Dem Grunde nach haften beide Personen laut §2 Abs 3 RBStV als Gesamtschuldner nach §44 der
Abgaben
Ordnung
§ 44 Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Interessant wäre hier zu erfahren, wie Gerichte urteilen würden, wenn sich A + B nicht einigen können/wollen, wer als Rundfunkbeitragszahler fungiert. Müssten dann beide den gleichen Beitrag bezahlen wie oben erwähnt? (selbe würde für WG Konstellationen gelten, wo jeder gleichberechtigt im Mietvertrag steht)
Aber wo kein Kläger da eben auch kein Richter.Seltsam anmutend ist die Tatsache das hier der Gesamtschuldner nach der AO geregelt wird, nachdem die PRO ÖRR Fraktion ja sagt
es handelt sich um keine Steuer.
Wer Haushaltsvorstand ist, interessiert die nicht. Die interessiert wer bezahlt. Wenn sich A + B also einigen können, wird sich die eine Person anmelden, die andere Person unter Berufung auf die andere Person (die bezahlt, bezahlen will) nicht anmelden durch Formularerklärung, die irgendwann beide Personen wohl
zeitgleich durch die Übermittlung der Datenpakete ihres Meldeamtes an die Institution, durch Briefe bekommen.
Vorpreschen kann Person A auch, Anmelden, warten bis die Bestätigung mit Beitragsnummer und der freundlichen Zahlungsaufforderung kommt. Person B kann abwarten bis entsprechende Post kommt und verweist dann auf Person A als Beitragszahler.