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Wer von Euch ist bereits im Klageverfahren?

Ich
4 (7.3%)
Ich werde nicht klagen
4 (7.3%)
Ich werde auf jeden Fall klagen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind
47 (85.5%)

Stimmen insgesamt: 50

Autor Thema: Schon 2. Beitragsbescheid  (Gelesen 17056 mal)

H
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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#15: 23. Juni 2013, 11:46
Das Problem ist, gegen jeden Bescheid muss später auch Klage eingelegt werden.

Daher ist es eigentlich klüger, einen Bescheid abzuwarten, Widerspruch einzulegen aber parallel den Bescheid erstmal zu bezahlen.
Ebenso weitere Zahlungen, bis das Zahlverfahren ausgesetzt ist.

Alle zusätzlichen Kosten nach dem ersten Bescheid bekommt man später meist NICHT zurück, weil man gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Das habe ich zur Zeiten der PC-Gebühr bei einigen Verfahren verfolgen dürfen.

Wird beim ersten Bescheid später festgestellt, dass die Zahlung keine Rechtsgrundlage hat, kann man sich die nachfolgenden Zahlungen zurückholen.


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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#16: 23. Juni 2013, 12:38
Danke HaraldSimon für den Hinweis.  :)

Heißt das dann, die erste Zahlung ist dann unwiederbringlich weg und erst die nachfolgenden Zahlungen im Siegesfall von Klagenden zurückgeholt werden können?


Das Problem ist, gegen jeden Bescheid muss später auch Klage eingelegt werden.

Daher ist es eigentlich klüger, einen Bescheid abzuwarten, Widerspruch einzulegen aber parallel den Bescheid erstmal zu bezahlen.
Ebenso weitere Zahlungen, bis das Zahlverfahren ausgesetzt ist.

Alle zusätzlichen Kosten nach dem ersten Bescheid bekommt man später meist NICHT zurück, weil man gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Das habe ich zur Zeiten der PC-Gebühr bei einigen Verfahren verfolgen dürfen.

Wird beim ersten Bescheid später festgestellt, dass die Zahlung keine Rechtsgrundlage hat, kann man sich die nachfolgenden Zahlungen zurückholen.


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K
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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#17: 23. Juni 2013, 13:23
Ich  sehe das anders als Harald Simon.

Der Schadensminderungspflicht ist man bereits mit dem Widerspruch zum ersten Bescheid nachgekommen.

Ansonsten könnte der Beitragsservice das Spiel beliebig weiterspielen. Neuer Bescheid, Widerspruch, Zahlungseingang vom letzten Bescheid, wieder neuer Bescheid, usw. usf.


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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#18: 23. Juni 2013, 13:48
So wie ich es verstehe, zahlt man die Zwangs-/Erpressungsgelder nach dem Widerspruch (Einschreiben mit Rückschein) weiter und wartet angemessene Frist auf die Ablehnung des Widerspruchs und klagt dann. Es ist aus meiner Sicht ratsam einen Termin für die Entscheidung über den Widerspruch zu setzten. Reagieren die feinen Damen und Herren nicht, geht man zum Gericht und lässt sich bei der Untätigkeitsklage helfen.


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H
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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#19: 23. Juni 2013, 18:36
Heißt das dann, die erste Zahlung ist dann unwiederbringlich weg und erst die nachfolgenden Zahlungen im Siegesfall von Klagenden zurückgeholt werden können?

Die erste Zahlung ist ja direkt Gegenstand des Verfahrens und kommt im Siegesfall auch zurück...


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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#20: 23. Juni 2013, 18:41
Der Schadensminderungspflicht ist man bereits mit dem Widerspruch zum ersten Bescheid nachgekommen.

Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, also treten danach fortlaufend weitere Schäden ein. Und zwar bei den Sendeanstalten wegen fehlendem Geldfluss. Es ist nunmal so, dass der RBStV geltendes Recht ist und eine Schickschuld definiert. Erst wenn ein Gericht das anders sieht, gilt es dann in DIESEM Fall nicht mehr...


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K
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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#21: 23. Juni 2013, 19:57
Stimmt. Aber man kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Bescheid nach §80 VWGO ruhen lassen.

Zitat
§ 80
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten..

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.


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W
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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#22: 23. Juni 2013, 22:15
Angenommen, Person D würde:

- gegen jeden Bescheid Widerspruch einlegen und jeweils auch einen Antrag auf Aussetzung stellen
- und wenn dann endlich einmal ein Widerspruchsbescheid eingehen sollte, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen,

- dann bräuchte Person D doch keinen einzigen Heller an die Anstalt zahlen?

(Hintergrund: Immerhin nicht-bestellte und nicht-genutzte Zwangsbelieferung an Person D und von ihr beabsichtigtes Austrocknen des Zwangssystems...)


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j

jetzt_reicht_es

Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#23: 24. Juni 2013, 09:22
13€ Säumniszuschlag! Also wirklich, man ist sich in Köln für keine "Abzieherei" zu schade.

Danke für die Scans. Für den 2. Bescheid kannst du deinen Widerspruch gleich noch einmal versenden.  :)
Auf die Widerspruchsbescheide darfst du dann noch ein Weile warten.

Die Abzieherei hat einen gesetzlich festgelegten Hintergrund:

http://de.wikipedia.org/wiki/S%C3%A4umniszuschlag

Seit die Abgabe nunmehr Beitrag genannt wird, müssen die den sogar nehmen. Allerdings habe ich meine Zweifel, dass sie damit letztendlich durchkommen. Würden sie von Anfang an Bescheide verschicken und geht man davon aus, dass der Abgabenpflichtige dann auch zahlt, wäre ja der Säumniszuschlag nicht notwendig. Aber hier musste man die ersten beiden Schreiben aussitzen, um quasi den Erlass des Bescheides zu erzwingen. So aber geht es nicht. Zumindest nicht nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten.

Das ist aber im Ansatz schon pervers:
bei Steuern oder Beiträgen (kenne das vom Steuerbescheid oder Kindergartenbeitrag usw.) werden die sogenannten "Beiträge oder Steuern" erst "fällig", wenn der Bescheid da ist. Kommt man den Zahlungsaufforderungen des Bescheides nicht nach (mit oder ohne Rechtsweg; in der Regel hat nämlich Rechtsweg keine aufschiebende Wirkung!), so wird es (zu recht) ein Säumniszuschlag geben!
Es ist recht "pervers", dass ein Bescheid (der bei anderen Fällen die Regel ist!) erst nach verspäteter Zahlung ausgestellt wird. Zahlt man vorher ohne Bescheid, hat man kein Recht mehr auf dem "Rechtsweg" (selbst, wenn man zu viel gezahlt haben sollte; hierzu gibt es genügend Beispiele!). Zahlt man nicht, so kommt ein Bescheid, aber mit Säumniszuschlag!

Ich bin mir relativ sicher, dass niemand bisher wegen diese Zuschläge geklagt hat!
Jeder der ohnehin gegen diesen Unrecht (Rundfunkgebühren) klagt, sollte auch eine entsprechende Prüfung der Säumniszuschläge verlangen.
1)  die LRAs müssen beweisen, dass sie vor dem Ausstellen des Bescheides die Person vergebens aufgefordert haben freiwillig zu zahlen. Das wird schwierig, wenn man von ihnen keine Post bekommen hat.

2) selbst, wenn sie es nachweisen (was kaum möglich ist, es sei denn, man gibt es mündlich oder schriftlich irgendwo selbst zu), hat man ein Recht auf grichtliche Prüfung des Sachverhaltes, was ohne Ausstellung eines Bescheides kaum möglich sein dürfte.

In jedem Fall (selbst wenn die Beiträge rechtens wären) sind diese Säumniszuschläge nach m. E. keinesfalls rechtens.


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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#24: 28. Juni 2013, 12:47
.....nach erfolgtem Widerspruch gegen den 2. Beitragsbescheid, dieses zauberhafte Schreiben vom Beitragsservice - als Antwort auf den Widerspruch des 1. Bescheids (vom Datum her).
Muß Person C dazu was sagen - obwohl die Damen und Herren offensichtlich Ihren Einspruch nicht gelesen haben - oder hat da eine Maschine geantwortet?


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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#25: 28. Juni 2013, 14:06
.....nach erfolgtem Widerspruch gegen den 2. Beitragsbescheid, dieses zauberhafte Schreiben vom Beitragsservice - als Antwort auf den Widerspruch des 1. Bescheids (vom Datum her).
Muß Person C dazu was sagen - obwohl die Damen und Herren offensichtlich Ihren Einspruch nicht gelesen haben - oder hat da eine Maschine geantwortet?

Wie viel Zeit ist seit dem 1.-ten Widerspruch vergangen?

Person C könnte der Anstalt, da sie ja ihrer Sache so sicher ist, anbieten den ersten Widerspruch schnell negativ zu bescheiden. Wieso die Verzögerung mit dem zweiten Bescheid? Ist man sich der Sache bei der Anstalt bewusst, vor Gericht eine Bruchlandung hinzulegen?

Halte uns auf dem Laufenden. :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Juni 2013, 14:25 von Viktor7«

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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#26: 30. Juni 2013, 09:43
Der erste Widerspruch erfolgte am 23.05.2013

Hier das Schreiben:


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Re: Schon 2. Beitragsbescheid
#27: 30. Juni 2013, 11:27
Der erste Widerspruch erfolgte am 23.05.2013

Hier das Schreiben:

Zitat aus dem Schreiben des Geldabpressvereins auf den Widerspruch:
Zitat
"Momentan gibt es keinerlei … wonach an der Gültigkeit des Gesetzes zu zweifeln wäre"

Ach wie süß!

Die Klagen von E. Geuer und Rossmann sind bereits verbunden worden.


Hier ist noch ein Zweifler der höchsten Ebene von ARD/ZDF:

Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR/Vorsitzender der Juristischen Kommission von ARD/ZDF, ist einer der beiden Autoren des Artikels „Die Rundfunkgebührenpflicht in Zeiten der Medienkonvergenz”, veröffentlicht in „Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht” 12/2009. Dort kann man folgendes lesen:

Zitat
„Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG(Vgl. BVerfGE 55 274(303 f.) = NJW 1981, 329) entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte.”

„Dass der Gesetzgeber nicht an den Umsatz oder die Mitarbeiterzahl angeknüpft hat, ist gerechtfertigt, da diese Kriterien schwanken und schwer zu verifizieren sind (Vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 10.7. 1990 - 14 S 1419/89).”


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