Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Zuständigkeitsbereich Beitragsservice - Landesrundfunkanstalt  (Gelesen 3531 mal)

C
  • Beiträge: 4
Person A hatte den im September eingetroffenen Gebührenbescheid sowohl Name und Adresse der Landesrundfunkanstalt, wie auch Name und Adresse des Beitragsservice. Kann ein Brief 2 Absender haben? An wen wendet sich Person A bei Antwort?
Wer stellt den Gebührenbescheid? Der Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt?
Person A hat bei der Landesrundfunkanstalt Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Davon hat Person A den Beitragsservice informiert.
Der Beitragsservice antwortet umgehend, dass ein Antrag der Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist. Kann der Beitragsservice für die Landesrundfunkanstalt antworten?
Wenn der Bescheid von der Landesrundfunkanstalt ergeht, wieso fängt der Beitragsservice seinen Brief an mit "Sie wenden sich gegen unseren Gebühren-/Beitragsbescheid...?
Person A hat den Eindruck der Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalt sind ein und dasselbe! Das kann doch nur bewusst verwirrend sein!
Wie genau ist die Abgrenzung? Welche Einrichtung darf was? Welche Einrichtung muss worauf antworten? Was ist blöff? Was ist ernst zu nehmen? Worauf muss ich reagieren?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. September 2013, 11:01 von Uwe«

t

themob

Person A hatte den im September eingetroffenen Gebührenbescheid sowohl Name und Adresse der Landesrundfunkanstalt, wie auch Name und Adresse des Beitragsservice. Kann ein Brief 2 Absender haben? An wen wendet sich Person A bei Antwort?
Wer stellt den Gebührenbescheid? Der Beitragsservice oder die Landesrundfunkanstalt?
Person A hat bei der Landesrundfunkanstalt Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Davon hat Person A den Beitragsservice informiert.
Der Beitragsservice antwortet umgehend, dass ein Antrag der Aussetzung der Vollziehung nicht möglich ist. Kann der Beitragsservice für die Landesrundfunkanstalt antworten?
Wenn der Bescheid von der Landesrundfunkanstalt ergeht, wieso fängt der Beitragsservice seinen Brief an mit "Sie wenden sich gegen unseren Gebühren-/Beitragsbescheid...?
Person A hat den Eindruck der Beitragsservice und die Landesrundfunkanstalt sind ein und dasselbe! Das kann doch nur bewusst verwirrend sein!
Wie genau ist die Abgrenzung? Welche Einrichtung darf was? Welche Einrichtung muss worauf antworten? Was ist blöff? Was ist ernst zu nehmen? Worauf muss ich reagieren?

Hier hatten wir das Thema schon mal:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6596.msg49652.html#msg49652

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6387.msg48625.html#msg48625

Wobei man Sachverhalte differenzieren muss.

Verwaltungsakte = Rundfunkanstalt

Infoschreiben - Kontostände - Rechnungen - Zahlungsaufforderungen etc. = Köln

Alle Anträge stelle ich persönlich an meine zuständige Rundfunkanstalt, ebenso Widerspruch.

Meine eigene Erfahrung ist, dass die Rundfunkanstalt die Briefe 1 zu 1 durchreicht nach Köln. Ist aber nicht mein Problem.

Infoschreiben aus Köln ignoriere ich. Kommt ein Bescheid (Verwaltungsakt) steht meistens oben links die Rundfunkanstalt und rechts Köln.
Mein ablehnender Widerspruchsbescheid kam aus Köln, es stand aber noch nicht mal oben links die Rundfunkanstalt.

Seitdem ich mich im Klageverfahren befinde, geht die Korrespondenz von mir zum VG, vom VG zur Rundfunkanstalt (ohne Köln) und derselbe Weg zurück. Im Klageverfahren lasse ich auch die Zulässigkeit dieses ablehnenden Widerspruchsbescheids klären (Nichtigkeit).

Eine entsprechende Anfrage an den juristischen Direktor der Rundfunkanstalt mit Nachweisen über Vertretungen und Vollmachten (Erlass eines Verwaltungsakts) namens der Intendanz blieb bis heute unbeantwortet.

Meine persönliche Empfehlung:
Juristische Direktion der zuständigen Rundfunkanstalt anschreiben und die entsprechenden Vollmachten und Vertreter die im Namen der Intendanz einen Verwaltungsakt erlassen dürfen, anfordern.

Hier habe ich wie so oft das Gefühl: Wo kein Kläger da kein Richter und es wird gemacht was die Gegenseite als OK empfindet.

Entsprechende Adressen der juristischen Direktion findet man in der Regel auf den Seiten der zuständigen Rundfunkanstalt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben