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Autor Thema: Beitragsservice ist keine Behörde  (Gelesen 112089 mal)

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#75: 24. Januar 2018, 13:29
@probeo: Ja - es macht einen gewaltigen Unterschied! Es gibt nämlich kein Rechtsmittel, das "Zurückweisung" heißt. Deswegen wird der ordentliche Verwaltungsmensch deinen Brief als Widerspruch bearbeiten und nicht einfach ignorieren. Von Nicht-Juristen darf man nicht erwarten, dass sie mit den jeweiligen Begriffen vertraut sind.


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r
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#76: 25. Januar 2018, 13:47
Hallo Freunde,

Person R hat die erste Klage im Dezember hinter sich gebracht und vor 2 Wochen Verfassungsbeschwerde eingereicht.

R ist aber mit der Argumentation des Beitragsservice etwas eingerostet:

Zitat
Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, erhalten Sie einen förmlichen Festsetzungsbescheid, der zusätzlich
einen Säumniszuschlag enthält. Der Festsetzungsbescheid ist ein vollstreckbarer Titel, der im Wege
der Zwangsvollstreckung durch die zuständigen Vollstreckungsorgane durchgesetzt werden kann.

Mit welchen aktuellen Gerichtsurteilen bzw. Begründungen kann R diesem Blödsinn widersprechen?

Besten Dank im Voraus!

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen


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n
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#77: 25. Januar 2018, 14:55
Bitte weisen Sie gerichtsfest nach, dass es sich bei Ihnen um die zuständige Landesrundfunkanstalt handelt.
Weisen Sie bitte weiterhin Ihr Dienstsiegel nach und nennen Sie mir Ihren Behördenleiter.
....


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#78: 25. Januar 2018, 16:30
Der Text mit der Drohung eines förmlichen Festsetzungbescheids steht so eigentlich nur auf den Erinnerungen. Starten die bei dir neu? Wenn du geklagt hast, dann musst du den Bescheid doch eigentlich schon in Händen halten, oder?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

p
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#79: 25. Januar 2018, 18:52
@probeo: Ja - es macht einen gewaltigen Unterschied! Es gibt nämlich kein Rechtsmittel, das "Zurückweisung" heißt. Deswegen wird der ordentliche Verwaltungsmensch deinen Brief als Widerspruch bearbeiten und nicht einfach ignorieren. Von Nicht-Juristen darf man nicht erwarten, dass sie mit den jeweiligen Begriffen vertraut sind.

Das Schreiben der GEZ ist NICHTIG, und entfaltet deswegen schon keine Rechtswirkung. Auf nichtige Schreiben braucht man keinen Widerspruch einlegen, ich hätte noch reinschreiben sollen, daß die GEZ Schreiben nichtig sind.

Aus folgenden Gründen besteht die NICHTIGKEIT

1)   Haben Sie einen Vertrag mit mir ? Bitte legen Sie eine solchen vor, den ich mit nasser Tinte unterschrieben habe.

2)   Ihr Schreiben vom 2.1.17 ist definitiv kein vollstreckbarer Titel, einen solchen dürfen nur Gerichte ausstellen.

3)   „Festsetzungsbescheid“ ist ein von Ihnen erfundenes Phantasiewort, es findet sich nicht im juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, das auch solche Begriffe wie „Beschrankung“, „Portugal“ oder „Personalcomputer“ definiert.

4)   Laut Ihrem Impressum sind sie eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Somit steht es Ihnen nicht zu Forderungen stellen.

5)   Alle Ihre bisherigen Schreiben verstossen gegen VwfVG §37 Abs. 3 und sind somit nichtig. Abs. 5 erlaubt Ihnen nicht die Namensnennung oder Unterschrift wegzulassen, da ich auf die schriftliche nicht-elektronische Form bestehe.

6)   Sie verwenden verschiedene Organsationsnamen als Absender: Südwestrundfunk, ARD ZDF Beitragsservice und auf dem Überweisungträger: Rundfunk ARD, ZDF, DRadio. Dies nicht zulässig.

7)   Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).
Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2

8)   Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.




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K
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#80: 25. Januar 2018, 19:35
probeo,

wer hat Dir diese Flöhe in's Ohr gesetzt?
Kommst Du aus facebook-Gruppe(n)?
Informiere Dich bitte über die gültige Rechtslage/lies' Dich ein..


nur zu Punkt 1)
drboe 25.01.2018 um 11:17*
Zitat
Da ist sie wieder, die Mär von der Zustimmungspflichtigkeit des Bürgers. Zum mitmeisseln für die, die es immer noch nicht begriffen haben: der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen sämtlichen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland mit dem die Ministerpräsidenten der Bundesländer verabredet haben in allen Bundesländern wortgleich ein Gesetz zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks durch den jeweiligen Landesgesetzgeber, den Landtag, verabschieden zu lassen. Die entsprechenden Gesetze wurden in allen Bundesländern verabschiedet und bilden die landesgesetzliche Grundlage der Rundfunkabgabe in jedem einzelnen Bundesland. Es gibt so wenig einen Vertrag mit der LRA zur Zahlung des Rundfunkbeitrags, dem man zustimmen müssste, wie es durch Erzielung von Einnahmen einen Vertrag mit dem Finanzamt zur Zahlung von Steuern gibt.
*https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24257.msg164289.html#msg164289

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#81: 25. Januar 2018, 19:56

8 )   Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.

Kannst Du das näher/verständlich erklären wieso das "Leiter der Rundfunkanstalten"(die nennen sich "Intendant/in") unterschreiben sollten?


Die Landesrundfunkanstalten sind durch Bundesländer gegründete Anstalten des öffentlichen Rechts.

Hier sei als Beispiel der SWR aufgeführt; gegründet im Jahr 1997

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 31. Mai 1997 http://www.flechsig.biz/1997_SWR.pdf
ab Seite 5

SWR Änderungsstaatsvertrag vom 1./9. April 2015 https://www.swr.de/-/id=16064964/property=download/nid=12338976/izjnqo/swr-aenderungsstaatsvertrag.pdf

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 3. Juli 2013 https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf

Gruß
Kurt


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Lev

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#82: 25. Januar 2018, 22:33
@probeo #79

Mit einem Schlag 7 von 7.   
Ich hab das Gefühl, bei dir macht der Beitragsservice mal ne Ausnahme.
 


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#83: 25. Januar 2018, 22:46
Das Schreiben der GEZ ist NICHTIG, und entfaltet deswegen schon keine Rechtswirkung. Auf nichtige Schreiben braucht man keinen Widerspruch einlegen, ich hätte noch reinschreiben sollen, daß die GEZ Schreiben nichtig sind.

Fangen wir klein an: die GEZ ist tot, es lebe der Beitragsservice. Und dies bereits seit 5 Jahren.

Zitat
Aus folgenden Gründen besteht die NICHTIGKEIT

1)   Haben Sie einen Vertrag mit mir ? Bitte legen Sie eine solchen vor, den ich mit nasser Tinte unterschrieben habe.

Du arbeitest, erhälst Lohn. Dann fällt dir etwas auf: die zahlen dir gar nicht das vereinbarte Geld. Einen Teil bekommt das Finanzamt. Mit denen hast du auch keinen Vertrag. Die Vorstellung, man müsse einen Vertrag mit dem ÖR-Rundfunk haben zeigt, dass du bestenfalls Halbwissen hast; gefährliches Halbwissen, gefährlich für dich, weil es dein Lehrgeld ist, das du zahlen wirst. Manche Leute werden erst durch Schaden klug.
Kurz: Die Beziehungen zwischen Bürger und Staat werden nicht per Vertrag geregelt, sondern durch Gesetze.

Zitat
2)   Ihr Schreiben vom 2.1.17 ist definitiv kein vollstreckbarer Titel, einen solchen dürfen nur Gerichte ausstellen.

Das ist nicht ganz richtig. Es bestehen zwar erhebliche Zweifel an der Art und Weise, wie diese Titel zustandekommen und ob die Vollstreckungen rechtmäßig sind, aber es ist nicht so, dass dazu ein Gericht benötigt wird. Du kannst aber gern einmal versuchen mit der Begründung gegen das Finanzamt auf einem Gerichtsbeschluß zu bestehen. Die lachen sich schlapp Der Gerichtsvollzieher kassiert bei dir schneller ab, als du die Vollstreckungsordnung gelesen hast.

Zitat
3)   „Festsetzungsbescheid“ ist ein von Ihnen erfundenes Phantasiewort, es findet sich nicht im juristischen Wörterbuch von Gerhard Köbler, das auch solche Begriffe wie „Beschrankung“, „Portugal“ oder „Personalcomputer“ definiert.

Auch das Finanzamt setzt mit Bescheiden fest, und zwar die Jahreseinkommens- oder andere Steuern. Dass da dann Steuerbescheid drüber steht, sollte nicht darüber hinweg täuschen, dass es ein behördlicher Bescheid ist. Dennoch ist der Bescheid der LRA bzw. des BS nicht fehlerfrei. Worin die bestehen, kann man hier im Forum nachlesen.

Zitat
4)   Laut Ihrem Impressum sind sie eine nicht-rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung. Somit steht es Ihnen nicht zu Forderungen stellen.

Die Forderungen stellt die rechtsfähige ÖR-Rundfunkanstalt, die eine Inkassoabteilung betreibt, den Beitragsservice. Ob man die als Schreibstube am Ort des Senders oder in Köln betreibt, die Briefe in München, Köln oder Timbuktu eingeliefert werden, ist unwichtig. Der juristische Gegner ist die jeweilige Landesrundfunkanstalt.

Zitat
5)   Alle Ihre bisherigen Schreiben verstossen gegen VwfVG §37 Abs. 3 und sind somit nichtig. Abs. 5 erlaubt Ihnen nicht die Namensnennung oder Unterschrift wegzulassen, da ich auf die schriftliche nicht-elektronische Form bestehe.

Was erwartest du, handschriftliche Liebesbriefe? Zahlst du Kfz-Steuern? Kannst du mir die Unterschrift auf dem Kfz-Steuerbescheid vorzeigen? Oder auf einer Mahnung des Finanzamtes? Zeig mir doch einmal die eigenhändigen Unterschriften auf Telefonrechnungen oder Schreiben von Versicherungen zur Erhöhung zum folgenden Jahr.

Zitat
6)   Sie verwenden verschiedene Organsationsnamen als Absender: Südwestrundfunk, ARD ZDF Beitragsservice und auf dem Überweisungträger: Rundfunk ARD, ZDF, DRadio. Dies nicht zulässig.

Unsinn. Der Empfänger der Zahlungen, die Inkassostelle hat einen Namen. Und der wird benutzt. Wenn auf dem Formular "Schröder Münchmeyer und Co." oder "Rudolf Otto Meyer GmbH" steht, dann ist das einfach der Name eines Unternehmens. Die Firma "Hans Riegel Bonn" firmiert übrigens als Haribo.

Zitat
7)   Der ARD ZDF Beitragsservice hat einen Geschäftsführer und eine Umsatzsteuernummer. Gleichzeitig verwenden sie intern das Verwaltungsverfahrensgesetz (Nachweis ist eine Ihrer Stellengesuche).

Der Beitragsservice verwendet "intern" gewiss nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz. Er ist unstrittig ein Dienstleistungsunternehmen und keine Behörde. Was schon daran liegt, dass ÖR-Rundfunksender keine Behörden gründen können.

Zitat
Eine Organisation kann nicht gleichzeitig Unternehmen und Behörde sein, dies verstößt gegen das Körperschaftssteuergesetz §4 Abs.5 Fußnote 2

Es ist richtig, dass der Zwitterstatus der ÖR-Sender kritisch zu hinterfragen ist.

Zitat
8)   Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Zwar finden sich die Unterschriften der Ministerpräsidenten der Bundesländer, doch die Unterschriften der Leiter der Rundfunkanstalten fehlen. Außerdem handelt es sich um einen Vertrag in dem zwei Parteien über die Rechte Dritter bestimmen und dies ist rechtswidrig.

Das ist völliger Stuss! Kurt hat bereits meine Bemerkungen dazu zitiert, deren Wiederholung ich mir spare.

Eine Ergänzung erlaube ich mir: hier sind hunderte von Leuten unterwegs, denen kaum etwas, was es mit dem Rundfunkvertrag auf sich hat, kaum eine Situation fremd ist. Gegen die sonstigen Gepflogenheiten hier muss ich einmal etwas deutlicher  werden: es ist nicht schlimm, wenn man hier aufschlägt und keine Ahnung hat. Es ist auch in Ordnung, wenn man sich bei einigen Abläufen nicht sicher ist, die Strukturen und Gesetze nicht kennt, man kann nicht alles wissen und es besteht wenig Gelegenheit sich mit einem solchen Gegner wie dem ÖRR und fast der gesamten Politik anzulegen. Aber dumm herum labernde Klugscheisser wie du, können von mir aus gern machen, was sie für richtig halten. Die fallen so brutal auf die Nase, dass es schmerzt. Und das ist dann deren ureigenes Problem.

M. Boettcher


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Lev

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#84: 25. Januar 2018, 23:10
@drboe #83
Lassen Sie mich mal raten Herr Boettcher, Sie bauen Brücken!

Lev


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b
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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#85: 25. Januar 2018, 23:25
kleine Anmerkung:
Zitat
die GEZ ist tot
Die GEZ als deutsche Marke läuft noch. Die wurde sogar verlängert. Also vom Äußeren her, ist die GEZ lebendig wie nie, als Marke.
Beitragsservice ist eine EU-Marke. Wenn man also Beitragsservice nur als Marke betrachtet, dann kann eine Marke "Beitragsservice" auch keine Behörde sein.


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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#86: 25. Januar 2018, 23:46
Guten TagX,
nanu? Watt´n hier los?

Erstmal herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum @probeo.

Also zu VIII ist ja mal auch ein interessanter äußerst genialer Gedankenanstoß!

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung, link:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Zitat
B.
   

20
Gegen die Zulässigkeit des Antrags der Hessischen Landesregierung bestehen keine Bedenken. Auch die Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten ist zulässig.

21
1. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, BVerfGE 31, 314 (321)BVerfGE 31, 314 (322)soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten sie jedoch grundsätzlich nicht, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen; der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde steht ihnen insoweit nicht zu (BVerfGE 21, 362 [369 ff.]).

Etwas anderes gilt dann, wenn ausnahmsweise die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfGE 21, 362 [373]). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt (BVerfGE 15, 256 [262]). Entsprechendes gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhängig sind. Gerade um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts durch Gesetze geschaffen worden; ihre Organisation ist derart, daß ein beherrschender Einfluß des Staates auf die Anstalten unmöglich ist. Der Erlaß solcher Gesetze und eine vom Staat unabhängige Organisation der Rundfunkanstalten sind gerade durch Art. 5 Abs. 1 GG unmittelbar gefordert (BVerfGE 12, 205 ff.). Mit der Verfassungsbeschwerde können die Rundfunkanstalten daher zulässig eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit geltend machen.

23
2. Die beschwerdeführenden Rundfunkanstalten sind durch § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]). Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den allgemeinen technischen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes 1967 ergeben sich unmittelbar Pflichten für die Rundfunkanstalten, ohne daß es eines weiteren Vollzugsaktes bedürfte.

24
§ 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 unterstellt die Unternehmereigenschaft der Rundfunkanstalten und wirkt sich daher hinsichtlich BVerfGE 31, 314 (322)BVerfGE 31, 314 (323) ihrer Einnahmen aus Rundfunk- und Fernsehgebühren wie ein Steuertatbestand aus. Nach §§ 16 und 18 UStG 1967 haben die Rundfunkanstalten nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Steuererklärung und binnen 10 Tagen nach Ablauf jedes Kalendermonats eine Voranmeldung abzugeben, sowie gleichzeitig eine Vorauszahlung zu entrichten. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Ein Steuerbescheid ist nicht zu erteilen, wenn die Rundfunkanstalten auf ihn unter der Voraussetzung verzichten, daß die Steuer nicht abweichend von der Steuererklärung festgesetzt wird. Dieser Steuerbescheid ist somit im Veranlagungsverfahren nicht die Regel, sondern kann lediglich von den Rundfunkanstalten dadurch provoziert werden, daß sie ihre Steuerschuld nach Grund und Höhe bestreiten. Ein "provozierter Verwaltungsakt", der nur auf Betreiben des Steuerpflichtigen hin ergeht, ist kein Vollzugsakt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]), dessen die Vollziehung des Gesetzes notwendig bedürfte.

Na Mensch, da stellt sich doch glatt die Frage, ob nicht tatsächlich der RBStV auch mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hätte geschlossen werden müssen. Schließlich legt der RBStV diesen Rundfunkanstalten ja Pflichten auf, die ja der Staat hätte wahrnehmen müssen (unmittelbare Staatsverwaltung). Daneben gibt es ja auch Staatsverträge mit anderen Grundrechtsträgern wie etwa Kirchen. Sehr interessanter Gedankenansatz!

@probeo, daaaanke für diesen Gedankenanstoß!!!!

@Kurt und @drboe so eine Tasse Tee, ein wenig Abstand und Überlegen was ein anderer Mensch meinen könnte, ist ne gute Sache.

Die SWR Staatsverträge @Kurt lese ich mir später durch. Ich nehme mal an, dass da irgendwo drin steht, dass der SWR die Landesrundfunkanstalt der Bundesländer Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz i.S.d. RBS TV ist.

Hey DU! Ja genau DU! Join the GEZ-Boykott-Forum! Hier ist es wie im wahren Leben! Wenig oft, doch manchmal völlig unverhofft, treten plötzlich andere für dich ein, so soll es auch sein!

14.486 Mitglieder. Neuestes Mitglied: Winkelmann

Sei auch du herzlich willkommen im GEZ-Boykott-Forum @Winkelmann!

Nur noch 414! Dann ham wa die erste Etappe 2018 geschafft! Naja und  dann kommt 15 000 x 2!

Los DU! Come to the bright side of life!
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Na juut nicht alle, waa @Kurt und @drboe?
Ruuuhig ihr beiden ... ruuuhig .... einatmen und ausatmen ...... oooooohhhhhmmmmmmm .... Lotusblüte ........ allet wird juut!

 :)



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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#87: 26. Januar 2018, 06:53
Zitat
   
Sie sind Einrichtungen des Staates, die Grundrechte in einem Bereich verteidigen, in dem sie vom Staate unabhäng sind.

Wölfe wurden von Wölfen beauftragt die Hühner zu bewachen.....








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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#88: 26. Januar 2018, 07:20
Wobei das ja schon ein reiner Widerspruch ist, daß eine Einrichtung des Staates staatsunabhängig sein soll, entsprechend wird sie ja gemäß EuGH auch grundsätzlich dem Staat zugerechnet.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Beitragsservice ist keine Behörde
#89: 26. Januar 2018, 09:14
@Profät Di Abolo:

Zitat
Schließlich legt der RBStV diesen Rundfunkanstalten ja Pflichten auf, die ja der Staat hätte wahrnehmen müssen (unmittelbare Staatsverwaltung).

Ich bin gern bereit die Verpflichtung der Rundfunkanstalten zum Inkasso einer Wohnungssteuer in Höhe des von den Ländern nach meinen Wünschen festgelegten Monatsbetrags auf mich zu nehmen, wenn damit 8 Milliarden Euro jährlich zusammen kommen und ich mir das Gehalt des Herrn Buhrow davon abzwacken kann, ohne dass ich Vertragspartner des Finanzierungsvertrags werde.  8)

M. E. irrst du dich. Die Länder haben die Regelungsbefugnis für den Rundfunk wie für die Finanzierung der ÖR-Sender. Dafür verabschieden sie mit Geltung ausschließlich für das eigene Bundesland Gesetze. Der Staatsvertrag ist lediglich die Verabredung aller Länder, einheitliche Gesetze zu verabschieden. Da die Rundfunkanstalten keine Gesetzgebungskompetenz besitzen, können sie nicht Partner solcher Verabredungen sein.

M. Boettcher


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