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Autor Thema: Untätigkeitsklage  (Gelesen 19401 mal)

V
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Untätigkeitsklage
Autor: 08. September 2013, 15:36
Zitat

Da Sie bisher nicht bereit waren, einen direkten inhaltlichen Dialog mit mir einzugehen, und ich die endlose Wiederholung von immer neuen Gebühren-/Beitragsbescheiden als nicht zielführend erachte, habe ich am 06.09.2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eine entsprechende Untätigkeitsklage eingereicht. Über das weitere Vorgehen werden Sie und ich direkt durch das Verwaltungsgericht unterrichtet.

Quelle: Olaf Kretschmann
http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/funfter-offener-brief-die-intendantin.html




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Re: Untätigkeitsklage - kostenlos?
#1: 20. November 2013, 00:25
Du hast aber schon gelesen, dass es um die Gerichtskosten geht?

Wo steht das?!?

Ich lese unter http://www.matthias-losert.de/untatigkeitsklage-kostenlos/
Zitat
Wie Sie mich mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage beauftragen können:
Sie schicken mir ein einfach Ihren Antrag oder Ihren Bescheid und den von Ihnen formulierten Widerspruch an die Behörde. Sie können mir die Unterlagen auch gerne eingescannt per E-Mail zukommen lassen. Dann kann ich binnen 24 Stunden Untätigkeitsklage für Sie erheben. Für Sie fallen dabei keine Kosten an, da ich meine Gebühren für die Klageerhebung direkt von der Behörde oder dem Jobcenter erstattet bekomme.

Ich verstehe darunter seine (Anwalts-)Gebühren.

Da man aber meiner Auffassung nach für diese eher "leichte Übung" einer Untätigkeitsklage keinen Anwalt braucht, braucht man ihn auch nicht zu beauftragen, um (seine) Kosten, die man ohne ihn gar nicht hätte, "direkt von der Behörde oder dem Jobcenter" an ihn erstatten zu lassen.

Für mich klingt das nach zwar "legalem" aber dennoch eher "Kundenfang".
Werbeparolen, die einem "Kostenersparnis" vorgaukeln, obwohl man eigentlich gar keine (zumindest nicht jene Anwalts-) Kosten haben muss.

Die Verfahrenskosten einer Untätigkeitsklage entziehen sich meiner Kenntnis, werden wohl aber noch "verträglich" sein - und (da man diese sicher erst bei entsprechend eingetretenen Fristüberschreitungen einreicht) bei entsprechendem Erfolg ohnehin vom "Verursacher", d.h. der säumigen Stelle zu tragen sein.

Vielleicht nähern wir uns der Sache hiermit
Seite 2 der Eingangsbestätigung der Untätigkeitsklage von Olaf Kretschmann

Quelle:
Fr 13. September 2013 - Eingangsbestätigung Untätigkeitsklage
"Schriftliche Bestätigung des Eingangs der Untätigkeitsklage beim
Verwaltungsgericht Berlin (27. Kammer) vom 06.09.2013"

http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/09/schriftliche-bestatigung-des-eingangs.html





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Re: Untätigkeitsklage
#2: 21. November 2013, 11:21
Die spielen nur auf Zeit und spulen Ihr Programm ab.

Erst die tollen Schreiben vom Beitragsservice, dann der erste Bescheid für Person "A", wo man reagieren muß. Weiter geht es mit weiteren Schreiben vom Beitragsservice. Zwischenzeitlich schreibt man andere Personen im Haushalt an. Dann kommt der zweite Bescheid für Person "A" wo man erneut reagiern muß.

Aber keine Sorge die wissen auch genau, daß Sie mit jedem Beitragsbescheid selbst unglaubwürdiger vor Gericht werden.

Ich sage mir persönlich:
Der Spaß ist mir das Wert. Die sehen keinen einzigen Cent von mir. Und am Ende werde ich meine Kosten einklagen, mit guter Aussicht auf Erfolg. Ich würde mich nicht wundern, wenn wir zuletzt in Brüssel Recht bekommen.

Das ganze ist ein Spiel der Nerven, und das wissen die ganz genau.


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Re: Untätigkeitsklage
#3: 21. November 2013, 11:51
@itsfivetotwelve,

kann Dir nur beipflichten ;)


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Re: Untätigkeitsklage
#4: 21. November 2013, 13:23
Die spielen nur auf Zeit und spulen Ihr Programm ab.

Erst die tollen Schreiben vom Beitragsservice, dann der erste Bescheid für Person "A", wo man reagieren muß. Weiter geht es mit weiteren Schreiben vom Beitragsservice. Zwischenzeitlich schreibt man andere Personen im Haushalt an. Dann kommt der zweite Bescheid für Person "A" wo man erneut reagiern muß.

Es ist durchaus sinnvoll, gleich den ersten Bescheid durch alle im Haushalt lebenden Personen unterschreiben zu lassen. Ausgenommen natürlich die Minderjährigen!

Aber keine Sorge die wissen auch genau, daß Sie mit jedem Beitragsbescheid selbst unglaubwürdiger vor Gericht werden.
Sehe ich auch so. Das kann sich keine andere Verwaltungseinheit leisten, die ebenfalls von öffentlichen Abgaben leben muss. Man stelle sich mal einen Bettelbrief a la GEZ beim Finanzamt oder der Kommunalverwaltung vor. Dann kommt irgendwann die Zahlungserinnerung und dann erst der Bescheid. Zwischenzeitlich können die den Laden dicht machen, weil sie nicht mal mehr die Gehälter zahlen können. Aber nur beim dem blöden Rundfunk rennen alle hinterher, weil ja sonst die Abendgestaltung im  Eimer ist, wenn die den Schrott nicht mehr senden.

Ich sage mir persönlich:
Der Spaß ist mir das Wert. Die sehen keinen einzigen Cent von mir. Und am Ende werde ich meine Kosten einklagen, mit guter Aussicht auf Erfolg. Ich würde mich nicht wundern, wenn wir zuletzt in Brüssel Recht bekommen.

Das ganze ist ein Spiel der Nerven, und das wissen die ganz genau.

Für wessen Nerven? Für Deine doch wohl nicht. Sieh es sportlich! Die können alles verlieren, wir aber allenfalls letztendlich 17,98 Teuro pro Monat. Und wenn das BVerfGer entschieden hat, dass der Beitrag in seiner jetzigen Form rechtens ist und die weiterhin unverschlüsselt senden dürfen, dann wird einfach fröhlich jeden Monat gekürzt - wegen Schlechterfüllung/Pflichtverletzung. Eine falsch interpretierte Nachricht - und schwupp, weg bleibt die Kohle. Das gleiche bei Wiederholungen im Fernsehen. Dazu braucht es noch nicht einmal ein Fernsehgerät, um das nachzuhalten. Das Internet als wirklich und wahrhaftige Info-Quelle reicht da vollkommen aus.

Da mag man einwenden, dass das Begriffe aus dem bürgerlichen Recht sind, die im öffentlichen Recht nichts zu suchen haben. Aber das kann auch geändert werden.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

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Re: Untätigkeitsklage
#5: 21. November 2013, 20:32
Welchen Zweck hat eine Untätigkeitsklage sofern man die Beitragszahlung verweigert hat? Ich habe bisher 3 Bescheiden form- und fristgerecht widersprochen, der erste Widerspruch ist von Ende Juni 2013.

Die wollen ja was von mir (Kohle) und nicht umgekehrt. Für mich spricht also alles für aussitzen und Tee trinken - oder gibt es Argumente für die Untätigkeitsklage?


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Re: Untätigkeitsklage
#6: 22. November 2013, 03:15
Die wollen ja was von mir (Kohle) und nicht umgekehrt. Für mich spricht also alles für aussitzen und Tee trinken - oder gibt es Argumente für die Untätigkeitsklage?

Argumente gibt es einige, z.B.:
- Denen deutlich mehr Dampf unter dem Kessel zu machen!!!
- Wesentlich mehr juristischen, öffentlichen und politischen Handlungsdruck aufzubauen!!!
- Die Rechtsunsicherheit nicht nach deren Willen ewig ausdehnen, sondern so schnell wie nur möglich endlich Rechtssicherheit wieder herzustellen und den unbescholtenen Bürger nicht mit solchem Bockmist das Leben vermiesen zu lassen...
- Den in den Hinterzimmern unter rauchenden Köpfen bereits im Aushandeln begriffenen nächsten Verschlimmbesserungen schon jetzt klipp und klar einen Riegel vorschieben...


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Re: Untätigkeitsklage
#7: 27. Mai 2014, 15:53
Welchen Zweck hat eine Untätigkeitsklage sofern man die Beitragszahlung verweigert hat?

Auch nach den Urteilen von München und Koblenz wehre ich mit weiterhin gegen den Rundfunkbeitrag.

Auf meine zwei Widersprüche mit Antrag auf aW hat der BS jetzt mit einer "Mahnung" inkl. Vollstreckungsmaßnahmen
sowie weiterhin einer "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" reagiert.

Um nun den Gerichtsvollzieher abzuwehren, und das ist nun meine Antwort auf die o.g. Frage, habe ich Untätigkeitsklage
erhoben, und zwar zum einen hinsichtlich der ausstehenden Widerspruchsbescheide und zum anderen bezüglich der
Bescheidung meiner Anträge auf Herstellung der aW.

Das Verw.Gericht hat nun die zwei Bescheide in zwei Verfahren getrennt
und mir pro Widerspruch die Grundkosten i.H.v. jeweils Eur 105,00 in Rechnung gestellt.

Ich bin sicher, dass ich gewinne und dass mir der BS meine verauslagten Gerichtskosten erstatten muss.

Meine Klage-/Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 75 VwGO:

Zitat
"§ 75 [Untätigkeitsklage]
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, ..."
Quelle: http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html

Weiteres hier: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9632.msg66848/topicseen.html#msg66848



Ohne die Vollstreckungsankündigung würde ich auch lediglich Tee/Kaffee trinken und/oder Eis essen gehen...




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Re: Untätigkeitsklage
#8: 27. Mai 2014, 18:53
Der Beitragsservice geht offenbar unterschiedlich vor. Seit Oktober habe ich nichts mehr gehört von denen. Trinke also erst mal weiter Kaffee.  (#)


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Re: Untätigkeitsklage
#9: 27. Mai 2014, 19:03
Bei mir ist auch seit Februar 2014 Funkstille...


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Re: Untätigkeitsklage
#10: 08. Dezember 2014, 09:39
Hallo,

kann Person A jemand sagen, ob sich mit der Untätigkeitsklage inzwischen schon etwas ergeben hat?

Person A hat nämlich bereits 2 Gebühren-/Beitragsbescheide, sowie einen Festsetzungsbescheid vom MDR erhalten und gegen alle 3 Widerspruch und Aussetzung der Vollstreckung gestellt.

Person A möchte nun, nach Androhung der Untätigkeitsklage im 3. Widerspruch, selbst tätig werden und Klage erheben.

Wie seht Ihr die Chancen?

Danke
Anti


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Re: Untätigkeitsklage
#11: 08. Dezember 2014, 16:25
Das Gleiche gilt für den Nachbarn von Hans Wurst, der nach der Mahnung vom (nicht rechtsfähigen?) Beitragsservice eher den Weg der Untätigkeitsklage zum 1) Beitragsbescheid und 2) Festsetzungsbescheid (nötig? Da dann leider 2 Vorgänge und die Mahnung nur auf den Betrag des Beitragsbescheides verweist?) fahren möchte, um der undurchsichtigen Chose mit dem GV aus dem Weg zu gehen.

Bevor er aber die Untätigkeitsklage am VG einreicht, würde er der Rundfunkanstalt eine Frist setzen, doch auf den Beitragsbescheid zu reagieren, da sonst geklagt würde. Der Nachbar von Hans Wurst fragt sich nur, ob es sinnvoll wäre der Rundfunkanstalt nochmal den Ball zu zu spielen, bevor er beim VG Untätigkeitsklage einreicht.


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