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Autor Thema: Bayerischer Verfassungsgerichtshof lehnt Einstweilige gegen Rundfunkgebühren ab  (Gelesen 22950 mal)

R

Ragnar

Egal welcher Seher,  jeder Seher ist ein Seher wenn er sieht.
Wenn er nicht sieht ist er kein Seher.  Korrekt?

Also wir sind keine Seher.  Mindestens ich nicht.

Eine Wohnung deren Meinung ist Mittlerweile ein "Schwarzseher" eben auch eine ohne Rundfunkgeräte?

Da ja mittlerweile auch Blinde zahlen dürfen ist die Diskussion des Sehens ja eigentlich eh hinfällig oder?  :o


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p
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Ja richtig.

Daher ist es wer nicht zahlt ist ein Schwarzseher...
Das wollte ich damit ausdrücken.

Wilkommen in Forum


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Nachfolgend die Originalversion der Pressemitteilung des Bay. VerfGH v. 22.04.2013:

Bay. VerfGH: Meldedatenabgleich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorläufig zulässig
____________________________________________________________________

Zitat
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 18. April 2013 in einem Popularklageverfahren auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Er hat es abgelehnt, den in § 14 Abs. 9 RBStV geregelten Meldedatenabgleich vorläufig bis zu einer Entscheidung über die Popularklage ganz oder zumindest teilweise auszusetzen.

...

Quelle: Pressemitteilung des Bay. VerfGH v. 22.04.2013

EDIT:

@Timo,

bitte keine Vollzitate! Siehe Netiquette Pkt. 12. "Quellenangaben, Urheberschutz, Veröffentlichungsrechte auf unserer gesamten Plattform"


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f

fox

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" Da die Popularklage bei einer vorläufigen Prüfung weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet erscheint, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. "
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;24-VII-12eA-Pressemitteilung.htm


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Zitat
... 2. Da die Popularklage bei einer vorläufigen Prüfung weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet erscheint, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. ...
Dann tippe ich auf hinreichend begründet. ;)

Folgenabwägung? Man will offensichtlich die Zwangsgeldquellen nicht vorzeitig verringern und weitere Bürger zu neuen Beitragsschuldnern der Masse der Geprellten hinzufügen. Sie sollen sich wie alle anderen freikaufen. Willkommen in der Unfreiheit.


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Interessanter finde ich:

Zitat
1. Es ist bereits fraglich, ob und inwieweit der Zustimmungsbeschluss des Landtags (Art. 72 Abs. 2 BV) zu einem Staatsvertrag nach dessen Inkrafttreten durch eine einstweilige Anordnung ausgesetzt werden kann. Denn eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann den Freistaat Bayern grundsätzlich nicht von seiner aus dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue folgenden Verpflichtung entbinden, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags anzuwenden. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil bereits die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Was für die einstweilige Anordnung gilt, gilt vielleicht auch für die  Popularklage. Untreue zum Bürger im Namen der Bundestreue?


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Zitat
... Denn eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann den Freistaat Bayern grundsätzlich nicht von seiner aus dem bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue folgenden Verpflichtung entbinden, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags anzuwenden. ...

Seit 1990 ist das Grundgesetz die Verfassung für Gesamtdeutschland. Das Verfassungsgericht kann ohne weiteres feststellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz verstößt. Bis zur Neuregelung gilt es jedoch weiter, danach wir es für nichtig erklärt.


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Seit 1990 ist das Grundgesetz die Verfassung für Gesamtdeutschland. Das Verfassungsgericht kann ohne weiteres feststellen, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen das Grundgesetz verstößt. Bis zur Neuregelung gilt es jedoch weiter, danach wir es für nichtig erklärt.

Rundfunk ist Sache der Länder, und daher sollte das Bayerische Verfassungsgerichtshof auch zuständig sein. Der Staatsvertrag macht das Gesetz in jedem Land gleich, aber es sind, so weit ich weiß, Ländergesetze, durch den Landtag in jedem Land zu Gesetz im Land gemacht. Was verletzt da die Bundestreue, wenn das Bayerische Verfassungsgerichtshof dieses Gesetz für verfassungswidrig erklärt?


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...
Was verletzt da die Bundestreue, wenn das Bayerische Verfassungsgerichtshof dieses Gesetz für verfassungswidrig erklärt?

Bundestreue ist die wechselseitige Verpflichtung zwischen Bund und Ländern zu vertrauensvoller Zusammenarbeit und zur Einhaltung  der Verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung.

Das hört sich für mich nicht so an, als ob eine grundgesetzwidrige Regelung von einem Land nicht "gebrochen" werden kann. Vor allem, wenn dieses Land den Sachverhalt als erstes erkennt.


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Vor einiger Zeit wurde hier ja mal aus einem Uteil (BVerfG · Urteil vom 15. Dezember 1983 · Az. 1 BvR 209/83, 1 BvR 484/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 440/83 (Volkszählungsurteil)) zitiert:

Zitat
Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.

b) Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]). Grundsätzlich muß daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.

Diese Beschränkungen bedürfen nach Art 2 Abs. 1 GG - wie in § 6 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes auch zutreffend anerkannt worden ist - einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 45, 400 [420] m. w. N.). Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 19, 342 [348]; st Rspr). Angesichts der bereits dargelegten Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).

Ich hab das Zitat mal etwas länger gemacht. Dadurch sieht man dass Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung im Interesse der Allgemeinheit hingenommen werden müssen. Warum wohl lautet das moderne Glaubensbekenntnis, dass eine demokratische Gesellschaft einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk braucht? Bingo!


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:

Zitat
b) Dieses Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]). Grundsätzlich muß daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen.

Diese Beschränkungen bedürfen nach Art 2 Abs. 1 GG - wie in § 6 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes auch zutreffend anerkannt worden ist - einer (verfassungsmäßigen) gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 45, 400 [420] m. w. N.). Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 19, 342 [348]; st Rspr). Angesichts der bereits dargelegten Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber mehr als früher auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl BVerfGE 53, 30 [65]; 63, 131 [143]).

Ich hab das Zitat mal etwas länger gemacht. Dadurch sieht man dass Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung im Interesse der Allgemeinheit hingenommen werden müssen. Warum wohl lautet das moderne Glaubensbekenntnis, dass eine demokratische Gesellschaft einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk braucht? Bingo!

Wenn
der "Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen" muss,
so ist
der "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten",
Grundrechte dürfen
"jeweils nur soweit beschränkt werden [...], als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist".

Ich sage:
Fernsehen ist kein zu schützendes "öffentliches Interesse" (allenfalls ein politisches!).


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Ich sage:
Fernsehen ist kein zu schützendes "öffentliches Interesse" (allenfalls ein politisches!).

Wenn Du es so formulierst, klingt es plausibel. Wenn es jedoch um den Bildungsauftrag oder die sogenannte Grundversorgung des ÖRR geht, könnte man darüber streiten (mit den Verteidigern des Beitrags, nicht mit mir!)


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B
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Das "öffentliche Interesse" könnte in der Gemeinschaftsbildung liegen. Fernsehen ist ja ein Massensuggestionsmittel. Es wird nur nicht offen darüber debattiert. Sophia erwähnte es insofern, als daß sie einen Passus aus einem Urteil über die Rundfunkfreiheit erwähnte, in dem auf das "Besondere" des Mediums Fernsehen hingewiesen wird. So etwas "Besonderes" - nämlich Massensuggestion - hat das Internet nicht. Es ist interaktiv. Der Nutzer muß nachdenken. Insofern stellt sich die Frage, ob der Schutz der Rundfunkfreiheit aufgrund der Gemeinschaftsbildung auch für das Internet gilt.


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Der Kern des öffentlichen Interesses liegt meiner Meinung nach versteckt unter allen Argumenten und Rechtsverdrehungen, die von den Verteidigern angewendet werden: Der Rundfunk ist ein Auslaufmodell und faktisch pleite. Schluss Ende Aus!

Alle Features, die Fernsehen hat, können problemlos vom Internet assimiliert werden.
Das Internet hat schon seit langer Zeit den Untergang des altbackenen Rundfunks, nicht nur des ÖR, eingeleitet. Wenn die letzten nicht-internet-gewöhnten Menschen von uns gegangen sind, wirds dunkel in den Fernsehstudios.

Das öffentliche Interesse ist der Erhalt der Arbeitsplätze und Altersversorgung der vielen Angestellten und Mitarbeitern! Das wird uns aber nicht gesagt!

Das System Rundfunk muss seit langem künstlich und/oder rechtswidrig am Leben gehalten werden. Schon das duale System war undemokratisch. (Allerdings wusste man ja damals noch nicht, wie sich die Privaten entwickeln werden)

- Verluste durch Abwandern der Internetgeneration wurden rechtswidrig mit PC-Gebühren kompensiert.
- Die Verluste, die durch Protest gegen die Neuregelung des RStV diesen Jahres befürchtet werden mussten, wurden durch vorsätzliche Verheimlichung der Umstellung versucht zu vermeiden.
- Kabel Deutschland wurde jetzt die seit langem übliche Einspeisezahlung von 60 Mill. Euro verweigert. Die Gerichte haben da auch nicht mal mit der Wimper gezuckt. Ohne Rücksicht darauf, dass das Budget von KD durch diesen Gebührenverlust belastet wird. (KD hat allerdings bemerkt, dass der ÖR sowieso kein Anreizfaktor mehr für die meisten Kunden ist und bedient den ÖR eiskalt jetzt nur noch mit dem, was sie gesetzlich müssen (must carry)
- Und ich behaupte sogar, dass die Drosselung der Durchgangsraten bei Internetanbietern eine Absprache mit den Rundfunksendern ist. Das im Internet datenaufwendige Streamen von Filmen ist nämlich beim Rundfunk der einzige Pluspunkt, sie können, technisch vergleichbar gesehen, gar nichts anderes.

Alles, was den Leuten gesagt wird, von Demokratieabgabe, Qualität der Programme und Unsinn wie der Kurtaxenvergleich ist völlig unwichtig. Scheinargumente um in Scheindiskussionen zu enden.

Fernsehen ist genau so demokratisch wie Frontalunterricht, nämlich garnicht.
Programmqualität liegt immer im Auge des Betrachters. Da braucht man überhaupt nicht zu diskutieren.
Mit der Kurtaxe ist dem Herrn Kirchhoff dann scheinbar überhaupt nix, wenigstens plausibel klingendes, mehr eingefallen.

Die Privatsender werden durchs ausweichen aufs Internet überleben, oder dichtmachen und sich in anderen Bereichen Verdienstmöglichkeiten suchen. Sie sind flexibler. Der Dinosaurier ÖR ist durch Staatsverträge gefesselt.

Die ÖR müssen sich endlich, dringend und schnellstens aus der besch... öffentlich rechtlichen Falle befreien und in das moderne Mediennetz mit eigenen Geldquellen und Handlungsmöglichkeiten eingehen.

Das absurde ist: Trotz der jährlichen 7,8 Milliarden Euro Beitragseinnahmen knabbern sie am Hungertuch...

The higher they fly....


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