestens 50% (2 Personen) und maximal 80% und darüber hinaus (5 Personen und mehr) schlechter gestellt in Punkto Rundfunkbeitrag.

Stellt dies keine Ungleichbehandlung dar?

Religion
Der Rundfunkbeitrag finanziert auch einen Teil der TV Formate der katholischen und evangelischen Kirche. Für die Rundfunkräte ist per Gesetz verankert, dass diese 2 Religionen jeweils 1 Vertreter in die Rundfunkräte bekommen.

Religionszugehörigkeit
Katholische Kirche = 24.740 Millionen
Evangelische Kirche = 24.328 Millionen
Sonstige (vor allem Konfessionsfreie) = 31.151 Millionen

Quelle: https://ergebnisse.zensus2011.de/#StaticContent:00,BEV_1_4_1_7,m,table

Ich selbst bin seit meinem 18 Lebensjahr konfessionsfrei. Ich muss also die katholische und evangelische Kirche durch den Rundfunkbeitrag unterstützen? Dies geht ebenfalls ganz klar gegen mein Gewissen, denn ich bin aus gutem Grund aus der Kirche ausgetreten.

Quellen:
Dazu folgende Links  (der Hinweis auf Freikirchen im Text, ist in meinen Augen nur ein Alibi Aspekt).

Evangelisch:
http://rundfunk.evangelisch.de/wir-ueber-uns/rechtliche-grundlagen-der-rundfunkarbeit

Katholisch als Beispiel:
http://www.ebfr.de/html/katholische_rundfunkarbeit.html

Die Konfessionsfreien finden auch in den Rundfunkräten keine Beachtung. Warum aber die katholische und evangelische Kirche? Die Zahl der Konfessionsfreien ist höher als die, der katholischen oder evangelischen Kirche.

Es gibt zudem eine Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland die eine sehr interessante Entwicklung zeigt. Steigende Zahl derer, die sich weder der evangelischen noch der katholischen Kirche zuordnen lassen.

Beispiel 1970:
Konfessionsfrei = 3,9%
Evangelisch = 49 %
Katholisch = 44,6 5

Beispiel 2011
Konfessionsfrei = 37,6%
Evangelisch = 29 %
Katholisch = 29 %

http://fowid.de/fileadmin/datenarchiv/Religionszugehoerigkeit/Religionszugehoerigkeit_Bevoelkerung_1970_2011.pdf


BAföG

Wer BAföG bekommt, bekommt auch automatisch eine Bescheinigung zur Befreiung zur Vorlage bei der Kölner Institution bzw seiner Rundfunkanstalt.

2012 gab es laut Statistik 671.042 BAföG Bezieher http://de.statista.com/statistik/daten/studie/75074/umfrage/anzahl-der-schueler-und-studenten-die-bafoeg-beziehen-seit-1998/

2012 gab es über 2.300.000 Millionen Studierende
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/221/umfrage/anzahl-der-studenten-an-deutschen-hochschulen/

Also etwa 1.600.000 Millionen bekommen kein BAföG, über 60% müssen nachweisen, das Sie nicht mehr als das Existenzminimum zur Verfügung haben um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Der Aufwand ist entsprechend hoch. Behördengänge, Formulare, Nachweise etc.

Der Höchstsatz des BAföG beträgt inkl. KV- + PV- + Zuschlag 670€. Im Nebenjob kann er bis zu 400€ monatlich dazuverdienen ohne das es Auswirkungen auf das BAföG hat. Macht zusammen 1070 € pro Monat. Er ist befreit vom Rundfunkbeitrag. Verdient er mehr, wird der darübergehende Betrag vom BAföG abgezogen. Und er bleibt weiterhin befreit von dem Rundfunkbeitrag.

Wer kein BAföG bekommt, hat auch erstmal keine Möglichkeit, befreit zu werden. Ohne BAfög eben kein Bescheid zur Vorlage. Dies könnte der betreffende nur bekommen, wenn er sich vom Amt bescheinigen lässt, dass sein Einkommen dem Grundsicherungssatz gleich kommt bzw. 17,98€ im Monat nicht übersteigt. Die Grundsicherung liegt bei 391€ im Monat plus Miete, Heizung und Nebenkosten.

BAföG = 1070€ und mehr = befreit
Nicht BAföG = 391€ + 17,97€ = befreit inklusive der Behördengänge und erbringen des Nachweises, hat er z.B. 400€ bekommt er auch keine Befreiung

Diesselbe Konstellation betrifft BAföG Empfänger im Vergleich zu allen anderen Beziehern von Sozialleistungen (Rentner, Aufstocker, Hatz IV etc.)

Quellen:
BAföG Bedarfssätze: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/375.php

BAföG und Nebenjob: http://www.ratgeber-studienfinanzierung.de/info/bafoeg/bafoeg-und-jobben.html

Grundsicherung 2013: http://sozialberatung-kiel.de/tag/tabelle-regelsatze-2013/

Betriebsstättenabgabe

Alle ausser:
Zitat
§5 Abs 6 Satz 1 RBStV: Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von:
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder

Beispiel Rossmann und Gruppe wie in §5 Abs 6 RBStV (nicht Rundfunkbeitragspflichtig) aufgeführt

Betriebsstättenabgabe 2013 Grundlage
Rossmann Mitarbeiter: ca. 26.000 - Filialen: 1754

öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten:
Mitarbeiter: ca 26.000 - Landesstudios - 100% wirtschaftlich agierende Töchter etc.
öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten könnten die Betriebsstättenabgabe durch die Werbeerträge oder durch Erträge von Produktverkäufen finanzieren.

ProSiebenSat. 1 Media AG
Mitarbeiter: ca: 4200

aa) Warum wird den in §5 Abs 6 Satz 1 RBStV genannten Gruppen eine Begünstigung (keine Betriebsstättenabgabe) gewährt, Rossmann und anderen aber wird die Begünstigung vorenthalten?

bb) Welcher Unterschied beider Gruppen rechtfertigt diese ungleiche Behandlung?

Dies verstösst gegen Art. 3 Abs 1 GG.
Seit 1.1.2013 werden Rundfunkbeiträge im privaten Bereich nur noch nach innehaben eines Haushalts, im nicht privaten Bereich nach Beschäftigten und Anzahl der Betriebsstätten erhoben, § 5 Abs 1 und 2 RBStV. Hier wurde pauschaliert eine ganz bestimmte Zielgruppe von der Betriebsstättenabgabe entbunden, ohne jegliche nachvollziehbare Grundlage.

Generelles zu Art 3 Abs 1 GG
In 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Rundfunkgebühren aufgrund von Verfassungsbeschwerden wurde folgendes festgehalten: (Die Feststellung das bereits der alte Rundfunkgebührenstaatsvertrag hier als verfassungswidrig benannt wird, kann hilfreich sein für alle, die noch offene Gebühren aus 2012 und früher haben und noch nicht alle Fristen verstrichen sind für Widerspruch - Klage)

Zitat
aa)
Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>).

bb)
Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

Quelle der Entscheidungen:
Urteil Quelle BVerfG 1 BvR 665/10

Urteil Quelle BVerfG 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#1: 26. September 2013, 23:06
Zitat
Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist.
http://openjur.de/u/573795.html

Zitat
Unterschiedliche Belastungen der Benutzer bzw. begünstigende Regelungen sind danach nicht unbegrenzt zulässig, sondern nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf sachlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 26. 3. 1980 – 1 BvR 121, 122/76 –, BVerfGE 54, 11, 25 f.; BVerwG, Beschl. vom 12. 8. 1981 – 8 B 20.81 –, KStZ 1982 S. 31; Urt. vom 16. 9. 1981 – 8 C 48.81 -, NVwZ 1982 S. 622; Urt. vom 25. 8. 1982 – 8 C 54.81 –, KStZ 1983 S. 49; Urt. vom 19. 9. 1983 – 8 B 117.82 -, KStZ 1984 S. 11; Urt. vom 30. 11. 1984 – 8 C 63 und 73.83 -, KStZ 1985 S. 107; Beschl. vom 25. 3. 1985 – 8 B 11.84 –, KStZ 1985 S. 129; Urt. vom 15. 7. 1988 – 7 C 5.87 -, DVBl. 1989 S. 423; Beschl. vom 28. 3. 1995 – 8 N 3/93 –, zit. nach juris; Urt. vom 25. 8. 1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109 S. 272; Urt. vom 19. 1. 2000 – 11 C 5.99 -, Buchholz 451.211 GtA Nr. 2; Beschl. vom 5. 11. 2001 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002 S. 217; Beschl. vom 27. 5. 2003 – 9 BN 3/03 -, NVwZ- RR 2003 S. 774).
http://openjur.de/u/573795.html

Was meinen die mit "sachlichen Erwägungen"?

Egal wo man liest wird Typisierung und Pauschalierung zur Verwaltungsvereinfachung immer an mögliche Rundfunkteilnahme (9x% der Haushalte hat Rundfunkgeräte) und nicht an die finanzielle Belastung gekoppelt.

Zitat
Da andererseits davon auszugehen ist, dass in nahezu allen Wohnungen entsprechende Geräte verfügbar sind, darf der Gesetzgeber so typisieren, wie er das im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getan hat.
http://www.ard.de/intern/ard-gez-rundfunk-gebuehr-beitrag-fakten/-/id=1886/nid=1886/did=2660288/ei54q7/index.html

Darf der Gesetzgeber so typisieren und die finanzielle Belastung für jede einzelne Person außer Acht lassen? Die Zahl der Betroffenen ist nicht gering.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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themob

Re: Gründe Ungleichbehandlung
#2: 27. September 2013, 12:51
Alles was zum Thema Typisierung - Pauschalierung etc gehört, sehe ich so:

Die Anstalten gehen erstmal davon aus, dass bei der Gestaltung des Staatsvertrages jeder, der involviert war, seine Hausaufgaben gemacht hat.

Als zweites sind sich alle Beteiligten bewußt, dass der normale Instanzenweg über mehrere Jahre geht (siehe die 2 Links zur Entscheidung über Rundfunkgebührenstaatsvertrag = 5 Jahre).

Die rechtliche Basis ist der ratifizierte und unterschriebene Rundfunkänderungsstaatsvertrag - das Inhalte daraus bis zum Bundesverfassungsgericht gehen, dessen waren sich viele Beteiligten im Vorfeld klar. Wie gesagt - die Zeitachse - Novellierung ist ja auch ein Thema.

Es liegt jetzt an uns allen, diese Basis zu durchkämmen und nachvollziehbare Gründe zu finden, warum wie z.b. hier in dem Thema die Ungleichbehandlung nach Art §3 GG greifen könnte.

Das jeder gefundene Grund von den zuständigen Stellen abgewiesen wird, leuchtet ein. Es gibt ja den Staatsvertrag als gültige Grundlage.

Darum kann jeder gefundene Grund nur durch Gerichte bestätigt werden.

In einem abgelehnten Widerspruchsschreiben geht die BAZ/LRA auf das Thema Typisierung ein und beruft sich auf ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahre 1986 - also mittlerweile 27 Jahre alt. Das die Institutionen keine Entscheidungen - Beschlüsse oder Urteile zu ihren Ungunsten erwähnen, dürfte auf der Hand liegen.

Das liegt an uns selbst, entsprechende vorliegende Dokumente vom Bundesverfassungsgericht etc. zu finden die zu unseren Gunsten sprechen.

Siehe die 2 Verfassungsbeschwerden zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag oder den Beschluss zum Thema Ehegattensplitting. Für uns Laien ist das relativ schwer nachzuvollziehen und zeitaufwendig.
 
Zumal in jedem Urteil, das es gibt, Passagen enthalten sein könnten, die für uns sprechen, oder gegen uns aus deren Sicht (siehe den Hinweis der BAZ/LRA auf das Urteil aus 1986 - da ging es um  Abwassergebühren = http://www.fabry.eu/Leere%20Seite%207.htm#_ftnref10 )
Zitat
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetz- bzw. Satzungsgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln.[1]
Dies gilt allerdings „nicht unter allen Umständen“, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint.[2]
 
Dabei wird dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber in den Grenzen des Willkürverbots weit gehende Gestaltungsfreiheit zugestanden.[3]
 
Ob der Satzungsgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist angesichts dessen vom Gericht nicht zu prüfen.[4]
 
Dies gilt auch für die das Abgabenrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.[5]
 
Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein,[6] solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht[7] und die Zahl der „Ausnahmen“ gering ist.[8]
Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche oder satzungsrechtliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche oder satzungsrechtliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt.[9]
 
Der sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs nur so lange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig sind; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Grenze hierfür bei 10%[10] bzw. bei 12% der betroffenen Fälle[11] oder bei 20% der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10%igen Gebührenmehrbelastung.[12
]

Ob dieses 27 Jahre alte Urteil in 2013 zum Thema Rundfunkbeitrag überhaupt noch Bestand hat oder Anwendung findet, gilt es gegebenfalls vom BVerfG prüfen zu lassen, im Zuge der Ausschöpfung aller gerichtlichen Instanzen. Die komplette Basis hat sich geändert. Von vorhandenen Geräten zu pauschalierten Beiträgen pro Haushalt. Damit müssen auch die Karten eventuell neu gemischt werden bezüglich alter Urteile, insbesondere aus Jahrzehnte alten Urteilen.

Ich bilde mir nur insoweit meine eigene Meinung, indem ich logisch betrachtet, nach Gründen suche. Finde ich diese, sollen Gerichte entscheiden, ob ich Recht habe oder nicht.

In der ablehnenden Widerspruchsbegründung z.B. (siehe Anhang) widersprechen die sich selbst. Auf der einen Seite sagt man, Geräte spielen keine Rolle mehr als Basis für den Zwangsbeitrag, auf der anderen Seite wird gesagt: ...da dort typischer Weise Rundfunkgeräte vorhanden sind. Grundsätzliche Frage: Spielt es nun eine Rolle oder nicht, ob theoretisch Geräte vorhanden sein können? Es handelt sich doch nur um die Alimentierung eines von der Politik benötigten Apparates. (Das Vorhalten von Rundfunkempfangsgeräten spielt bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags keine Rolle mehr, nur das innehaben eines Haushalts)

Auch den letzten Satz finde ich bemerkenswert: Eine Ungleichbehandlung von kleinen Haushalten durch einen einheitlichen Rundfunkbeitrag war dabei nicht im Interesse des Gesetzgebers.

Ob es dabei von Interesse war oder nicht, spielt für mich keine Rolle. Indirekt geben die für mich zu, dass eben eine Ungleichbehandlung vorliegt.

Die selbst gehen oft davon aus: Nachdem laut statistischer Erhebung........

eben diese statistischen Erhebungen sprechen auch eine klare Sprache zum Beispiel in Punkto Haushalte:

Darum sind für mich die Kennzahlenermittlungen auf diesen Seiten wichtig. Ich habe sie mir nicht aus dem Ärmeln geschüttelt, diese stammen von höchst offiziellen Stellen, auf die sich die BAZ/LRA ebenfalls berufen.

https://ergebnisse.zensus2011.de/#Home:

https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/GesellschaftundStaat/Artikel_GesellschaftStaat.html

Zitat
Allgemeine Zahlen und sich daraus ergebenden Fragen die gerichtlich geklärt werden müssten:

Quelle: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/Bevoelkerung.pdf?__blob=publicationFile  (Seite 49 + Seite 48 Entwicklung bis 2030)

Privathaushalte in 2012 = 40.656 Millionen

mit einer Person = 41% (müssen dem Grunde nach 17,98€ monatlich bezahlen)
mit 2 Personen = 35% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 8,99€ bezahlen)
mit 3 Personen = 12% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 5,99€ bezahlen)
mit 4 Personen = 9% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 4,49€ bezahlen)
mit 5 Personen und mehr = 3% (müssen dem Grunde nach pro Person 3,60€ oder weniger bezahlen)

41% müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 59%. (Sie haben auch alle Lebenshaltungskosten alleine zu tragen).

Ein 1 Personen Haushalt ist im Gegensatz zu den anderen um mindestens 50% (2 Personen) und maximal 80% und darüber hinaus (5 Personen und mehr) schlechter gestellt in Punkto Rundfunkbeitrag.

Stellt dies keine Ungleichbehandlung dar?

Ich kann es nicht beweisen, nur logisch für mich entscheiden. Und für mich sage ich: Ja, es ist eine Ungleichbehandlung. Um es bestätigt zu bekommen, oder auch nicht, muss ich Klage einreichen. Alles andere geht dann seinen automatischen Gang........

Darum möchte ich hier in der Gemeinschaft nachvollziehbare Gründe erarbeiten, die aus unserer Sicht logisch erscheinen, letztendlich aber sowieso nur gerichtlich entschieden werden können. BAZ/LRA wird NIE zu einem Punkt x oder y der Gegenseite Recht geben. Die berufen sich auf die Anwendung der gesetzlichen Regelung. Nicht mehr aber auch nicht weniger.


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#3: 28. September 2013, 22:48

Zum Thema Typisierung - Pauschalierung etc, sehe ich so:

Zitat
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der Bewohner vom Inhaber der Wohnung ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro zu entrichten, der auch mobile Nutzungsarten (Smartphone, Autoradio etc.) umfasst.
Zitat
Eine Typisierung und Pauschalisierung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die dadurch hervorgerufenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre.

Für mich klingt das nach rechtswidriger Pauschalierung, denn die Erhebung des Rundfunkbeitrags kann auch über die Finanzämter erfolgen. Somit würde die Ungleichbehandlung wegfallen.
Gegen das vorgeschlagene Modell wird regelmäßig eingewendet, dass damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht das Gebot der Staatsferne einhalte. Dieser Einwand überzeugt nicht.
ÖRR --> KEF --> Finanzamt --> ÖRR
Das Beispiel der Erhebungsform der Kirchensteuer belegt, dass eine Trennung trotz Aufgabenübernahme möglich ist.
Zitat
z.B. die Erhebung der Kirchensteuer durch das Finanzamt, haben einen ähnlichen oder sogar höheren Aufwand im Verhältnis zu den Erträgen.

Behauptung:
Zitat
Abgesehen davon zählt nicht nur die Erhebung des Rundfunkbeitrags zu den Aufgaben der GEZ beziehungsweise des Beitragsservice. Vielmehr gehören dazu auch die Verwaltung der Beitragskonten, die Regelung von Ab-, Ummeldungen und Ermäßigungen sowie die Befreiung bestimmter Bürgerinnen und Bürger.
http://www.ard.de/intern/ard-gez-rundfunk-gebuehr-beitrag-fakten/-/id=1886/nid=1886/did=2660288/ei54q7/index.html

Ge­gen­ar­gu­ment:
Zitat
Rundfunkbeiträge sollten daher nur an Personen geknüpft werden. Diese Personen sollten über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Das Geld sollte da geholt werden, wo es ist. Zur Minderung der Bürokratie und zur Stärkung des Datenschutzes sollten zur gerechten Erhebung Register verwendet werden, die ohnehin bereits bestehen und die ein zuverlässiges Bild der jeweiligen finanziellen Situation möglicher Beitragszahler bieten. Solche Register befinden sich in den Finanzämtern.

Daher wird vorgeschlagen, Rundfunkbeiträge zukünftig allein von natürlichen Personen über Finanzämter zu erheben. In diesen Ämtern sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen sowie die zu versteuernden Einkommen aufgeführt. Führen diese Einkommen zu einer tatsächlichen Steuerpflicht, so soll auch erst ein Rundfunkbeitrag anfallen. Das ist sozial ausgewogen, da nur Personen herangezogen werden, bei denen eine angemessene Leistungsmöglichkeit nachgewiesen ist. Diese Erhebung ist unbürokratisch und ausgesprochen kostengünstig, da allein auf ohnehin bestehende Daten zurückgegriffen wird. Sie ist auch datenschutzkonform, da schon überhaupt kein neues Register zur Erhebung angelegt werden muss. Außer in den Finanzämtern selbst ist es nicht erforderlich, dass persönliche Daten über die Beitragszahler gesammelt werden. Die Rundfunkanstalten erhalten Geld, keine Daten.
http://bptarguments.piratenpartei.de/PP005/details/

Dann würden wir aber nur Öffentlich-Rechtlichen-Rundfunk subventionieren und das ist nicht akzeptabel.

Gleichheit ist nicht Gerechtigkeit.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#4: 28. September 2013, 23:44
Eine Typisierung und Pauschalisierung ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig weil die hervorgerufene Härten leicht vermeidbar sind.

Zitat
Noch besser und vor allem gerechter wäre es, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (...) direkt über den Staatshaushalt zu finanzieren, also über Steuern", sagte Felbermayr.
http://www.n-tv.de/wirtschaft/GEZ-Gebuehr-gehoert-abgeschafft-article9975371.html

Behauptung:
Zitat
Dagegen äußerte Prof. Fred Wagner von der Uni Leipzig grundlegende Bedenken: "Das Finanzamt wäre ordnungspolitisch die falsche Behörde." Der Chef-Volkswirt des Maschinenbauverbands VDMA, Ralph Wiechers, sieht das Problem ähnlich: Die Finanzämter seien "nicht die Inkasso-Organisation der 'staatsfernen' Rundfunkanstalten".

Ge­gen­ar­gu­ment:
ÖRR --> KEF --> Finanzamt --> ÖRR

Problem:
Zitat
Wo ist das größte Einsparpotenzial bei den Sendern?

Dr. Heinz Fischer-Heidlberger: Das größte Einsparpotenzial sehe ich in der Struktur. Die Anstalten sind föderal aufgestellt. Die Anzahl der Programme ist von den Ländern festgelegt. Der Inhalt der Programme wird von den Anstalten gestaltet. Die KEF hat keine Möglichkeiten, hieran etwas zu ändern. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird bei unseren Prüfungen sehr ernst genommen. Strukturelle Veränderungen sind dadurch aber nicht oder nur schwer zu erreichen.
http://www.medienpolitik.net/2013/01/der-wechsel-von-der-gebuhr-zum-beitrag-ist-ein-systemwechsel/

EDIT: Forumbeitrag passt irgendwie nicht zu "Gründe Ungleichbehandlung". Hier sollen eigentlich nur Gründe stehen. Das ist nur die Antwort wie die Ungleichbehandlung vermieden werden kann.

Zitat
Es liegt jetzt an uns allen, diese Basis zu durchkämmen und nachvollziehbare Gründe zu finden, warum wie z.b. hier in dem Thema die Ungleichbehandlung nach Art §3 GG greifen könnte.

40% der Haushalte müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 60%. (Sie haben auch alle Lebenshaltungskosten alleine zu tragen). <--ist ein starkes Argument weil eine Typisierung und Pauschalisierung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig ist und die hervorgerufene Härten leicht vermeidbar sind.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#5: 03. Oktober 2013, 14:08
Ich habe mir inzwischen einige der hier eingestellten Gutachten "reingezogen" - Danke für das Posten. Die Ungleichbehandlung wird vor allem mit dem Schutz der Familie begründet. Meine Gedanken hierzu sind hoffentlich nachvollziehbar:

Ungleichbehandlung contra Schutz der Familie

Die Gebührenerhebung pro "Haushalt" oder pro "Wohnung" anstatt "pro erwachsenen/verdienenden Kopf" wird damit begründet, dass die Familie "geschützt" werden soll.

Dies unterstellt, dass es dem "Schutz" von Familien dient, wenn erwachsene Menschen, die zusammen wohnen, de facto weniger zahlen, als solche die alleine (bzw. nur zusammen mit Minderjährigen) wohnen. Entlastet werden daher alle Arten von Wohngemeinschaften - darunter auch nicht getrennte Eltern mit Kindern - aber eben auch sogenannte Zweck-WGs, Freunde, die eine Wohnung teilen und alle Paare mit oder ohne Kindern.  Belastet werden dementgegen sogenannte "Singles" - wie z.B. Studenten (ohne BAFöG-Anspruch), bei denen die anderswo lebenden Eltern für die Lebenshaltungskosten aufkommen, getrennt lebende Ehepaare, die sich eine Trennungszeit verordnet haben, um zu prüfen, ob sie noch gemeinsam wollen oder nicht, alleinerziehende Väter und Mütter, die getrennt/geschieden leben und die oft schon dadurch wirtschaftliche Probleme haben, weil sie alles um die Kinder rum alleine organisieren und finanzieren müssen etc.

Dies bedeutet - bezogen auf Familien: Wenn man Familie als "Eltern und Kinder" definiert, werden diejenigen Familien "geschützt" - sprich wirtschaftlich bevorzugt, die nach bürgerlicher Vorstellung "intakt" sind (also alle unter einem Dach) und deren Kinder noch zu Hause leben.
Diese werden besser gestellt als sog. "Singles" - nicht intakte Familien und Eltern mit (elternfinanziert) studierenden Kindern werden schlechter gestellt. Dies alles ohne jede Begründung.

Der Rundfunkbeitrag ist nun aber schon gar kein Instrument der Familienförderung, sondern soll ausschließlich der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dienen. Dass hierbei auch der Schutz von Familien zu beachten ist, kann meiner Meinung zwar dazu führen, dass Menschen, die in Familien zusammenleben nicht höher belastet werden dürfen als Singles - sprich: Wer Unterhalt für Kinder - in welcher Form auch immer - leistet, soll nicht zusätzlich zum eigenen Beitrag auch noch den von Kindern mit bezahlen müssen - soweit leuchtet ein, dass vor allem minderjährige und noch in Ausbildung befindliche Kinder nicht zahlen sollen!
Aber, wenn 2, 3 oder 4 verdienende Erwachsene unter einem Dach zusammenleben, gibt es überhaupt keinen (familienbezogenen) "Schutzgrund", dass nicht jede/r von diesen seinen Beitrag leistet, wie auch jede/r alleine lebende.

Eine so gravierende Besserstellung von Paaren sieht ja noch nicht einmal das berühmte Ehegattensplitting im Steuerrecht vor. Dort wird Paaren erlaubt, ihr Einkommen zusammen zu legen und sich so besteuern zu lassen, als würde jede/r die Hälfte des Familieneinkommens erwirtschaften. Sie kriegen also einen Progressionsvorteil - müssen aber doch das gesamte Einkommen versteuern.
Überträgt man diesen Gedanken, so hieße das für die Rundfunkbeiträge, dass Ehepaare aber immer noch ZWEI Beiträge (als Gesamtschuldner) schulden würden.

Der Rundfunkbeitrag versucht also in viel stärkerem Maße als z.B. das Einkommenssteuerrecht, die Aufgabe zu übernehmen, Familien zu entlasten, zu fördern oder zu schützen. Dafür besteht aber zum einen keinerlei Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Rundfunkstaatsverträge, zum anderen verschärft der Rundfunkbeitrag die wirtschaftliche Belastung für diejenigen, die ohnehin mit wirtschaftlichen Problemen deshalb zu kämpfen haben, weil die Ausgestaltung der Familie eben nicht so gelaufen ist, wie man sich das mal vorgestellt hatte und zwei Haushalte führen und dabei einen erheblichen Mehraufwand in Kauf nehmen, um z.B. in beiden Wohnungen Platz für die Kinder vorzuhalten!

Der Rundfunkbeitrag ist ergo weder dazu gedacht, einen "Familienlastenausgleich" herzustellen, noch ist er dazu geeignet.
Was derzeit "hinten rauskommt" , heißt: "Wenn das mit der Familie nicht klappt, dann musst du dafür aber mehr für´s Fernsehen zahlen!"
(Geht es also um eine Strafgebühr für fehlgeschlagene Familienplanung?)



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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#6: 06. November 2013, 22:56
Zum Thema Art. 3 Abs. 1 GG und die Bereithaltung von Rundfunkgeräten:

Im BVerfGE 90, 60 – 8. Rundfunkentscheidung, B. III. 2 Abs. 197:
„Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. […] Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, daß dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat.“ (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html#Rn196 (Stand: 05.11.2013). )
Daraus geht nun im Umkehrschluß hervor, daß es durchaus zu beanstanden ist, wenn jemand einen Pflichtbeitrag zahlen muß, der kein Rundfunkempfangsgerät hat.

Und das ist definitiv nicht in Einklang zu bringen mit § 2 "Rundfunkbeitrag im privaten Bereich" (RBStV): "(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten." Denn hier gibt es gerade keine sachlichen Gründe, nämlich die tatsächliche Existenz oder Nichtexistenz von Rundfunkempfangsgeräten.


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Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#7: 06. November 2013, 23:30
Gerade bei Studenten ohne BAfög-Bezug sehe ich eine große Ungleichbehandlung.
Studenten mit eigener Wohnung, die bislang nicht die volle Rundfunkgebühr zahlen mussten, weil sie nicht über einen Fernseher verfügten, müssen nun 17,98 € monatlich zahlen – unabhängig davon, ob sie überhaupt einen Fernseher oder sonstiges Rundfunkempfangsgerät besitzen. Dies bedeutet für diese Studenten eine monatliche Mehrbelastung von 12,22 € gegenüber der alten Rechtslage.
Warum wird nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass das Studium eine im Regelfall unbezahlte Ausbildung darstellt?
Es ist m.E. nicht gerechtfertigt, Studenten bei der Rundfunkfinanzierung die gleiche monatliche Belastung aufzubürden wie Berufstätigen.
Warum werden BAföG-empfangende Studenten als bedürftig eingestuft und alle übrigen Studenten hingegen generell als zahlungskräftig angesehen?
Ein Student mit Zimmer im Wohnheim, ohne eigenes Einkommen zahlt genau so viel wie ein Millionär in einer 30-Zimmer-Villa.
Das widerspricht dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG., nach dem wesentlich Gleiches rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln ist. Selbst der "Vater des Rundfunkbeitrags",  Paul Kirchhof, sagt: "Übermäßige Lasten sehe ich eher bei Eltern von studierenden Kindern, die kein Bafög beziehen."
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/paul-kirchhof-im-gespraech-der-rundfunkbeitrag-ist-wie-eine-kurtaxe-12030778.html


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#8: 26. Januar 2014, 12:42
Eine Ungleichbehandlung liegt auch vor, weil einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2011 im neuen Rundfunkstaatsvertrag keinerlei Rechnug getragen wurde. Damals ging es um eine Befreiung von den GEZ Gebühren aufgrund geringer Rente plus Wohngeld. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich dagegen, daß, in diesem Fall ein Rentner, keine Befreiung erhalten hat, weil er keine Sozialleistung bezog, obwohl sein Einkommen niedrig war.

Ich habe das Wichtige hier rein kopiert.


BVerfG, Beschluss vom 9. 11. 2011 - 1 BvR 665/10

[12] aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280]). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 110, 412 [431]). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 [431]; 121, 108 [119]). Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.

[13] bb) Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 [178]; 112, 50 [67]; 117, 272 [300 f.]; 122, 151 [174]; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

[14] Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers höher ist als die vergleichbaren sozialrechtlichen Regelsätze. Sein Einkommen übersteigt die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII um einen Betrag, der geringer ist als die von ihm zu zahlenden Rundfunkgebühren. Anders als etwa die Personen der Vergleichsgruppe muss der Beschwerdeführer deshalb auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

[15] Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 [174]; 103, 310 [319]; 112, 268 [280]). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 [174]; 103, 310 [319]; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

[16] Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 [128]; 84, 348 [360]). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten seiner Höhe nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vergleichbar ist, die nach der Definition in § 20 Abs. 1 SGB II dazu dienen, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 [228]). Zugleich ist das Interesse des Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 [32]).

[17] Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen. Ob aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die Härtefallprüfung besondere gesetzliche Verfahrensregeln, etwa durch Darlegungs- und Auskunftsobliegenheiten, erforderlich sind, bedarf hier keiner Entscheidung.



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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#9: 28. Januar 2014, 15:00
Irgendwie sehe ich bei der allgemeinen Befreiung ein Problem. Ja auch das gehört in die Betrachtung der Ungleichbehandlung hinein.

Wenn ich den Beitrag in realer Arbeitzeit aus rechne, welche ich aufbringen müßte um diesen zu zahlen, dann würde ich mich gegenüber allen, welche bisher befreit werden, aber arbeiten könnten benachteiligt fühlen.

Ich würde daher vorschlagen, dass nur solche Personengruppen befreit werden, welche aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht mehr arbeiten können, dass wären meiner Meinung nach Personen, welche das Rentenalter erreicht haben und tatsächlich Rente oder andere Ausgleichzahlungen erhalten, oder in jedem Fall das Alter von 65/67 Jahren erreicht oder überschritten haben, sowie alle Personen, welche eine geistige oder körperliche Einschränkung aufweisen und daher bereits auf Unterstützung angewiesen sind, unabhängig ob diese in Anspruch genommen wird oder nicht. Zur Gruppe der zu befreienden Personen würde ich auch Blinde und Taube zählen.

Anschließend sollte der Beitrag anhand der Leistungsfähigkeit in % geregelt werden, bezogen auf eine 2h Arbeit. Jeder sollte das zahlen, was er rein rechnerisch in 2h Arbeit an Gewinn erwirtschaftet. Falls mit der Arbeit kein positiver Gewinn in 2h erbracht werden kann, oder falls keine Arbeit vorhanden ist, sollte, weil dieser Rundfunk ja so öffentlich wichtig ist, die Arbeit von der jeweiligen Rundfunkanstalt gestellt werden. Also entweder den Beitrag in Form von Geld zahlen dabei das äquivalent zu 2h oder die 2h Arbeit bekommen und vor Ort ableisten. Nun kann es sein das der eine oder andere in 2h mehr oder weniger schaft, das wäre mir in dem Fall gleich, jeder nach seinen Kräften, aber halt alle ohne Ausnahme. Zudem ich das dann sogar demokratisch finden würde, vorausgesetzt es gibt kein Schlupfloch.

Denn nur wenn alle Personen gleichermaßen beteiligt werden, sei es mit Geld in Form als Beitrag oder der Arbeitsleistung in Form als Beitrag ergibt sich für mich eine wirkliche Gleichbehandlung. Dabei meine ich auch, dass wenn es weiter pro Haushalt gehen soll, das jeder im Haushalt leisten sollte.

Wer immer dieses aktuelle Vertragsding vermurkst hat, hat über die Art und weise wie ich Gerechtigkeit verstehe nicht mal ansatzweise nachgedacht, oder bei Seite gelegt, weil es eine Welle der Entrüstung gegeben hätte. Dabei ist es so einfach. Entweder wir brauchen das wirklich, oder aber schaffen es gemeinsam ab.


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#10: 29. Januar 2014, 23:03
Ich will mal passend zu diesem Thema meine Referatsstichpunkte aus dem Jahre 2003 zeigen, die ich damals während der Ausbildung im Bundestag geschrieben habe. In der Berufsschule habe ich dafür eine glatte 6 bekommen und bin noch heute stolz auf die 6. Ich hatte sie mir "verdient".  8)


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#11: 30. Januar 2014, 13:08
nur mal nebenbei, die 6 gab es sicherlich nicht ausschließlich wegen dem vorhanden Inhalt, oder?


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#12: 31. Januar 2014, 11:52
nur mal nebenbei, die 6 gab es sicherlich nicht ausschließlich wegen dem vorhanden Inhalt, oder?
Bitte was?


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themob

Re: Gründe Ungleichbehandlung
#13: 14. Februar 2014, 12:23
Nochmal zu dieser Ausführung:

Zitat
Allgemeine Zahlen und sich daraus ergebenden Fragen die gerichtlich geklärt werden müssten:

Quelle: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/Bevoelkerung.pdf?__blob=publicationFile  (Seite 49 + Seite 48 Entwicklung bis 2030)

Privathaushalte in 2012 = 40.656 Millionen

mit einer Person = 41% (müssen dem Grunde nach 17,98€ monatlich bezahlen)
mit 2 Personen = 35% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 8,99€ bezahlen)
mit 3 Personen = 12% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 5,99€ bezahlen)
mit 4 Personen = 9% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 4,49€ bezahlen)
mit 5 Personen und mehr = 3% (müssen dem Grunde nach pro Person 3,60€ oder weniger bezahlen)

41% müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 59%. (Sie haben auch alle Lebenshaltungskosten alleine zu tragen).

Ein 1 Personen Haushalt ist im Gegensatz zu den anderen um mindestens 50% (2 Personen) und maximal 80% und darüber hinaus (5 Personen und mehr) schlechter gestellt in Punkto Rundfunkbeitrag.

Stellt dies keine Ungleichbehandlung dar?

Diese Tatsache wurde auch ganz bewußt von den Rundfunkanstalten einkalkuliert, bzw. von der Landespolitik, da diese es ja ratifiziert haben.

Damit bleibe ich bei meiner Vermutung, es handelt sich um eine Ungleichbehandlung wie in den oberen Antworten bereits beschrieben.

Sehr schön finde ich die separate Erwähnung des "überproportionalen Anteils an Single Haushalte" im Protokoll. In die Vorlage "Klage Begründung" mit reinlegen.  :D

Zitat aus dem Protokoll der 76. Rundfunkratssitzung des RBB vom 5.12.2013, Seite 6 letzter Absatz
Zitat
Wenn man sich die Entwicklung bei ARD und ZDF ansehe, partizipiere der rbb über seine 6,6 Prozent hinaus an den Mehreinnahmen, die alle Rundfunkanstalten hätten. Gerade in Berlin könnte das neue Modell Vorteile bringen, weil es hier einen überproportionalen Anteil an Single-Haushalten gebe. Im Privatbereich gehe das neue Modell davon aus: eine Wohnung – ein Beitrag. Es gebe aber noch keine validen Zahlen dazu.

Zitat zu Statistik Single-Haushalte in Berlin
Zitat
In Berlin betrug der Anteil der Einpersonenhaushalte an allen Haushaltsformen 54,3 Prozent

Bedeutet im Umkehrschluss, 45,7% aller Berliner teilen sich die Beiträge, je nach Haushaltsgröße durch 2, 3 oder mehr Personen. 54,3% der Berliner sind für den kompletten Ertragshaushalt der Rundfunkbeiträge für Berlin im Privatbereich verantwortlich.

In Brandenburg sind es 37,3% Single Haushalte.

Zitat
Der sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs nur so lange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig sind; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Grenze hierfür bei 10%[10] bzw. bei 12% der betroffenen Fälle[11] oder bei 20% der betroffenen Fälle mit der Folge einer 10%igen Gebührenmehrbelastung.[12]

In Berlin: 54,3% ist etwas größer als 10%, auf die immer wieder die Rundfunkanstalten und auch VG auf ein Urteil hinweisen, das aus dem Jahre 1986 stammt. Siehe Eröffnungsbeitrag.

Auch auf das gesamte Bundesgebiet gesehen gibt es einen überproportionalen Anteil (40%)an Single Haushalten.

Wie immer ist das Protokoll der Rundfunkratssitzung an manchen Stellen sehr informativ und hilfreich  ;)



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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#14: 19. April 2014, 03:46
Übrigens - die Single-Haushalte nehmen statistisch jedes Jahr zu, während die deutsche Gesamtbevölkerung eher abnimmt. Das heißt, der Trick mit der Haushaltspauschale führt de facto wegen des Trends zur Single-Wohnung voraussichtlich jedes Jahr zu Mehreinnahmen, ohne dass die die Gebühren, ich meine Beitragssteuer oder so, erhöhen müssen.


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Am Ende ist alles gut; wenn es nicht gut ist, ist es nicht das Ende.

 
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