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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch...  (Gelesen 90486 mal)

w
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Antwort auf Widerspruch...
Autor: 05. Juli 2013, 09:50
Hallo Miteinander,

Ich habe schon eine Weile hier mitgelesen und auch brav alle Schritte bis zum Widerspruch (sprich: "nicht reagieren und nicht zahlen") durchgeführt.

Im Anhang findet ihr meinen Widerspruch, falls den jemand weiterverwenden möchte.
Da ich ja eine Frist bez. der einstweiligen Verfügung auf Aussetzung gesetzt habe, hat es der Beitragsservice doch glatt geschafft, innerhalb der 10 Tage zu antworten.

Was da allerdings inhaltlich zurückkam ist äußerst lächerlich.
Ich denke, dieses Schreiben ist als "nicht existent" zu bewerten und am Montag wird die Einstweilige Verfügung beantragt.

Aber lest selber.

mit freundlichen Grüßen,

Marcus


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#1: 05. Juli 2013, 11:25
Hallo zurück,

Was da allerdings inhaltlich zurückkam ist äußerst lächerlich.
Ich denke, dieses Schreiben ist als "nicht existent" zu bewerten und am Montag wird die Einstweilige Verfügung beantragt.

So ist es, aneinandergereihte Textbausteine mit dem Prädikat "nutzlos".  ::)


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Ich konsumiere nicht, ergo bezahle ich auch nicht. --> seit 2008 rundfunklos glücklich und noch nie bezahlt.

V
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#2: 05. Juli 2013, 11:46
Danke wimmerma.

"Mitteilung"? ;) -> Textbaustein -> Soll heißen: "Wir haben ihre Post erhalten".

Jetzt heißt es dafür zu sorgen, dass die eine Entscheidung fällen und den Widerspruch bescheiden.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#3: 05. Juli 2013, 11:49
Ich denke, dieses Schreiben ist als "nicht existent" zu bewerten und am Montag wird die Einstweilige Verfügung beantragt.


Hallo,

ein Widerspruchsbescheid sieht warlich anders aus.
Ich würde das Schreiben nur als Eingangsbestätigung werten.
Die spielen auf Zeit.
Die Einstweilige Verfügung kann man da ja schonmal vorbereiten....

VG


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#4: 05. Juli 2013, 12:10
Die einstweilige Verfügung werde ich am Montag beantragen. Hat jemand von euch schon eine beantragt? Wie wäre die gestaltet? Das ist für mich dann auch "Neuland" ::)


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themob

Re: Antwort auf Widerspruch...
#5: 05. Juli 2013, 12:58
@wimmerma

Person A hat sich ja richtigerweise auf §80 Abs 4 VwGO berufen bezüglich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Will Person A den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim VG stellen, sollte Person A 2 Umstände berücksichtigen:

1. Die Zeitspanne kann zu kurz sein das es vom VG angenommen wird, bzw. im Sinne von Person A eine Entscheidung ergeht (Hier kann ein Telefonanruf bei der Rechtspflegestelle des VG hilfreich sein)

2. Es handelt sich nicht um eine einstweilige Verfügung, es handelt sich um einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz.

Ich habe von Person B das angehängte Schreiben bekommen, welches ich anonymisiert hochladen darf, damit eventuell Interessierte die richtige Vorgehensweise anwenden können.

Person B hatte nach Verstreichung der 3 Monatsfrist (§75 VwGO) - wurde so auch im Vorfeld telefonisch durch Rechtspflegestelle beim VG bestätigt, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs 4 VwGO  beim VG gestellt.

Vom VG hat Person B dann dieses (angehängte) Schreiben bekommen. Die grün hinterlegte Passage wurde vom VG selbst so gewählt. Die gelb hinterlegte Passage ist wichtig da diese sich auf die angeforderte Stellungnahme bezieht.

§80 VwGO Abs 6
Zitat
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.eine Vollstreckung droht.

Der Satz 2 bezieht sich dabei auf Vollstreckungsandrohung in Form von Mahnung, Androhung von Zwangsvollstreckung während der Zeitspanne wo der Widerspruch (auch 3 Monate) läuft und noch nicht durch die Rundfunkanstalt beschieden wurde.

Das betrifft nicht irgendwelche Stellungnahmen seitens einer Firma X in Y.

Wurde nach 3 Monaten der Widerspruch noch nicht durch die Rundfunkanstalt beschieden, könnte Person A eine Klage beim VG einreichen (Untätigkeitsklage)

siehe auch: Verfassungsgerichtliche Untätigkeitsklage

Die von Dir zitierte einstweilige Verfügung die Person A machen möchte betrifft ZPO, nicht VwGO.

Wenn Person A nach knapp 2 Wochen versucht, Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG zu stellen, wäre es ratsam gleich die entsprechende Begründung mit Nachweisen (Kopie) einzureichen die die Voraussetzungen nach §80 VwGO Abs. 6 belegen.

Nachdem ich mit Person B gesprochen habe, ist deren Meinung, das dem Antrag nicht entsprochen werden könnte, weil die "angemessene Fist" nicht berücksichtigt wurde. Siehe Formerforderniss §80 Abs 6 VwGO. Person B rät Person A beim VG anzurufen um auf Nummer sicher zu gehen.

Ebenfalls sollte Person A berücksichtigen das Kosten entstehen in Höhe von ca. 50% eines normalen Klageverfahrens in dieser Sache. Also Streitwert *3/2 = Gerichtskosten des Antrags

Soll nur ein allgemeiner Hinweis sein, wie Person A letztendlich vorgehen will ist deren Entscheidung.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#6: 05. Juli 2013, 17:47
Hallo Zusammen,

ich habe gestern (04.07.2013) exakt das gleiche Schreiben bekommen wie „wimmerma“ es hier gepostet hat nur war meines auf zwei Seiten verteilt da ich noch darauf hingewiesen wurde, in wie weit mein Beitragskonto im „soll“ steht.

Hinzu kommt noch, dass die Antwort des Beitragsservice zwei Monate gedauert hat?!?!

Dann werde ich es mal abheften zur Ablage "gelesen" oder?

VG Matthias


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themob

Re: Antwort auf Widerspruch...
#7: 05. Juli 2013, 17:58
@Matze
Es wäre schön wenn Du uns die Widerspruchsbegründung der Person A mitteilen könntest. Darum geht es hier vorrangig in diesem Board.

Das sammeln von Begündungen (Widerspruch/Klage) und eventuell daraus resultierenden weiteren Vorgehensweisen.

So können wir hier eine eigene Liste aufführen, mit verschiedenen, individuellen Begründungsvorschlägen von der dann alle profitieren können.

Natürlich befreit es niemanden davon, sich mit der Materie sehr gut inhaltlich vertraut zu machen. Einfaches abschreiben war schon in der Schule gefährlich  ;)

Gruß
themob


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#8: 05. Juli 2013, 18:19
@themob

Hallo,

ich glaube, ich hatte eine Vorlage von "Klagen statt zahlen" verwendet. Es kann auch sein, dass es von Euch über Facebook war genau kann ich es nicht mehr sagen .. tut mir leid :(

VG Matze


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#9: 07. Juli 2013, 10:40
Hallo,

ich habe seit Januar 2013 keine "Rundfunktsteuer" bezahlt und schon drei Zahlungsaufforderungen erhalten, die in den Müllkorb landeten.
Bei der nächsten Aufforderung werde ich einen Widerspruch versenden.

Ich werde die Antwort hier posten und dann eine einstweilige Verfügung versenden.

Ich hoffe es finden sich genug Mitkämpfer!


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#10: 08. Juli 2013, 14:47
Hallo Zusammen,

ich habe gestern (04.07.2013) exakt das gleiche Schreiben bekommen wie „wimmerma“ es hier gepostet hat nur war meines auf zwei Seiten verteilt da ich noch darauf hingewiesen wurde, in wie weit mein Beitragskonto im „soll“ steht.

Hinzu kommt noch, dass die Antwort des Beitragsservice zwei Monate gedauert hat?!?!

Dann werde ich es mal abheften zur Ablage "gelesen" oder?

VG Matthias

Wenn sich da nichts mehr rührt, könnte Person M ja durchaus nach einem weiteren Monat eine Untätigkeitsklage ins Auge fassen.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

M
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#11: 12. Juli 2013, 17:23
Hallo zusammen,

und nun?
weiter nicht zahlen ....  8)

Gruß
Matze


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d
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#12: 12. Juli 2013, 18:06
Da werd ich richtig neidisch. Warum nur bekomme ich keine Post?
Das ständige Mitlesen macht mich schon ganz kribbelig
und ich möchte endlich auch mal ran, menno!!!



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Ich bin gebannt, weil ich mich nicht an die Regeln halte.

V
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Re: Antwort auf Widerspruch...
#13: 12. Juli 2013, 18:46
Hallo zusammen,

und nun?
weiter nicht zahlen ....  8)

Gruß
Matze

Scheinbar haben die Abpresser bis zu 3 Monaten Zeit die Sache zu verzögern. Merkwürdig bzw. Betrugsverdächtig sind die "Säumniszuschläge" welche die Sender/"GEZ" mit Absicht provozieren, weil sie Zahlungsaufforderungen weiterhin munter zuschicken und keine Zeit finden den Widerspruch zu bescheiden. Es könnte ja einer klagen und noch Erfolg haben.

Zitat
§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO)
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
[Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/BJNR000170960.html]

Zitat
Bundesverfassungsgericht: (Anm.: sollte auch für den Zwangs-Beitrag gelten)
c) Die Beschreitung des Rechtsweges ist für die Beschwerdeführer auch nicht ausnahmsweise unzumutbar.
25

Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführer einen Gebührenbescheid gegen sich ergehen lassen müssen, um fachgerichtlichen Rechtsschutz geltend machen zu können. Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>; s. zur Parallelproblematik bei der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage Naujock, in: Hahn/Vesting, § 1 RGebStV, Rn. 52). Die bloße Erwirkung eines Rundfunkgebührenbescheides ist einer solchen Situation jedoch nicht vergleichbar. Zwar ist die Nichtzahlung der Rundfunkgebühr für einen längeren Zeitraum als sechs Monate nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV mit Bußgeld bedroht. Der Betroffene kann der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes jedoch dadurch entgehen, dass er die streitige Gebühr einstweilen entrichtet und später, falls sie unberechtigt war, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 RGebStV geltend macht. Angesichts der – auch bei längerer Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – überschaubaren Höhe der einstweilen zu zahlenden Rundfunkgebühr ist diese Vorgehensweise für den Betroffenen nicht unzumutbar. …
[Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080130_1bvr082906.html]

Genau was das Bundesverfassungsgericht hier sagt:
Zitat
"Unzumutbar ist die Beschreitung des Rechtsweges zwar, wenn der Betroffene zunächst gegen eine Norm verstoßen müsste, um damit die Auferlegung einer Geldbuße zu provozieren und dann im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid inzident die Verfassungswidrigkeit der Norm zu beanstanden"

provozieren die Sender/"GEZ".

Ein möglicher Weg wäre den Widerspruchbescheid entschieden einzufordern, um dann unter Vorbehalt zu zahlen und im Gewinnfall das Geld zurück zu holen.

Der andere Weg wäre gar nicht zu zahlen, Widerspruchbescheid entschieden einfordern, klagen.

Was der bessere Weg ist, muss jeder für sich beantworten.


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Re: Antwort auf Widerspruch...
#14: 13. Juli 2013, 10:48
Ja, heute hatte ich doch tatsächlich Post im Briefkasten...

Was war drin? Der Widerspruchsbescheid? Eine geänderte Beitragsrechnung für mich als Fernsehlosen?

Nein, ein weiterer Beitragsbescheid, identisch mit dem aus dem Vormonat, nur mit anderen Zahlen... >:(

Hmm, jetzt könnte ich mir ja den Spaß machen und einen weiteren Widerspruch zu schreiben, der andere Widerspruchsbegründungen enthält... >:D

Wie würdet ihr nun vorgehen? Habe ja mit dem Gang zum Verwaltungsgericht noch gewartet...

Was ich auf alle Fälle mache, ich werde gegen die Säumniszuschläge angehen...



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