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Autor Thema: Gründe Ungleichbehandlung  (Gelesen 34653 mal)

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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#15: 08. Juni 2014, 14:50
Für sich alleine etwas wenig dieses Argument, aber um zu zeigen, dass örR keine ausgewogene Programmgestaltung macht, kann es angewendet werden.


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#16: 08. Juni 2014, 14:52
M. E. ja, insbesondere wenn man die Argumente der Medienvertreter und vor allem der Politiker sieht: Diese argumentieren gerade damit, um die Grundversorgung zu rechtfertigen, dass auch kleine Gruppen und Minderheiten vom ÖRR versorgt werden müssen.


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#17: 27. September 2014, 17:26
Ich habe versucht, das obige Argument der Ungleichbehandlung von Haushalten etwas besser auszugestalten. Das ist dabei herausgekommen:

Zitat von: Fiktive Person
Nach §2 RBStV teilen sich volljährige Personen, die als Beitragsschuldner in Mehrpersonenhaushalten
wohnen, gemäß §44 Abgabenordnung (AO) die Gesamtschuld der Leistung. Die Höhe
der Abgabe des Gesamtschuldners wird aber durch die einfache Verknüpfung an den Sachverhalt
der Wohnung nicht entsprechend sozial verträglich gestaltet.

Laut Statistisches Jahrbuch 2013 auf Seite 49 stellt sich die Verteilung der Privathaushalte 2012
wie folgt zusammen:

mit einer Person = 41 % (pro voll beitragspflichtigem Beitragsschuldner 17,98 €)
mit 2 Personen = 35 % (pro voll beitragspflichtigem Beitragsschuldner 8,99 € oder mehr)
mit 3 Personen = 12 % (pro voll beitragspflichtigem Beitragsschuldner 5,99 € oder mehr)
mit 4 Personen = 9 % (pro voll beitragspflichtigem Beitragsschuldner 4,49 € oder mehr)
mit 5 Personen und mehr = 3 % .
Quelle:
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/StatistischesJahrbuch/Bevoelkerung.pdf

Der Zusatz ’oder mehr’ bezieht sich auf die Fälle, dass in einem gegebenen Mehrpersonenhaushalt
mindestens eine Person nicht beitragspflichtig ist. Beispielsweise wird ein 4-Personen-
Haushalt einer vierköpfige Familie, der Mutter und Vater als zwei voll beitragspflichtige Beitragsschuldner
und zwei minderjährige Kinder angehören, mit 8,99 € je voll beitragspflichtigem
Beitragsschuldner belastet.

In Deutschland sind von 81.843.743 Personen 83,9%aller Einwohner volljährig (Stand 31.12.2011,
Statistisches Jahrbuch 2013, Seite 31). Die Anzahl der volljährigen wohnungslosen Menschen
in Deutschland beträgt nach einer Schätzung des BAGW 2012 ca. 252.760
(Quelle: http://www.bpb.de/apuz/183448/wohnungslosigkeit-in-deutschland),
also etwa 0,37%der Gesamtbevölkerung. Das bedeutet, rund 83,6%aller Einwohner in Deutschland
sind gemäß §2 (2) RBStV Beitragsschuldner.

Laut GEZ Jahresbericht 2013 wurden 36.385.345 Wohnungen registriert, wobei auf 32.657.831
Wohnungen der volle Beitrag angerechnet wurde. Dies entspricht einem Prozentsatz von 89,8 %
und in guter Näherung dem Prozentsatz aller Haushalte, die keine Befreiung oder Ermäßigung
nach §4 RBStV zu erwarten haben. Die Statistik kann deshalb ohne wesentliche Einschränkungen
auf die Gesamtzahl aller Beitragsschuldner angewendet werden. Wir können deshalb davon
ausgehen, dass rund 0,898*83,6 % = 75 % aller Einwohner in Deutschland als voll beitragspflichtige
Beitragsschuldner gemäß §2 und §4 RBStV betrachtet werden.

Nach obiger Statistik werden also 0,41*75 % = 30,75 % aller Menschen in Deutschland gegenüber
den 0,59*75 % = 44,25 % voll beitragspflichtigen Menschen in Mehrpersonenhaushalten
benachteiligt, wenn diese mit mindestens einem weiteren beitragspflichtigen Beitragsschuldner
zusammenleben. Da diese zweite Person in rund 75 % der Fälle ein voll beitragspflichtiger Beitragsschuldner
ist, beträgt die Zahl dieser Menschen mindestens 0,75*44,25 % = 33,2 %. Das
ist unsozial, denn es ist unzumutbar, dass eine Person sein Zusammenleben mit anderen zur Verbesserung
dieser Abgabe ändern muss. Eine Forcierung des Zusammenlebens von Menschen ist
außerdem nicht der Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach §11 RStV. Der
RBStV stellt deshalb eine Ungleichbehandlung dar und verstößt gegen Art. 3 (1) GG, Art. 20
(1) GG und Art. 28 (1) GG.


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Liebe GEZ-Mitarbeiter, lest Euch ruhig alle Argumente sorgfältig durch. Es gibt nichts zu verbergen. Schön, dass Ihr Interesse an den GG-Verletzungen habt und unsere Anliegen ernst nehmt - es sind übrigens auch Eure Rechte, für die wir uns einsetzen :)

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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#18: 29. September 2014, 00:48
Ich bitte zu unterscheiden, ob sich die Statistik auf Haushalte oder Personen beziehen soll:

1er Haushalte: 41% -->41 Personen    d.h. 20%
2er Haushalte: 35% -->70 Personen    d.h. 35%
3er Haushalte: 12% -->36 Personen    d.h. 18%
4er Haushalte:   9% -->36 Personen    d.h. 18%
darüber:             3% -->ca 18 Personen d.h. 9%
______________________________________
                      Summe       200 Personen d.h. 100%

20% der Menschen leben allein.


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Ich bin ein "voluntatives Element",
(Richterdeutsch für
"ich hab meinen eigenen Willen")

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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#19: 29. September 2014, 01:26
20% der Menschen leben allein.
Vielen Dank für den Hinweis! Das ist mir beim ersten Mal gar nicht aufgefallen :laugh:

Damit müsste der letzte Absatz wie folgt geändert werden (ich hoffe, das stimmt jetzt - es ist schon spät ;) )

Zitat von: Fiktive Person
Nach obiger Statistik werden also 0,2*75 % = 15 % aller Menschen in Deutschland gegenüber
den 0,8*75 % = 60 % voll beitragspflichtigen Menschen in Mehrpersonenhaushalten
benachteiligt, wenn diese mit mindestens einem weiteren beitragspflichtigen Beitragsschuldner
zusammenleben. Da diese zweite Person in rund 75 % der Fälle ein voll beitragspflichtiger Beitragsschuldner
ist, beträgt die Zahl dieser Menschen mindestens 0,75*60 % = 45 %. Das
ist unsozial, denn es ist unzumutbar, dass eine Person sein Zusammenleben mit anderen zur Verbesserung
dieser Abgabe ändern muss. Eine Forcierung einer Form von Zusammenleben von Menschen ist
außerdem nicht der Sinn und Zweck des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach §11 RStV. Der
RBStV stellt deshalb eine Ungleichbehandlung dar und verstößt gegen Art. 3 (1) GG, Art. 20
(1) GG und Art. 28 (1) GG.

Hierbei habe ich noch eine kleine Änderung in der Formulierung eingebaut.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2014, 01:30 von gandalf81«
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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#20: 29. September 2014, 05:20
Ich bitte zu unterscheiden, ob sich die Statistik auf Haushalte oder Personen beziehen soll [...]

Man könnte zur Sicherheit wohl beides anführen
- Ungleichbehandlung der alleinlebenden Personen gegenüber zusammenlebenden Personen
- Ungleichbehandlung der Single-Haushalte gegenüber Mehrpersonen-Haushalten

...der sog. "Rundfunkbeitrag" stellt ja auf Wohnungen ab.
Als Argumentation der Gegenseite wird meines Wissens immer angeführt, dass doch "weniger als 10% der Haushalte (Wohnungen?) "kein Gerät" besitzen" - und daher die Typisierung und Pauschalierung rechtens sei.


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#21: 29. September 2014, 10:44
Man könnte zur Sicherheit wohl beides anführen
- Ungleichbehandlung der alleinlebenden Personen gegenüber zusammenlebenden Personen
- Ungleichbehandlung der Single-Haushalte gegenüber Mehrpersonen-Haushalten

...der sog. "Rundfunkbeitrag" stellt ja auf Wohnungen ab.
Als Argumentation der Gegenseite wird meines Wissens immer angeführt, dass doch "weniger als 10% der Haushalte (Wohnungen?) "kein Gerät" besitzen" - und daher die Typisierung und Pauschalierung rechtens sei.

Ich denke das funktioniert nicht wirklich, denn das Gleichheitsgebot Art. 3 GG bezieht sich nur auf Menschen. Man muss also in der Tat alles auf Personen beziehen. Ein Zusatz, der eine Aufrechnung des Gesamtschuldners (sprich der WG) auf die einzelnen Schuldner begründet, ist:

Zitat von: fiktive Person
Die Berechnungen je voll beitragspflichtigem Beitragsschuldner sind insofern berechtigt, da Ihre
Leistungen innerhalb der Wohnung auf jeden Bewohner als unabhängig verteilt angesehen
werden kann (dies gilt offensichtlich für Radiowellen und diese Annahme ist auch für Kabelanschlüsse
gerechtfertigt), diese Beitragsschuldner sich also Ihre Leistungen nicht zu teilen brauchen – sie teilen sich jedoch die Gesamtschuld (den Preis).


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#22: 10. November 2014, 19:39
Ein Teilnehmer der runden Tische machte mich auf folgendes Urteil aufmerksam:

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=22004&article_id=129154&_psmand=134
Teilerfolg im Streit um die Abfallgebühren in der Region Hannover: Geänderte Abfallgebührensatzung des aha wird für unwirksam erklärt, nicht aber die Abfallsatzung
Nach den Ausführungen des Gerichts verstößt die Festlegung einer sog. „kombinierten" Grundgebühr (bestehend aus einer Grundgebühr je Grundstück und zusätzlich einer Grundgebühr je Wohnung und/oder sonstiger Nutzungseinheit) gegen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und Abfallgesetzes, weil dadurch die einheitliche, allen Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung gegenüber erbrachte Vorhalteleistung zu Unrecht in grundstücks- und wohnungsbezogene Teile aufgespalten wird. Diese Differenzierung verstößt zugleich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dadurch die Eigentümer von Grundstücken mit nur einer Wohnung gegenüber denjenigen, auf deren Grundstücken sich mehrere Wohnungen befinden, ohne sachgerechte Gründe benachteiligt werden


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#23: 11. November 2014, 20:17
Diese Differenzierung verstößt zugleich gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dadurch die Eigentümer von Grundstücken mit nur einer Wohnung gegenüber denjenigen, auf deren Grundstücken sich mehrere Wohnungen befinden, ohne sachgerechte Gründe benachteiligt werden

Mutet doch schon komisch an, wenn dies für die ÖR nicht gilt. Die müssen ja besonders schützenswert sein.
Danke für den Hinweis auf das Urteil. Mal sehen welche (un)logische Antwort die Richter parat haben.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#24: 15. November 2014, 16:28
Meine Überlegung/Anregung dazu:
In den Statuten des Staatsvertrages werden alle Menschen aufgeführt,die sich befreien lassen können,allerdings ist nirgendwo die Rede davon,das zB Obdachlose einen Antrag auf Befreiung stellen müssen.
Diese (armen)Menschen bleiben aussen vor
Fakt ist aber: In Deutschland gibt es ca zwischen 230000 und 250000 Obdachlose
Jeder dieser Obdachlosen hat generell Anspruch auf Hartz 4
Jeder dieser Obdachlosen kann sich von H4 auch ein Handy leisten und sei es nur ein 10 € Teil und prepaid. Aber alle neueren Handys sind Internetfähig.
Somit wäre nach Definition der Gebührenklitsche auch jeder dieser Obdachlosen verpflichtet,Gebühren zu zahlen.
Es gibt sogar sehr viele Obdachlose,die einen Laptop besitzen:
http://aktuell.evangelisch.de/artikel/74349/mit-laptop-unter-der-bruecke

Diese Fakten sprechen eindeutig dafür,das man nicht dafür zahlt weil man ein Gerät besitzt,sondern weil man sich das Recht nimmt in einer Wohnung zu leben,egal ob Geräte oder nicht. Also für Wohnraum zahlt.
Das dieses definitiv absolut nichts mit RUndfunkgebühren zu tun hat,ist offensichtlich.

250000 sind eine Grösse bei der man nicht mehr von unterschlagbaren Einzelfällen ausgehen kann,die aber wie gesagt nicht in Betracht gezogen werden.

250000 die garnichts zahlen,trotz Handy und Laptop und andere zahlen dafür das sie wohnen,selbst wenn keine Geräte vorhanden sind

Wenn das nicht gegen das Gleichheitsgebot verstösst,was dann?

Ich möchte natürlich nicht auf den ärmsten der Armen rumtreten,sondern wollte nur mal die Überlegung als Argumentationsansatz anbringen.

Ich weiss nichtmal ob ich mit dieser Argumentation richtig liege


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2014, 16:34 von Old Sparky«
Frage eines schwedischen Forengastes
Zitat:You pay TV fee? What sadistic country do you live in ?

C
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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#25: 15. November 2014, 17:50
Der Anknüpfungspunkt "Wohnung" wurde genommen, um das Einsammeln der Rundfunkgebühren zu vereinfachen. Jeder sieht sofort, daß das eine schräge Nummer ist, aber sie dient dem Zweck. Ich frage mich, warum das wichtiger ist, als einen gerechten RBSTV zu entwerfen. Warum darf sich der ÖRR sowas herausnehmen? Genauso könnte man die Steuererklärung vereinfachen. Ist doch egal ob es ungerecht ist, Hauptsache "Einfach für Alle"!


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

s
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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#26: 15. November 2014, 18:18
Der Anknüpfungspunkt "Wohnung" wurde genommen, um das Einsammeln der Rundfunkgebühren zu vereinfachen. Jeder sieht sofort, daß das eine schräge Nummer ist, aber sie dient dem Zweck.

Noch einfacher wäre eine Kopfpauschale gewesen.
Aber das neue System sollte wohl dem alten (das wegen der allgegenwärtigen Handys nicht mehr praktikabel war) möglichst ähnlich sein.


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  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Re: Gründe Ungleichbehandlung
#27: 17. November 2014, 22:22
Ich weiß nicht mal, ob ich mit dieser Argumentation richtig liege.

Old Sparky, Deine Überlegungen in Antwort 24,
betr. des technisch möglichen Rundfunkempfangs bei Obdachlosen,
finde ich sehr interessant.
Das würde ich unterschreiben.

Die Argumentation sollte, finde ich, ruhig mit angebracht werden.
Obdachlose haben technisch die Möglichkeit, auch ohne Wohnung den Rundfunk nutzen zu können.





Old Sparkys Ausführungen haben mich noch auf die Überlegungen gebracht, dass außer der Obdachlosigkeit
auch die bloße Meldeadresse in Bezug auf den Rundfunk einen reinen Widerspruch darstellt:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihren Bescheid, der mir am xx/xx/2014 zugegangen ist.

Auf http://www.rundfunkbeitrag.de/haeufige_fragen/index_ger.html#buerger_was_ist_eine_wohnung
steht, dass für Wohnungen, die zum Wohnen und Schlafen geeignet sind, eine Beitragspflicht entsteht.

An der Adresse, unter der Sie mich angeschrieben haben,
habe ich eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, inne.

In dieser befinden sich allerdings keinerlei sanitären Einrichtungen
und
die Einheit ist außerdem zu großen Teilen von Schimmel befallen.

Daher ist diese ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit nicht zum Wohnen und Schlafen geeignet und wird auch nicht dafür genutzt.

Somit ist sie nicht Rundfunkbeitragspflichtig.

Es tut mir leid, Ihnen nicht weiter helfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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Re: Gründe Ungleichbehandlung
#28: 27. April 2015, 21:56
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  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Re: Gründe Ungleichbehandlung
#29: 28. Juni 2015, 13:01
Zusätzlicher Gedanke:

Es gibt rund 40 Mio Wohnungen in Deutschland (abzüglich Leerstand), diese Zahlen werden sich in den letzten 3-4 Jahren vermutlich nicht wahnsinnig geändert haben.
http://www.statistikportal.de/statistik-portal/Zensus_2011_GWZ.pdf

Rund 4.000.000 Menschen wären 10% - die "Typisierungspauschale".

Angebliche 60.000 Bescheide im Monat. Es ist nicht korrekt, aber nehmen wir nur 6 Monate, um doppelte und veränderliche Zahlen zu glätten. Haben wir schon 360.000 Zahlungsunwillige (wenn auch mit unbekannten Gründen). Da ich von einer Dunkelziffer jener ausgehe, die sich gar nicht trauen zu Widersprechen, hat jemand genügend aktuelles und akurates Material, um diese Zahlen nocht stichhaltiger zu konkretisieren? Wie nah wir an den 10% sind?

EDIT: Im Sinne der Ungleichbehandlung befinden sich in einer Wohnung nicht nur eine volljährige Person. D.h. prozentual stehen hinter einem Widerspruch nicht immer nur eine Person pro Wohnung sondern zwei, drei oder gar mehr. Und selbst unter den willigen Beitragszahlen mag es zu genüge Menschen geben, die mit der jetzigen Art und Weise der Anstalten nicht einverstanden sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2015, 13:30 von Thejo«

 
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