Ermano Geuer hat wohl endlich auch eine Kopie des Urteils über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhalten und schreibt auf seiner Twitter-Seite:
„Jetzt habe auch ich die Entscheidung des BayVfGH gelesen. Auch die Verfassungsmäßigkeit vom Meldedatenabgleich wird offen gelassen!“
Nach meinem Verständnis bedeutet das, dass weder in Sachen Un-/Rechtmäßigkeit der „Beitrag“, genannten Steuer noch in Sachen Un-/Rechtmäßigkeit der sogenannten „Datenübermittlung“* für Inkassozwecke eine Entscheidung getroffen wurde. *Tatsächlich ist es sowohl ein Datenverrat als auch eine Urheberrechtsverletzung, denn alle Rechte an den persönlichen Daten liegen bei den Bürgerinnen und Bürgern. So sollte das sein. Es ist zudem eine Form von Gewalt, wenn über diese persönlichen Daten gegen den Willen der Betroffenen aus finanziellen Motiven zum Zwecke eines Inkassos verfügt wird.
In Sachen der sogenannten „Datenübermittlung“ gibt es nach meinem Verständnis der Rechtsordnung eindeutige Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, die missachtet werden:
Aktenzeichen: 1 BvL 19/63, verkündet am: 16.07.1969:
„Im Lichte dieses Menschenbildes kommt dem Menschen in der Gemeinschaft ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch zu. Es widerspricht der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen (vgl. BVerfGE 5, 85 [204]; 7, 198 [205]). Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, sei es auch in der Anonymität einer statistischen Erhebung, und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist.
Ein solches Eindringen in den Persönlichkeitsbereich durch eine umfassende Einsichtnahme in die persönlichen Verhältnisse seiner Bürger ist dem Staat auch deshalb versagt, weil dem Einzelnen um der freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner Persönlichkeit willen ein "Innenraum" verbleiben muß, in dem er "sich selbst besitzt" und "in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Umwelt keinen Zutritt hat, in dem man in Ruhe gelassen wird und ein Recht auf Einsamkeit genießt."
Aktenzeichen: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, verkündet am: 15.12.1983:
„Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“