Grundversorgung sei ein „gleichmäßiges, möglichst alle interessierten Bürger erreichendes kontinuierliches Rundfunkprogramm zu sozialen Bedingungen“.[4]
"Alle interessierten Bürger" reduzieren den Kreis der Betroffenen auf "alle interessierten Bürger" ein.
Dies bedeutet, daß diejenigen Bürger, die nicht interessiert sind, auch nicht von der Grundversorgung betroffen sind. Aufmerksam sollte man den Begriff "Bürger" wahrnehmen. Die Quelle [4] ist sicherlich noch aus der Zeit vor 1990, so daß noch nicht die "Dienstleistungssprache" in der Literatur um sich gegriffen hat. Es sind also keine "Kunden" von der Grundversorgung betroffen.
Der Kreis "aller interessierten Bürger" wird nochmals um den Begriff "möglichst" erweitert.
Das bedeutet wiederum, daß nicht "alle interessierten Bürger" von der Grundversorgung betroffen sind, sondern ein kleinerer Kreis von Bürger, der allerdings auch 100 Prozent "aller interessierten Bürger" ausmachen kann.
Diese "interessierten Bürger" sollen "zu sozialen Bedingungen" grundversorgt werden.
Es ist somit nicht von den nichtinteressierten Bürger die Rede.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Quelle [4] gab es wesentlich mehr "nichtinteressierte Bürger" als heute.
Es gibt also keine Vollmacht, den "nichtinteressierten Bürger" grundzuversorgen.
Deshalb setzt Hagen Brandstätter (RBB-Verwaltungsdirektor) laut Protokoll des Abgeordnetenhauses an anderer Stelle an: An der Entbürokratisierung.
Die Entbürokratisierung ist ja nur eine Entbürokratisierung für die Verwaltung des RBB u.a. Für den "nichtinteressierten Bürger" ist die Entbürokratisierung eine Bürokratisierung.
Die Entbürokratisierung der ÖRR-Verwaltungen ist der Grund für die Pauschalisierung der "sozialen Bedingungen", was nach Aussagen Brandstätters laut der "Juristen" bei einem Versorgungsgrad mit Fernsehgeräten von 90 Prozent möglich sei. Deshalb spielt die Zahl 90 bei der ARD eventuell so eine große Rolle.
Die Zahl der "interessierten Bürger" spielt bei dieser Überlegung keine Rolle, da ja das Bundesverfassungsgericht die Gebührenpflichtigkeit von Geräten bestätigt hat. Die Zahl der "interessierten Bürger" ist aber tatsächlich viel geringer, da die Zuschauerquote kontinuierlich zurückging. Es gibt also immer weniger "interessierte Bürger" als es sie sowieso schon zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von Quelle [4] gab.
Da aber die Zahl der Geräte stieg, übertrug man die Zahl der Geräte auf die Zahl der angeblich "interessierten Bürger", obwohl der Gesetzgeber es aufgrund der bekannten Zuschauerquoten besser wußte.
Die Grundversorgung umfasst dabei drei Elemente, nämlich die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen, die Veranstaltung eines Vollprogramms und die Gewährleistung der Meinungsvielfalt innerhalb des Programms.[3]
Das Element der "Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen" wird nicht näher beschrieben.
Aus "allen interessierten Bürger" läßt sich aber schließen, daß demjenigen Teil "der gesamten Bevölkerung" "Rundfunkprogramme" zur Verfügung gestellt werden soll, der daran "interessiert" ist. Dies kann theoretisch die "gesamte Bevölkerung" sein, wobei 10 Millionen (Kinder und Jugendliche) eigentlich aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu gehören sollten, da diese besonders zu schützen sind. Die Grundversorgung hat somit zumindest diesbezüglich eine
Überversorgung zur Folge.
Berechnet man 10 Millionen von 80 Millionen prozentual, so kommt auf einen Prozentsatz von 12,5 Prozent der Bevölkerung, der nicht zu den "interessierten Bürgern" gehört.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bürger
100 % - 12,5 % = 87,5 %.
Also ist die Zahl der "interessierten Bürger" aufgrund der behaupteten Gleichheit mit der Geräteanzahl unter 90 %.
Diese Vorgehensweise ist insofern nachvollziehbar, als daß auch die gemeinsame Werbefirma von ARD und ZDF lediglich von 70 Millionen potentiellen Zuschauern ausgeht und nicht von 80 Millionen. Dennoch werden 90 Prozent behauptet.
Wenn man dann die Aussagen von Brandstätter heranzieht, wird auch deutlich, warum 90 Prozent behauptet werden: Man will die von den Juristen gesetzte Marke von 90 Prozent für die Pauschalisierung der Rundfunkgerätegebühr in Form des Rundfunkzwangsbeitrags mit Hilfe dieser Behauptung untermauern.
Aber es sind ja im Grunde genommen nicht nur die 10 Millionen Kinder und Jugendlichen, die aus den Kreis der "interessierten Bürger" herausfallen: Es kommen ja auch noch die Nichtfernsehgerätebesitzer hinzu. Und zu den "nichtinteressierten Bürger" gehört natürlich auch der Kreis dazu, die den ÖRR gar nicht anstellen.
Aber wie dem auch sei, gibt es auch für die Entbürokratisierung das Übermaßverbot, das dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit innewohnt.
Die Überlegung der Juristen rührt daher, daß im Bereich der Sozialpolitik Pauschalisierungen die Verwaltung entlasten sollen. Auch in der Steuerpolitik kennt man ein solches Vorgehen.
Dabei geht es jedoch entweder um Sozialleistungen - also Zahlungen des Staates an seinen Bürger/in - oder aber Pauschalisierung von Absetzbeträgen bei Steuerzahlungen, die passiv auf die Höhe der Steuerzahlungen wirken. Bei der Pauschalisierung des Rundfunkzwangsbeitrags geht es aber um eine aktive Zahlung des Bürgers an den "staatsfernen" Staat.
Die Pauschalisierung betrifft nicht nur den "interessierten Bürger", sondern auch den "nichtinteressierten Bürger". Der Grundrechtseingriff kann aber nur durch das "Interesse" des Bürgers begründet werden - so wie dies beispielsweise auch bei Stromzahlungen üblich ist. Zahlt man nicht, kann der Staat benutzt werden, um die Zahlung durchzusetzen. Diese Durchsetzung der Zahlung ist mit einer Einschränkung der Grundrechte verbunden. Kommt es zu keinem Stromverbrauch und ist der Zähler auf eigenen Wunsch demontiert worden, kommt es auch zu keinen solchen Grundrechtseinschränkungen.
Die Pauschalisierung führt somit zu einer unverhältnismäßigen Maßregelung, wenn "Nichtinteresse" existiert.
Der Begriff der Grundversorgung ist zudem gegenständlich und zeitlich offen sowie dynamisch. Er ist damit eng gekoppelt an die – ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene – Bestands- und Entwicklungsgarantie, nach der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten, insbesondere zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags, offen stehen.
Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange dies nicht auf Kosten der Rechte der Bürger geschieht.
Abwehrrechte gegen den Staat sind Bürgern vorbehalten. Kann eine juristische Person "Menschenwürde" haben?
Für den Katastrophenschutz wird es allemal reichen.