In einem Bescheid muss nicht das Wort "Bescheid" vorkommen. Das kommt auch in den Verwaltungsverfahrensgesetzen teilweise nicht vor. Soweit ich seh, könnte er in dem Fall prinzipiell auch mündlich ergehn. Entscheidend ist nur, dass es eine explizite Entscheidung einer bestimmbaren Behörde ist, die nicht nur informativen Charakter hat, sondern erkennbar Rechtswirkung entfalten soll. Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, heißt das auch nur, dass die Frist zum Wiederspruch nicht zu laufen beginnt.
Eine definitive Antwort, wie man einen Bescheid erkennen kann, lässt sich also kaum geben. Es ist nur ziemlich wahrscheinlich, dass die alle recht ähnlich ausschauen werden und insbesondere eine Rechtsbehelfsbelehrung und (anders als die meisten normalen Schreiben des Beitragsservice) den Namen der konkreten Landesrundfunkanstalt enthalten. Auf das Wort "Bescheid" würd ich mich weniger verlassen.