@wimmerma
Person A hat sich ja richtigerweise auf §80 Abs 4 VwGO berufen bezüglich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Will Person A den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim VG stellen, sollte Person A 2 Umstände berücksichtigen:
1. Die Zeitspanne kann zu kurz sein das es vom VG angenommen wird, bzw. im Sinne von Person A eine Entscheidung ergeht (Hier kann ein Telefonanruf bei der Rechtspflegestelle des VG hilfreich sein)
2. Es handelt sich nicht um eine einstweilige Verfügung, es handelt sich um einen
Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz.
Ich habe von Person B das angehängte Schreiben bekommen, welches ich anonymisiert hochladen darf, damit eventuell Interessierte die richtige Vorgehensweise anwenden können.
Person B hatte nach Verstreichung der 3 Monatsfrist (§75 VwGO) - wurde so auch im Vorfeld telefonisch durch Rechtspflegestelle beim VG bestätigt, einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs 4 VwGO beim VG gestellt.
Vom VG hat Person B dann dieses (angehängte) Schreiben bekommen. Die grün hinterlegte Passage wurde vom VG selbst so gewählt. Die gelb hinterlegte Passage ist wichtig da diese sich auf die angeforderte Stellungnahme bezieht.
§80 VwGO Abs 6
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
1.die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.eine Vollstreckung droht.
Der Satz 2 bezieht sich dabei auf Vollstreckungsandrohung in Form von Mahnung, Androhung von Zwangsvollstreckung während der Zeitspanne wo der Widerspruch (auch 3 Monate) läuft und noch nicht durch die Rundfunkanstalt beschieden wurde.
Das betrifft nicht irgendwelche Stellungnahmen seitens einer Firma X in Y.
Wurde nach 3 Monaten der Widerspruch noch nicht durch die Rundfunkanstalt beschieden, könnte Person A eine Klage beim VG einreichen (Untätigkeitsklage)
siehe auch:
Verfassungsgerichtliche UntätigkeitsklageDie von Dir zitierte einstweilige Verfügung die Person A machen möchte betrifft ZPO, nicht VwGO.
Wenn Person A nach knapp 2 Wochen versucht, Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz beim VG zu stellen, wäre es ratsam gleich die entsprechende Begründung mit Nachweisen (Kopie) einzureichen die die Voraussetzungen nach §80 VwGO Abs. 6 belegen.
Nachdem ich mit Person B gesprochen habe, ist deren Meinung, das dem Antrag nicht entsprochen werden könnte, weil die "angemessene Fist" nicht berücksichtigt wurde. Siehe Formerforderniss §80 Abs 6 VwGO. Person B rät Person A beim VG anzurufen um auf Nummer sicher zu gehen.
Ebenfalls sollte Person A berücksichtigen das Kosten entstehen in Höhe von ca. 50% eines normalen Klageverfahrens in dieser Sache. Also Streitwert *3/2 = Gerichtskosten des Antrags
Soll nur ein allgemeiner Hinweis sein, wie Person A letztendlich vorgehen will ist deren Entscheidung.