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Autor Thema: Trotz Befreiungsantrag weitere Bittbriefe  (Gelesen 2753 mal)

B
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Trotz Befreiungsantrag weitere Bittbriefe
Autor: 26. Juli 2013, 16:26
Hallo , ich möchte gerne Meinungen zu folgendem hypotetischem Fall hören.

Eine Person hat

1- Handschriftlichen Antrag auf Befreiung gestellt
2- Kurze Zeit später - Benachrichtung "Vorgang in Bearbeitung" ohne Datum und Unterschrift (Vordruck) und Unterlagen zurück erhalten
3- Kurze Zeit später Bittschreiben mit Formular er solle doch Angaben machen ob schon jemand für die Wohung zahlt ODER EINE ANMELDUNG ERFORDLICH SEI
4- Nicht reagiert weil ja mit dem Antrag eine Anmeldung getätigt wurde
5- 4 Wochen später weiteres Bittschreiben die Person hätte auf alle vorherigen Anschreiben nicht reagiert und wäre gesetzlich verpflichtet.. bla... wieder selbes Formular beigefügt.

Was würde man dieser Person eventuell empfehlen können weil ja doch eine Anmeldung durch Antragstellung bereits getätigt und somit der Auskunftspflicht genüge getan wurde.  ( Zitat: Sind Sie bisher noch nicht bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angemeldet, gilt Ihr Antrag gleichzeitig als Anmeldung der Wohnung. )



Boston


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t

themob


Kurzen Brief schreiben in Bezug auf das letzte Schreiben mit Verweis auf Antrag vom... und einer Kopie des Bestätigungsschreiben wie unter Pkt 2 berichtet, beilegen.

Empfänger: Köln UND die zuständige Landesrundfunkanstalt, direkt an die Intendanz, mit dem freundlichen Hinweis das Person A nicht verantwortlich ist, wenn der interne Ablauf nicht gewährleistet werden kann.

Dazu die Erinnerung das bis zum heutigen Tag immer noch kein Bescheid über den Befreiungsantrag eingegangen ist, ebenfalls mit der Bitte das ein rechtsmittelfähiger Bescheid (Befreiungsantrag) ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) akzeptiert wird und gegebenfalls die Feststellung nach §44 VwVfG (Nichtigkeit des Verwaltungsakts) beantragt wird, sollte sich nicht daran gehalten werden. (Bescheid wird ausschließlich mit Absender aus Köln versendet, ohne das die zuständige LRA im Briefkopf aufgeführt wird, ohne Nachweis das die unterzeichneten Personen bevollmächtigt sind etc. wie in §37 Abs 3 vorgechrieben)

Zitat
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Ob Person A um das eine oder andere "bittet" oder "fordert" bleibt ihr überlassen

Ich weise deshalb auf VwVfG hin, weil mir in letzter Zeit immer wieder auffällt, dass Antwortschreiben auf Widersprüche oder Anträge mit dem schlichten Hinweis: 
Wir sind an die geltenden gesetzlichen Regelungen gebunden und verpflichtet, diese in der Praxis anzuwenden. (damit sind die Rundfunkverträge gemeint).

Da vertrete ich die Meinung das eine nichts rechtsfähige Institution UND die zuständigen Landesrundfunkanstalten sich in ALLEN Belangen an die gesetzlichen Regelungen zu halten haben.

Es wird Zeit das Personen, die die Möglichkeit haben, auch diese Vorgehensweise gerichtlich klären lassen. Wo beginnen die Aufgaben solch einer Institution und wo enden diese?

Darum meine persönliche Einstellung: Alles was einen Verwaltungsakt betrifft, immer direkt an die Intendanz der zuständigen Landesrundfunkanstalt schicken. Was die intern damit machen, ist deren Sache. Für internes Chaos bei der weiteren Vorgehensweise kann der vermeintliche Rundfunkbeitragszahler nicht die Konsequenzen tragen. 

Wir sollten uns nur die sogenannten "Verwaltungsakte - Becheide" besser ansehen, auf Rechtmäßigkeit prüfen und sie eben auch anzweifeln, wenn berechtigte Zweifel vorhanden sind.


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S
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Was würde man dieser Person eventuell empfehlen können weil ja doch eine Anmeldung durch Antragstellung bereits getätigt und somit der Auskunftspflicht genüge getan wurde. 

Vielleicht damit antworten. Der Antrag auf Befreiung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie können weiter machen bis zur Vollstreckung. Also auf keinen Fall alle Schreiben ignorieren.


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B
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Danke für die Meinungen


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