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Autor Thema: Gebührenzahler vor dem 01.01.2013  (Gelesen 3639 mal)

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Gebührenzahler vor dem 01.01.2013
Autor: 23. September 2013, 20:02
Guten Abend,

Person X hat ein Problem:
Diese ist vor dem 01.01.2013 schon Gebührenzahler gewesen und möchte dieses nun rückgängig machen.
Da aufgrund der Zahlungen vor dem 01.01.2013 ein Zahlungsbescheid vorliegt, fragt sich Person X nun, was passieren würde, wenn keine Beiträge mehr gezahlt werden? Anfangs kommen wahrscheinlich Überweisungsträger mit der Aufforderung, die fälligen Beiträge zu zahlen, aber wenn diese ignoriert werden, dann würde bestimmt nach einer gewissen Frist die Vollstreckung angekündigt werden?
Hat Person X noch Chancen dieses rückgängig zu machen?

Danke.


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503

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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Gebührenzahler vor dem 01.01.2013
#1: 23. September 2013, 20:56
Zitat
Da aufgrund der Zahlungen vor dem 01.01.2013 ein Zahlungsbescheid vorliegt

Hat Person X einen Beitragsbescheid oder nur eine Zahlungsaufforderung bekommen?

 Die neue Abgabe ist nicht mehr an Empfangsgeräte gebunden. Wenn die Person X den Fernseher aus dem Fenster geworfen hat, muss diese Person weiterhin den Rundfunkbeitrag zahlen.

Meine persönliche Meinung: ich würde die Zahlungen einstellen wenn alle Schulden bis 2013 beglichen sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2013, 21:08 von 503«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
„Wo allgemeine Abgaben geleistet werden müssen, ohne dass es dafür eine äquivalente Gegenleistung gibt, sind wir immer bei einer Steuer.“
“Kenne deinen Feind und kenne dich selbst, und in hundert Schlachten wirst du nie in Gefahr geraten.“

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Re: Gebührenzahler vor dem 01.01.2013
#2: 24. September 2013, 09:54
Guten Morgen,

weder noch bzw. der Bescheid wurde X "damals", also schon lange vor dem 01.01.2013, zugestellt. Seitdem werden die Beiträge abgebucht.


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themob

Re: Gebührenzahler vor dem 01.01.2013
#3: 24. September 2013, 10:34
Guten Morgen,

weder noch bzw. der Bescheid wurde X "damals", also schon lange vor dem 01.01.2013, zugestellt. Seitdem werden die Beiträge abgebucht.

Ich hoffe ich verstehe es richtig

Person X kann eine Rückbuchung innerhalb 8 Wochen nach der letzten Abbuchung, die per Einzugsermächtigung vorgenommen wurde, veranlassen.

Für vorherige Zeiträume oder wenn die 8 Wochen verstrichen sind, sehe ich erstmal keine Chance.

Was genau möchte Person X rückgängig machen? Die zukünftige automatische Abbuchung?

Wenn ja, dann sollte Person X die Einzugsermächtigung bei seiner Bank schriftlich widerrufen.
Wichtig ist auch, denjenigen, dem die Einzugsermächtigung erteilt wurde, schriftlich sofort darüber zu informieren.
Ich persönlich würde gleich darauf hinweisen, dass durch diese Mitteilung die Grundlage einer Rückbuchungsgebühr entfällt.
Gleichzeitig die Forderung stellen, für die Zukunft, einen rechtsmittelfähigen Bescheid ohne Säumniszuschläge zu senden, da nur dies Person A in die Lage versetzt, gegen die Forderungen rechtlich vorzugehen. (Ich setze mal voraus Person X will "klagen statt zahlen").

Eventuelle weitere Vorgehensweisen und Erläuterung kann Person X hier finden:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6738.0.html

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6275.0.html


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Re: Gebührenzahler vor dem 01.01.2013
#4: 24. September 2013, 13:05
Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Die Links wurde eben nur kurz überflogen, weil diese ja doch etwas ausführlicher sind und momentan kein Zeit ist.

Das die ganzen gezahlten Beiträge quasi "futsch" sind, damit hat sich Person X bereits abgefunden.
X möchte für die Zukunft jedoch nicht mehr zahlen (müssen) bzw. erhofft sich, anhand einer gewissen Vorgehensweise, den Kopf aus der Schlinge ziehen zu können. Allerdings befürchtet X, dass die Anstalt gleich mit der Vollstreckung kommt, wenn X die Zahlung einstellt.


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themob

Re: Gebührenzahler vor dem 01.01.2013
#5: 24. September 2013, 15:23
Hallo,

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Die Links wurde eben nur kurz überflogen, weil diese ja doch etwas ausführlicher sind und momentan kein Zeit ist.

Das die ganzen gezahlten Beiträge quasi "futsch" sind, damit hat sich Person X bereits abgefunden.
X möchte für die Zukunft jedoch nicht mehr zahlen (müssen) bzw. erhofft sich, anhand einer gewissen Vorgehensweise, den Kopf aus der Schlinge ziehen zu können. Allerdings befürchtet X, dass die Anstalt gleich mit der Vollstreckung kommt, wenn X die Zahlung einstellt.

Einer Vollstreckung im rechtlichen Sinne bedarf einiger Voraussetzungen (da vergehen einige Monate nachdem eine Zahlung eingestellt wurde). Die Befürchtung das die Anstalt gleich mit der Vollstreckung kommt, brauch Person X nicht haben. Vollstreckung nicht verwechseln mit Vollstreckungsandrohung oder ähnlichen Wortlauten die sich in Zahlungsaufforderungen befinden können. Diese dienen lediglich dazu, den Betroffenen einzuschüchtern, was leider oft genug passiert.

Wenn eine x beliebige Person die Zahlung einstellt, werden Zahlungsaufforderungen kommen. Diese haben rechtlich keinen Bestand und dienen der Einschüchterung oder der reinen Information. Reagiert Person X darauf nicht, kommt erst der Gebühren-/Beitragsbescheid. Erst mit diesem Bescheid muss Person X innerhalb 4 Wochen reagieren.

Und wie, steht in den Links die ich nannte. Den Kopf aus der Schlinge ziehen, ohne eigene Anstrengungen wird es nicht gelingen.

Also, wenn X es möchte, Einzugsermächtigung widerrufen und vorgehen wie beschrieben.

Zeit investieren und sich hier einlesen. Jeder der hier antwortet und versucht Hilfestellung zu geben, investiert ebenfalls Zeit und macht sich Gedanken über die Fallgestaltung  ;)
 


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Re: Gebührenzahler vor dem 01.01.2013
#6: 25. September 2013, 10:02
Guten Morgen,

dass man einiges an Zeit investieren muss und sich der Kopf nicht einfach so bzw. von selbst aus der Schlinge zieht ist X durchaus bewusst - sollte auch nicht so rüberkommen, dass X nichts selbst machen möchte.  ;)

Danke.


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