Unter dem link steht unter "entschiedene Verfahren" folgendes:
Aktenzeichen 1BvR 2550/12, entschieden Dezember 2012
Beschwerdetext
Mit der Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Beschwerde wurde deshalb grundsätzlicher geprüft und bereits eine Woche nach Zuteilung des Aktenzeichens wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung abgelehnt. Der Kläger hätte zuerst gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV einen Antrag auf Befreiung stellen sollen, danach bei Ablehnung die Fachgerichtsinstanzen durchlaufen müssen.
Heißt das, wir sollten grundsätzlich auch einen Antrag auf Befreiung an den Beitragsservice ÖRR stellen, bevor wir zum Verwaltungsgericht gehen und dort Klage einreichen ?
Was meinen unsere Rechtsgurus ? Weil wenn ja sollte man das vielleicht in unsere Klagewegs-strategie einfügen.