Nicht so schnell ins Bockshorn jagen lassen.
Wenn ich richtig sehe, ist dies keine Entscheidung der Untätigkeitsklage, sondern nur die Übersendung eines Schriftsatz des WDR, wo dieser die Untätigkeitsklage und die Kosten zurückweist. Über die Kosten der Klage entscheidet aber immer noch das Gericht, s.
§ 161 VwGO - insofern ist noch nichts zu den Kosten entschieden.
An Y's Stelle würde ich max. 2 Wochen auf den Widerspruchsbescheid warten [Edit: ist ja schon passiert] und dann (sollte der Bescheid eintreffen) eine Erledigterklärung hinsichtlich der Untätigkeitsklage abgeben (nicht Klagerücknahme) und dabei ausführen, dass der Beklagte die Kosten zu tragen hat.
Gründe:
1. Der Bekl. hat erst nach der Untätigkeitsklage inhaltlich auf den Widerspruch reagiert
2. Die Einlassung, dass durch die Änderung ein erhöhter Arbeitsaufwand eingetreten ist, kann nicht nachvollzogen werden, da zu unsubstantiiert (wie viele Verfahren, Bearbeitungsdauer je Fall im Durchschnitt, Anzahl der Bearbeiter, von wieviel Widersprüchen bzw. Klagen ist bei der ursprünglichen Personalplanung ausgegangen worden?)
3. Im Übrigen hat die Beklagte zu keiner Zeit über den Bearbeitungsstand des Widerspruchs informiert, insofern war Klage geboten.
4. Der Kläger hat Widerspruch eingelegt und [soweit zutreffend] die Vollstreckungsaussetzung beantragt, eine weitere Tätigkeit war nicht erforderlich. Insbesondere war keine Zahlung zu leisten, da die Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wie im Widerspruch ausgeführt grundgesetzwidrig ist.
Ich denke, das mit der Überlastung ist nur ne Schutzbehauptung des WDR - auch wenn ich froh wäre, wenn die in Klagen ersaufen (vielleicht es ja doch so
- dann nehme ich das zurück.
[So und unabhängig davon kann Y sich jetzt mit der Klage gegen den Bescheid beschäftigen.]
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)