Ich sehe es wie HaraldSimon: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Behauptungen gleich welcher Art sollten in jedem Falle bewiesen werden können. Ansonsten zitiere ich Dieter Nuhr: einfach mal die F....e halten.
Dass einen das ärgert, ist klar. Aber klar ist auch, dass von vornherein bekannt war, wer da mit wem verwandt ist und dass der Bruder des Prof. Dr. Ferdinand K. beim BVG nicht nur die Leuchtmittel auswechselt oder den Kanintenplan aufstellt.
Klar gewesen sein dürfte das aber auch den Auftraggebern des Gutachtens. Und denen mache ich in erster Linie den Vorwurf, sich ausgerechnet
1. einen ehemaligen Verfassungsrichter als Gutachter auszusuchen, der
2. ausgerechnet einen Blutsverwandten im BVG hat, der auch als Richter des BVG dem Senat angehört, der im Falle eines Streits über Wohl und Wehe des 15. RÄStV mit zu entscheiden hat.
Dabei stellt sich mir auch die Frage, ob Prof. Dr. Ferdinand K. nicht vielleicht besser die Finger von dem Thema gelassen hätte, denn ihm dürften dieses Aspekte sicherlich auch bekannt gewesen sein.
Zum Zeitpunkt der Auftragsannahme war sein Bruder "nur" Richter des BVG, zum Zeitpunkt der Vorstellung des fulminanten Gutachtens aber bereits zum Vizepräsidenten ernannt worden. Und spätestens da hätte es bei ihm klicken müssen.
Interessant in diesem Zusammenhang wäre auch zu erfahren, inwieweit unsere Entscheidungsträger in den Landesparlamenten nur einseitig geimpft wurden. Zu einem Gutachten gehört, zumindest von ÖR Seite aus auch ein entsprechendes Gegengutachten, dass einen Abwägungsprozess zuläßt. Aber der war wohl offensichtlich nicht gewollt.
Dass nun aber als Dritte im Bunde auch noch die Ehefrau des Gutachters einen ähnlichen Posten bekleidet, läßt bei mir auf jeden Fall einen Schluss zu. Aber den werde ich nicht niederschreiben sondern ihn leise vor mich hinfluchen.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"