Okay. Ihr habt recht.
Das Motto muss einfach sein, wer nicht "wagt" der nicht gewinnt, oder hier: Wer nicht klagt, der nicht gewinnt. Also wird Person P zum einen zeitnah eine Klage einreichen und diese dann auch begründen. Laut meines Verständnisses müssen die Leute vom Gericht aber die Verfassungsfraglichkeit selbst erkennen, um dann zu delegieren. Person P wird aber trotzdem ausführlich argumentieren, denn schaden kann es wohl nicht.
Also die Szenarien sind dann:
1. VwG entscheidet ohne mündliche Anhörung gegen Person P
2. VwG entscheidt mit Anhörung gegen Person P (eher unwahrscheinlich)
3. VwG entscheidt gegen die Rundfunkpartei (die dann wohl Berufung beantragt)
In diesen Fällen wäre ja dann jeweils Berufung beim OVwG möglich (aber da dann Anwaltpflicht)
4. VwG erkennt Verfassungsprobleme und delegiert nach Karlsruhe und legt den Verwaltungsakt auf Eis.
Noch etwas?
Was macht Person P wegen des abgelehnten Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung?
Lt. Gesetz müsste gezahlt werden (ein abgelehnter Antrag auf Zahlung auf Vorbehalt ist sogar schon anfang des Jahren druch Person P gemacht worden) aber das Problem ist wohl, dass jeder versenkte Euro niemals wieder zu sehen sein wird...
Danke für eure Härte und viel Erfolg!!