Zum Thema Grundgesetz:
Das würde ich noch ein wenig untermauern, damit die das nicht mit unbegründeten Argumenten abweisen, denn vor Gericht können die immer noch keine Grundgesetzverstösse erkennen, selbst wenn man das noch so gut begründet. Im Widerspruchsverfahren spielte es keine große Rolle, wie ausführlich begründet wurde. Jeder Widerspruch wurde abgelehnt. Vor Gericht hat jeder Grund aber eine ganz wichtige Bedeutung.
Zum Thema Steuer:
Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühren entschieden, dass es gerechtfertigt ist, wenn die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft wird, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6.9.1999 - 1 BvR 1013/99 -, Juris Rn. 13). Der Leistungsbezug wurde damals durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 -, Juris Rn. 16). Dieser Tatbestand steht jedoch in einer engeren Verbindung mit der Nutzungsmöglichkeit von Rundfunk als die bloße Inhaberschaft einer Wohnung.
Quelle:
http://openjur.de/u/645444.htmlZum Thema Gleichheitssatz:
Nicht nur die Anzahl der Empfangsgeräte, sondern auch die wirtschaftliche Leistungskraft des Einzelnen wird mit dieser Steuer nicht berücksichtigt. Jemand mit geringem Einkommen wird stärker belastet wie jemand mit hohem Einkommen.
Zum Thema Grundversorgungsauftrag:
Die öffentlich-rechtlichen-Rundfunkanstalten verlangen, dass jeder zur Beitragszahlung herangezogen wird, damit die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet wird nach GG Artikel 5.
Da man keine Wahlfreiheit hat, muss das Angebot auf ein Minimum reduziert werden, denn nicht für alles, wofür die Möglichkeit des Empfangs besteht, will ich mitfinanzieren. Das Angebot kann ohne Einschränkung des Grundversorgungsauftrags um 17,98 Euro monatlich gekürzt werden.
Da hier vereinzelte Klageerwiderungen und Urteile zu sehen waren, konnte man sehen wie örR argumentieren. Da wird alles mit dem RBStV begründet, aber keine wirklichen Argumente angeführt. Die behaupten z.B., örR wäre "Besonders", ohne das zu Begründen. Diese leeren Argumente von denen kann man im Vorfeld zunichte machen, durch die Frage, was denn so Besonderes daran wäre usw.
Hab gerade leider keine Zeit mehr um das ausführlicher zu schreiben, aber mir fällt noch mehr ein.