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Autor Thema: IHK-Zwangsmitgliedschaft - der selbe Mist in grün?  (Gelesen 19351 mal)

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
OK, der eine Mörder tötet sofort und ist dann fertig, der andere vergewaltigt das Opfer zunächst und dann tötet es...  >:D – Der erste ist nicht so schlimm, beide Opfer sind aber tot...

So, nicht so schlimm, weil sie nur dann Knete erpressen, wenn die sicher sind, dass was zu holen ist. Das macht die Sache natürlich besser... Ja ne, is klar...

IHK & Co. sind alle Schmarotzer, die von der Arbeit ehrlich Arbeitender zwangsalimentiert werden. Punkt!
Etwas anderes habe ich nicht gesagt:
Ich habe lediglich die beiden Schmarotzervereine miteinander verglichen und die GEZ für schlimmer tituliert.
Ich glaube kaum, dass es jemanden gibt, der das bestreitet, dass die ÖRR bei weitem schlimmer als jede andere Schmarotzer Institution sind....


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Hallo alle zusammen im Forum,

ich hab seit ungefähr zwei Jahren auch ein Gewerbe angemeldet.
Um zum Thema zu kommen, die IHK bietet durch aus ganz interessante Veranstaltungen an, wie zum Beispiel Seminare zur Existenzgründung.
Das schlechte daran ist, dass man auch wenn man diese Dienste nicht in Anspruch nehmen will, dazu gezwungen ist den Beitrag zu zahlen.
Diese Regelung ist sehr unfair gestaltet.

Liebe Grüße
Claudia


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  • Es steht an-die neue Zeit-von Grundrechten befreit
Hallo Claudia,

Dein Gewerbe ist noch recht jung und das Jahr fast vorbei, daher könntest Du Dich zumindest dieses Jahr befreien lassen.
Ich glaube bis 200,- Euro Jahreseinkommen musst Du dort nichts bezahlen.
Das ist aber leider keine Dauerlösung-


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Meine Beiträge drücken meine persönliche Meinung aus und stellen keine Rechtsberatung dar.
Den Wahrheitsgehalt meiner Beiträge empfehle ich jedem in Eigenrecherche zu prüfen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Ich übernehme keine Verantwortung für negative Folgen, die für das folgen meiner Meinung entstehen könnten.

j

jetzt_reicht_es

Hallo Claudia,

Dein Gewerbe ist noch recht jung und das Jahr fast vorbei, daher könntest Du Dich zumindest dieses Jahr befreien lassen.
Ich glaube bis 200,- Euro Jahreseinkommen musst Du dort nichts bezahlen.
Das ist aber leider keine Dauerlösung-
Entschuldigung! Das ist falsch!
Das sagst du jetzt schon zum zweiten Mal:
Google einfach mal:
Zitat
Von den kompletten Kammerbeiträgen und der Umlage sind Sie laut § 3 Abs. 3 Satz 3 des IHK-Gesetzes befreit, wenn
  •     Ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn im Vorjahr weniger als 5.200 Euro betrug,
         
  • Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist,
  •     Ihr Unternehmen ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft ist.

http://www.experto.de/b2b/existenzgruendung/von-beitraegen-zur-ihk-befreien-lassen.html




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Hallo und danke für die Antworten,

ich habe diesen Bescheid bekommen, obwohl ich ein Einzelunternehmen bin. Also habe die entweder einen Fehler gemacht,
oder ich habe mein Gewerbe wohl möglich falsch angemeldet. Muss am Wochenende mal in meine Akten reinschauen.

LG Claudia


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jetzt_reicht_es

Hallo und danke für die Antworten,

ich habe diesen Bescheid bekommen, obwohl ich ein Einzelunternehmen bin. Also habe die entweder einen Fehler gemacht,
oder ich habe mein Gewerbe wohl möglich falsch angemeldet. Muss am Wochenende mal in meine Akten reinschauen.

LG Claudia
Ich glaube, dass du ihnen schon mitteilen musst, dass du wegen.... befreit bist; bitte sehen Sie die Nachweise....


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S
  • Beiträge: 78
Ich hatte mal von einer Dame gelesen, die von ihrer IHK verlangte die "Bücher" offenzulegen, weil sie der Meinung war, dass der Verein "zu viel" Geld habe und solange das Geld nicht aufgebraucht sei, sollten die Mitglieder auch nicht zahlen, weil IHK ein gemeinnützlicher Verein sei.
Die IHK und sie sind vors Gericht gezogen und sie hat den Fall gewonnen.
Kann man leicht mit Google rausbekommen.

Könnte man nicht diesselbe Schiene mit dem Rundfunk fahren? Wäre doch mal echt interessant zu sehen, wofür das ganze Geld draufgeht...??


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T
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Ich befasse mich (unfreiwillig) mit der Verfassungsbeschwerde von RA Dominik Storr gegen die Zwangsmitgliedschaft in der IHK. Aus meiner Sicht, als juristischer Laie, gibt es Paralellen zum Rundfunkzwangsbeitrag.

Ich zähle mal stichpunktartig Fragen auf:

- LRA sind Selbstverwaltungskörperschaften; resultiert aus dem Zwangsbeitrag eine erzwungene Mitgliedschaft in der LRA?

- sind die Organe der LRA (Rundfunkrat, Verwaltungsrat) ausreichend demokratisch legitimiert?

RA Storr verweist in seiner Verfassungsbeschwerde auf eine Reihe von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes. Ein juristisch fundiertes Statement, ob diese Entscheidungen auch auf den Zwangsbeitrag anwendbar sind wäre nicht schlecht.

Der Link zur Verfassungsbeschwerde:

http://www.dominik-storr.de//wp-content/uploads/2012/08/verfassungsbeschwerde-ihk-22812.pdf


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
- LRA sind Selbstverwaltungskörperschaften; resultiert aus dem Zwangsbeitrag eine erzwungene Mitgliedschaft in der LRA?

Hast du eine Quelle dafür? Ich dachte die LRAs agieren in der Rechtsform "einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts"
AöR(Anstalt des öffentlichen Rechts ) sind öffentlich-rechtliche Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Unterschied zu Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht mitgliedschaftlich organisiert sind. AöRs haben stattdessen Benutzer. Mitgliedschaftlich organisiert heißt aber, dass eine Vereinigung über feste Mitglieder verfügt.

http://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts
http://www.rechtslexikon.net/d/anstalt-des-oeffentlichen-rechts/anstalt-des-oeffentlichen-rechts.htm

Zitat
Die Ausgleichsabgabe belastet private Haushalte ebenso wie gewerbliche Verbraucher, die private ebenso wie die öffentliche Hand. Gemeinsam ist den Abgabeträgern nur der Stromverbrauch. Die bloße Nachfrage nach dem gleichen Wirtschaftsgut aber formt die Verbraucher nicht zu einer Gruppe, die eine Finanzierungsverantwortlichkeit für eine bestimmte Aufgabe träfe. Die Nachfrage mag Anknüpfungspunkt für eine Verbrauchsteuer sein, taugt aber nicht als Grundlage für eine besondere Finanzierungsverantwortlichkeit, die den Nachfrager für eine bestimmte struktur-, arbeitsmarkt- und energiepolitische Sicherung in Pflicht nimmt.
Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf. Die mit einer BVerfGE 91, 186 (205)BVerfGE 91, 186 (206)Sonderabgabe eingeforderte Finanzverantwortung findet keine homogene Gruppe vor, deren gemeinsame Interessenlage eine besondere Sachnähe zur Kohleverstromung begründete. Die Art der Stromproduktion ist für die Stromverbraucher unerheblich; ihr paralleles Interesse zielt eher auf die Sicherheit der jeweils individuellen Versorgung als Reflex der allgemeinen Versorgungssicherheit. Die Sicherstellung der Strom- oder Energieversorgung aber ist ein Interesse der Allgemeinheit, das deshalb als Gemeinlast - durch Steuer - finanziert werden muß.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv091186.html
Stromrechnung und die Rundfunkabgabe haben etwas gemeinsam. Sowohl Stromrechnung als auch der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung bezahlt. Somit kann man Konsequenzen dieses Satzes "Der Kreis der Stromverbraucher ist somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der Steuerzahler auf." auch auf die Rundfunkabgabe übertragen.

Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben:
- Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche Abgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.

Ich bin der Meinung, dass alle Urteile, die über Rundfunkbeitrag gefällt wurden haben einen Verstoß gegen Art. 3 GG.
Die Rundfunkabgabe wird anders behandelt als die anderen Abgaben. Die Rundfunkabgabe widerspreche dem grundgesetzlichen Abgabensystem.

Die Voraussetzung dafür ist auch, dass die Sicherstellung einer angemessenen Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Zitat
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
http://openjur.de/u/187036.html

Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, gibt es dann auch keine individuell zurechenbare öffentliche Leistung.

ps: sollte es nicht zum Thread passen, kann es auch gelöscht werden.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

T
  • Beiträge: 545
- LRA sind Selbstverwaltungskörperschaften; resultiert aus dem Zwangsbeitrag eine erzwungene Mitgliedschaft in der LRA?

Hast du eine Quelle dafür? Ich dachte die LRAs agieren in der Rechtsform "einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts"

Das Zitat ist aus der Verfassungsbeschwerde von RA Storr:

Zitat
Während die funktionale Selbstverwaltung durch die Kommunen verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG, die der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und die der Hochschulen in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankert ist, ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2015, 19:43 von Bürger«
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"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

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