zu 1.3)
Weitere Beweise, ob Steuer oder nicht, werden hier sehr ausführlich diskutiert,
trotzdem antwortet der B-Service falschinformierend es sei keine Steuer.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3800.0.htmlKurzinfo dazu: Es ist eine Steuer, weil Steuern ohne Gegenleistung erhoben werden können. Wer auf Radio/Fernsehen verzichtet, erhält keine Gegenleistung und zahlt demzufolge eine Steuer statt Beiträge. Die Zweckbestimmung, dass es nur für ÖRR ist und nicht für allgemeine Aufgaben, macht noch keinen Beitrag aus der Steuer, es ist also nur die halbe Wahrheit und deshalb: FALSCH.
Diese betrügerische Fehlinformation den Beitragsverweigerern gegenüber sollte man direkt gegen die verwenden.
Weitere Antworten des B-Service, deren Briefe hier im Forum als gescannte Bilder hochgeladen wurden, habe ich abgeschrieben.
Mit diesen gescannten Briefen ist mir nun endgültig klar, dass der 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für diese Grungesetzverstöße verantwortlich ist, weil darin keine Paragraphen zu finden sind, die es rechtfertigen oder erlauben, gegen die Grundgesetze zu verstoßen.
Deshalb sehe ich folgende Punkte als erwiesen an:
1.5) ...Hierfür wäre ein Gesetz notwendig, welches dieses Grundrecht der Freiheit einschränken muss.
1.6) Die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender hört da auf, wo Sie den Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG oder die ungehinderte Unterrichtung oder andere Grundrechte aushebelt.
1.7) Der Rundfunkbeitrag hebelt meine Grundrechte der Rundfunk- und allgemeinen Handlungsfreiheit aus...
1.8 ) Der Rundfunkbeitrag verletzt die Religionsfreiheit...
1.10) Ich verweigere die Zahlung aus Gewissensgründen...
Meine Interpretation muss freilich noch vor Gericht erstritten werden, aber wenn es nicht im Gesetz steht, ist es nunmal nicht vorhanden als Rechtsgrundlage.
Und hier nun sind die Antworten vom Beitragsservice, wie immer schreiben die ohne zu beweisen dass es einen Paragraphen zu deren Aussagen gibt und ohne Erwähnung wer etwas Verfassungsrechtlich geprüft hat:
Die Rechtschreibfehler habe ich nicht korrigiert
Frau Klein, Abt. Recht und Personal vom 09.07.2013
Ihre Argumentation zielt darauf ab, dass sie die Rechtsgrundlage zum Beitragseinzug in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkennen wollen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Zustimmung aller Länderparlamente zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag gesetzlich geregelt worden ist. Damit ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ab 01.01.2013 geltendes Recht und somit die juristisch unstreitig gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages.
Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurden zu unmittelbar geltendem Landesrecht durch Zustimmungsgesetz. Die Beitragspflicht ist demzufolge staatsvertraglich festgesetzt und wurde Verfassungsrechtlich bestätigt. Nach unserer Rechtsauffassung besteht die Beitragspflicht für ihr Beitragskonto zu Recht, während die von ihnen vorgebrachten Einwände juristisch haltlos sind.
Unseres Erachtens handelt es sich bei den von ihnen mitgeteilten Argumenten lediglich um Schutzbehauptungen zur Umgehung der Beitragspflicht.
Das von ihnen versandte Schreiben und die darin beinhaltete Argumentation ist uns bereits bekannt, da es in regelmäßigen Abständen bei uns eingeht.Die bloße Wiederholung der selben Argumente macht die Angaben jedoch nicht richtiger und entbindet auch sie nicht von der Beitragspflichtpflicht.
Im übrigen besteht zwischen dem Beitragszahler und der zuständigen Landesrundfunkanstalt kein Vertragsverhältnis. Auch ist weder der Saarländische Rundfunk oder eine andere öffentlich-rechtliche-Rundfunkanstalt noch der nicht rechtsfähige ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, sondern dieser wird allein durch die Landtage der Bundesländer ratifiziert.
Diese zunächst etwas kompliziert anmutende Konstruktion begründet sich dadurch, dass das Medienrecht grundsätzlich Landesrecht ist. Damit könnte theoretisch jedes Bundesland einen eigenen Beitrag festsetzen, so dass je nach Wohnort unterschiedliche Beiträge zu zahlen wären. Um solche nicht gewollte Unterschiede zu verhindern, schließen die Bundesländer daher einen gemeinsamen Staatsvertrag, mit dem einheitliche Rundfunkbeiträge festgesetz werden.Da auch Bundesländer Vertragspartner eine Staatsvertrages sein können, ist diese Konstruktion rechtlich zulässig. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass das von ihnen verwendete Schreiben von den Beitragszahlern aus Unwissenheit übernommen wird, da es auf den ersten Blick beeindruckend klingt und gute Argumente dafür zu liefern scheint, dass grundsätzlich für niemanden eine Verpflichtung besteht, Rundfunkbeiträge zu zahlen.
Wir gehen davon aus, dass Sie nunmehr erkennen können, dass hinter diesem Schreiben lediglich der Versuch steckt, ihnen vorzutäuschen, dass die Rundfunkbeitragspflicht nicht besteht und werden ihnen auch künftig Informationen zu ihrem Beitragskonto bzw. Beitragsbescheide zukommen lassen.