René zunächst mal Danke dafür, das du das Thema noch mal aufgegriffen hast.
2 gravierende Fehler sind in den Videobeiträgen vom „BR“
1.) Behinderte erhielten bislang das „RF“ nicht aus sozial finanziellen gründen, sondern die Rundfunkgebührenbefreiung beruhte auf
§ 126 SGB IX Nachteilausgleich (1) Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung, der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen.
Von den ÖRR wir gerne das BSG, Urteil vom 28. 6. 2000 - B 9 SB 2/00 R zitiert. Der Senat und die ÖR verkennen offensichtlich, dass es hier nicht um den „Mehraufwand“, wie es im Urteil heißt, sondern es um einen „Nachteilausgleich“ durch die Nichtteilnahme am öffentlichen Leben durch Behinderte geht. Der Senat verkennt auch, dass so z.B. das Aufsuchen von öffentlichen Veranstaltungen von Behinderten grundsätzlich gewährleistet sein müsste, was natürlich nicht der Fall ist. Weder eine körperliche und geistige Einschränkung von Behinderten, noch die baulichen und bürokratischen Barrieren, welche die Teilhabe am öffentlichen Leben erschweren oder unmöglich machen, wurden vom Senat angemessen berücksichtigt.
2.) Die Rundfunkanstalten begründen die Zahlung des gekürzten Beitrages für Behinderte, die bislang von den Rundfunkgebühren befreit waren, damit, dass sie in Zukunft ein barrierefreies Fernsehen schaffen werden. Hierzu sind die Rundfunkanstalten jedoch nach § 7, § 9, und § 11 BGG schon seit langem verpflichtet und kommen dieser Verpflichtung seit Jahren nicht nach.
Auch die seit März 2009 von der UNO beschlossene, von der EU und der Bundesrepublik ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention die Medien zur umfassenden Information über die Situation der Menschen mit Behinderung verpflichtet, wird von den ÖRR nicht umgesetzt .
Jetzt extra dafür von den Behinderten eine Gebühr zu kassieren ist gesetzeswidrig, auch hier fehlt jegliche Gesetzesgrundlage. Anscheinend glauben auch hier die ÖR das das GG Art. 3 (3) für sie nicht gilt.
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Offensichtlich glaube die ÖR auch, das ein Untertitel, nicht zur Grundversorgung nach dem GG für Behinderten gehört, da sie jetzt extra eine Gebühr dafür verlangen.