@themob: John Smith zielt nur auf den Widerspruchsbescheid ab. Sollte eigentlich ausreichen, die Forderung auf Prüfung der Verfassungskonformität is da dann wohl automatisch mit drin, explizite Erwähnung schadet aber doch nicht, oder wie siehst Du das?
John Smith zielt immer auf den Gebühren-/Beitragsbescheid ab. Sozusagen die Ausgangssituation.
Darum der Satz (habe ihn noch leicht hier korrigiert):
Den Gebühren-/Beitragsbescheid der Beklagten vom (Datum), (AZ), in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (Datum), (AZ) aufzuheben.
Der Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit würde ich in der Begründung mit reinnehmen. Gestützt durch die verschiedenen Gutachten und Quellennachweise bzw. Ausdrucke die als Anlage beigefügt sind (vor allem Terschüren und Degenhart - meine persönliche Meinung).
Ich habe alles ausgedruckt und die entsprechenden Passagen mit einem Textmarker markiert.
Alle Anlagen 2 x abgeben oder einreichen. 1 für VG und 1 für Beklagte. Sonst könnten Kosten entstehen.
Ansonsten hat John Smith ja in seiner Widerspruchsbegründung gute Aspekte aufgeführt die ebenfalls in die Begründung mit reinmüssen.
Wenn John noch mehr einfällt, kann es nicht schaden es auch zu erwähnen.
Der Punkt 2 in der Widerspruchsbegründung kann ausgebaut werden mit den aktuellen Rechtsprechungen aus der jüngsten Zeit, allerdings ergänzt mit den Dokumenten die nachweisen das die obersten Datenschützer im Vorfeld sehr wohl gegen diese Art der Datenerhebung waren und nicht so verhält wie es das OLG jetzt gesagt hat. (Wahrscheinlich hat dies die Rundfunkanstalt beim OLG im Rahmen des Eilantrags so gesagt). Fast alle hatten im Vorfeld offiziell darauf hingewiesen, nur hat es weder die Anstalten noch die Landesparlamente interessiert. So gesehen hat das OLG aus meiner Sicht eine falsche Entscheidung getroffen, wenn ich von dieser Begründung ausgehe.
Sollte John entsprechende Dokumente benötigen, PM an mich.
@Sophia.Ortoi - der Rundfunkbeitrag ist nicht der Verwaltungsakt gegen den Klage erhoben wird. Du kannst uns aber gerne aufklären indem Du Deine eigene Klage im Wortlaut wieder gibst bzw. was das VG dann daraus gemacht hat.