Ich versuche hiermit mal das Thema Ungleichbehandlung aufzugreifen, um eventuelle Begründungen zu finden. Ob Klage oder Widerspruch spielt keine Rolle.
Aktive Ergänzungen wenn noch jemandem etwas einfällt sind herzlich willkommen. Nach Möglichkeit mit Quellennachweisen, dass vereinfacht die Sache der Überprüfung und Einschätzung ob man wirklich damit weiter kommen könnte.
Befreiung nach §4 Abs 3 RBStV:
Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung auf:
dessen Ehegatten (Laut Zensus 2011 = 18 Millionen Ehepaare)
den eingetragenen Lebenspartner (Laut Zensus 2011 = 185 Tausend)
auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des §19 des SGB XII berücksichtig worden sind (§19 Abs 1 SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können).
Quelle:
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/Bevoelkerung/FamilieLebensformen12005.pdf?__blob=publicationFileWas ist mit eheänlichen Lebensgemeinschaften? (Laut Zensus 2011 = 2.732 Millionen)Wikipedia: Eheähnliche Gemeinschaft
http://de.wikipedia.org/wiki/Ehe%C3%A4hnliche_GemeinschaftEhepartner und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind generell befreit, wenn einer der Partner, die Voraussetzungen zur Befreiung erfüllt. Eheähnliche Partnerschaften werden nicht berücksichtigt, obwohl diese % gesehen um ein vielfaches dessen liegen, wie z. B. der befreiten eingetragenen Lebenspartnerschaften und deutlich einen Anteil über 10% ausmacht zu den Ehepaaren
Ein Beschluss aus Mai 2013 des Bundesverfassungsgerichts, in dem folgende Passage steht: Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-041b) Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie dazu geeignet ist, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften besser zu stellen, die durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägt sind. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht.
Der Gesetzgeber hat die Lebenspartnerschaft von Anfang an in einer der Ehe vergleichbaren Weise als umfassende institutionalisierte Verantwortungsgemeinschaft verbindlich gefasst und bestehende Unterschiede kontinuierlich abgebaut. Wie die Ehe unterscheidet sich die Lebenspartnerschaft sowohl von ungebundenen Partnerbeziehungen als auch von den Rechtsbeziehungen zwischen Verwandten.
c) Es bedarf daher jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der die Begünstigung von Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel rechtfertigt. Ein solcher lässt sich für das Splittingverfahren weder aus dem Normzweck noch aus der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht herleiten.
Allgemeine Zahlen und sich daraus ergebenden Fragen die gerichtlich geklärt werden müssten:
Quelle:
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/Bevoelkerung.pdf?__blob=publicationFile (Seite 49 + Seite 48 Entwicklung bis 2030)
Privathaushalte in 2012 = 40.656 Millionen
mit einer Person = 41% (müssen dem Grunde nach 17,98€ monatlich bezahlen) mit 2 Personen = 35% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 8,99€ bezahlen)
mit 3 Personen = 12% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 5,99€ bezahlen)
mit 4 Personen = 9% (müssen dem Grunde nach pro Person nur 4,49€ bezahlen)
mit 5 Personen und mehr = 3% (müssen dem Grunde nach pro Person 3,60€ oder weniger bezahlen)
41% müssen also einen vollen Beitrag bezahlen und sind somit schlechter gestellt als die restlichen 59%. (Sie haben auch alle Lebenshaltungskosten alleine zu tragen).Ein 1 Personen Haushalt ist im Gegensatz zu den anderen um mindestens 50% (2 Personen) und maximal 80% und darüber hinaus (5 Personen und mehr) schlechter gestellt in Punkto Rundfunkbeitrag.
Stellt dies keine Ungleichbehandlung dar?
ReligionDer Rundfunkbeitrag finanziert auch einen Teil der TV Formate der katholischen und evangelischen Kirche. Für die Rundfunkräte ist per Gesetz verankert, dass diese 2 Religionen jeweils 1 Vertreter in die Rundfunkräte bekommen.
Religionszugehörigkeit
Katholische Kirche = 24.740 Millionen
Evangelische Kirche = 24.328 Millionen
Sonstige (vor allem Konfessionsfreie) = 31.151 MillionenQuelle:
https://ergebnisse.zensus2011.de/#StaticContent:00,BEV_1_4_1_7,m,tableIch selbst bin seit meinem 18 Lebensjahr konfessionsfrei. Ich muss also die katholische und evangelische Kirche durch den Rundfunkbeitrag unterstützen? Dies geht ebenfalls ganz klar gegen mein
Gewissen, denn ich bin aus gutem
Grund aus der Kirche ausgetreten.
Quellen:
Dazu folgende Links (der Hinweis auf Freikirchen im Text, ist in meinen Augen nur ein Alibi Aspekt).
Evangelisch:
http://rundfunk.evangelisch.de/wir-ueber-uns/rechtliche-grundlagen-der-rundfunkarbeitKatholisch als Beispiel:
http://www.ebfr.de/html/katholische_rundfunkarbeit.htmlDie Konfessionsfreien finden auch in den Rundfunkräten keine Beachtung. Warum aber die katholische und evangelische Kirche? Die Zahl der Konfessionsfreien ist höher als die, der katholischen oder evangelischen Kirche.
Es gibt zudem eine Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland die eine sehr interessante Entwicklung zeigt. Steigende Zahl derer, die sich weder der evangelischen noch der katholischen Kirche zuordnen lassen.
Beispiel 1970:
Konfessionsfrei = 3,9%Evangelisch = 49 %
Katholisch = 44,6 5
Beispiel 2011
Konfessionsfrei = 37,6%Evangelisch = 29 %
Katholisch = 29 %
http://fowid.de/fileadmin/datenarchiv/Religionszugehoerigkeit/Religionszugehoerigkeit_Bevoelkerung_1970_2011.pdf
BAföGWer BAföG bekommt, bekommt auch automatisch eine Bescheinigung zur Befreiung zur Vorlage bei der Kölner Institution bzw seiner Rundfunkanstalt.
2012 gab es laut Statistik 671.042 BAföG Bezieher
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/75074/umfrage/anzahl-der-schueler-und-studenten-die-bafoeg-beziehen-seit-1998/2012 gab es über 2.300.000 Millionen Studierende
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/221/umfrage/anzahl-der-studenten-an-deutschen-hochschulen/Also etwa
1.600.000 Millionen bekommen kein BAföG,
über 60% müssen nachweisen, das Sie nicht mehr als das Existenzminimum zur Verfügung haben um vom Rundfunkbeitrag befreit zu werden. Der Aufwand ist entsprechend hoch. Behördengänge, Formulare, Nachweise etc.Der Höchstsatz des BAföG beträgt inkl. KV- + PV- + Zuschlag 670€. Im Nebenjob kann er bis zu 400€ monatlich dazuverdienen ohne das es Auswirkungen auf das BAföG hat. Macht zusammen
1070 € pro Monat. Er ist
befreit vom Rundfunkbeitrag. Verdient er mehr, wird der darübergehende Betrag vom BAföG abgezogen. Und er bleibt
weiterhin befreit von dem Rundfunkbeitrag.
Wer kein BAföG bekommt, hat auch erstmal keine Möglichkeit, befreit zu werden. Ohne BAfög eben kein Bescheid zur Vorlage. Dies könnte der betreffende nur bekommen, wenn er sich vom Amt bescheinigen lässt, dass sein Einkommen dem Grundsicherungssatz gleich kommt bzw. 17,98€ im Monat nicht übersteigt. Die Grundsicherung liegt bei
391€ im Monat plus Miete, Heizung und Nebenkosten.
BAföG = 1070€ und mehr = befreitNicht BAföG = 391€ + 17,97€ = befreit inklusive der Behördengänge und erbringen des Nachweises, hat er z.B. 400€ bekommt er auch
keine BefreiungDiesselbe Konstellation betrifft BAföG Empfänger im Vergleich zu allen anderen Beziehern von Sozialleistungen (Rentner, Aufstocker, Hatz IV etc.)
Quellen:
BAföG Bedarfssätze:
http://www.das-neue-bafoeg.de/de/375.phpBAföG und Nebenjob:
http://www.ratgeber-studienfinanzierung.de/info/bafoeg/bafoeg-und-jobben.htmlGrundsicherung 2013:
http://sozialberatung-kiel.de/tag/tabelle-regelsatze-2013/
BetriebsstättenabgabeAlle ausser:
§5 Abs 6 Satz 1 RBStV: Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten von:
1. den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern oder
Beispiel Rossmann und Gruppe wie in §5 Abs 6 RBStV (nicht Rundfunkbeitragspflichtig) aufgeführt
Betriebsstättenabgabe 2013 Grundlage
Rossmann Mitarbeiter: ca. 26.000 - Filialen: 1754
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten:
Mitarbeiter: ca 26.000 - Landesstudios - 100% wirtschaftlich agierende Töchter etc.
öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten könnten die Betriebsstättenabgabe durch die Werbeerträge oder durch Erträge von Produktverkäufen finanzieren.
ProSiebenSat. 1 Media AG
Mitarbeiter: ca: 4200
aa) Warum wird den in §5 Abs 6 Satz 1 RBStV genannten Gruppen eine Begünstigung (keine Betriebsstättenabgabe) gewährt, Rossmann und anderen aber wird die Begünstigung vorenthalten?
bb) Welcher Unterschied beider Gruppen rechtfertigt diese ungleiche Behandlung?
Dies verstösst gegen Art. 3 Abs 1 GG.
Seit 1.1.2013 werden Rundfunkbeiträge im privaten Bereich nur noch nach innehaben eines Haushalts, im nicht privaten Bereich nach Beschäftigten und Anzahl der Betriebsstätten erhoben, § 5 Abs 1 und 2 RBStV. Hier wurde pauschaliert eine ganz bestimmte Zielgruppe von der Betriebsstättenabgabe entbunden, ohne jegliche nachvollziehbare Grundlage.
Generelles zu Art 3 Abs 1 GG
In 2 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Rundfunkgebühren aufgrund von Verfassungsbeschwerden wurde folgendes festgehalten: (Die Feststellung das bereits der alte Rundfunkgebührenstaatsvertrag hier als verfassungswidrig benannt wird, kann hilfreich sein für alle, die noch offene Gebühren aus 2012 und früher haben und noch nicht alle Fristen verstrichen sind für Widerspruch - Klage)
aa)
Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>).
bb)
Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.
Quelle der Entscheidungen:
Urteil Quelle BVerfG 1 BvR 665/10Urteil Quelle BVerfG 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10