Autor Thema: GEZ versendet keinen Bescheid  (Gelesen 48777 mal)

Offline Bürger

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Re: GEZ versendet keinen Bescheid
« Antwort #30 am: 11. Juni 2013, 03:26 »
Ich vermeine aber, auch mal eine genau gegensätzliche Argumentation gelesen zu haben, nämlich dass eine
"Feststellungsklage" formal nicht der richtige Weg sei...
Hm. Wenn ich das noch mal finde, dann versuchen ich daran zu denken, das hier noch mal zu posten.

Eine Feststellungsklage, ist ohne Bescheid, ist beim VG-Stuttgart nicht möglich, das kann bei einem anderen VG, wieder ganz anders gesehen werden. 

unter www.natuerlich-klag-ich.de
heißt es hierzu sinngemäß/ gekürzt:


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

PRO FESTSTELLUNGsklage
www.natuerlich-klag-ich.de/klageweg.html
Zitat
Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Januar 2008 folgende Wege aufgezeigt, wie man seine
Zahlungspflicht mit „fachgerichtlichen Rechtschutz” für die RundfunkGEBÜHR prüfen lassen kann,
dies gilt unverändert auch für den RundfunkBEITRAG:

a) FESTSTELLUNGsklage beim Verwaltungsgericht (§ 43 VwGO)
b) WIDERSPRUCH gegen einen Beitragsbescheid bei der Sendeanstalt
      bei Ablehnung > ANFECHTUNGsklage beim Verwaltungsgericht (§ 42 VwGO)

[...]
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat im Urteil 3 K 2796/09 vom 21.10.2010 im Absatz 14 dargelegt, warum für die Rundfunkgebühr die FESTSTELLUNGsklage für den Kläger das geeignetere Mittel als die ANFECHTUNGsklage gewesen ist.
Die ANFECHTUNGsklage bezieht sich immer nur für den jeweiligen Gebührenbescheid, welcher aber erst nach Einstellung der jeweiligen Zahlungen ausgestellt worden wäre.
Der Kläger hätte sich also rechtswidrig verhalten müssen, um den Bescheid zu erhalten.
Dieser Vorgang hätte sich auch mehrfach wiederholen können, wenn mehrere Bescheide erlassen worden wären.
Dagegen bot die FESTSTELLUNGsklage den effektiveren Rechtsschutz.


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

CONTRA FESTSTELLUNGsklage
www.natuerlich-klag-ich.de/entschiedeneverfahren.html
Zitat
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 3 K 526/13
"Das Gericht hält eine FESTSTELLUNGsklage für unzulässig, wenn es dem Kläger zuzumuten ist, die „Maßnahmen der Verwaltung” abzuwarten.
Eine FESTSTELLUNGsklage würde auch immer ein Interesse an einer baldigen Feststellung erfordern."


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Offline Dr. Zorn

  • Beiträge: 108
Re: GEZ versendet keinen Bescheid
« Antwort #31 am: 11. Juni 2013, 03:55 »
Bürger, das Hamburger Urteil, habe ich nicht nur in meiner Begründung aufgeführt, ich habe darüber hinaus genau den von dir zitierten Passus vorgetragen. Aber auch Du kennst den Spruch, auf Hoher See und vor Gericht bist du.....


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Offline NieMehrGEZ

  • Beiträge: 14
Re: GEZ versendet keinen Bescheid
« Antwort #32 am: 11. Juni 2013, 18:10 »
Bei uns ist es so, dass wir in einem 1Familienhaus wohnen, da muß nichts ermittelt werden. Wie schon geschrieben, ich denke, die knobeln aus, an wenn sie den "Beitragsbescheid" schicken  >:D


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jetzt_reicht_es

  • Gast
Re: GEZ versendet keinen Bescheid
« Antwort #33 am: 12. Juni 2013, 15:34 »
Bei uns ist es so, dass wir in einem 1Familienhaus wohnen, da muß nichts ermittelt werden. Wie schon geschrieben, ich denke, die knobeln aus, an wenn sie den "Beitragsbescheid" schicken  >:D

Und was passiert, wenn das Einfamielienhaus nicht bewohnt ist, weil alle Personen, die sich dort angemeldet haben im Ausland wohnen und nur dort gemeldet sind. Meine Vermutung ist, dass ohne Auskunft kein Bescheid rausgeschickt werden kann (nur auf basis einer "Vermutung"). Aber ich lasse mich gerne belehren....


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Offline Hunne

  • Beiträge: 45
Re: GEZ versendet keinen Bescheid
« Antwort #34 am: 18. Juni 2013, 22:12 »
Sorry ich kam erst jetzt dazu zu Antworten.

Beitragsrechnung,hierzu schreibt das Gericht in seinem Urteil.

„Der Beklagte dürfte sich im Schreiben vom 01.02.2013 indes wohl nicht berühmen, vom    Kläger unter Androhung bestimmter Rechtsfolgen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen.    Vielmehr handelt es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine – nicht förmliche – Zahlungsaufforderung, deren Nichtbefolgung für den Kläger keine nachteiligen Rechtsfolgen hat.“


Eine Feststellungsklage, ist ohne Bescheid, ist beim VG-Stuttgart nicht möglich, das kann bei einem anderen VG, wieder ganz anders gesehen werden. 

Strafanzeige, ich gehe davon aus, dass eine Nötigung vorliegt. Der Beitragsschuldner wird unter Androhung eines Bußgeldes von 1000 € aufgefordert zu bezahlen, Bezahlt er, wird ihm kein Bescheid ausgestellt. Das ist nach meiner Rechtsauffassung Nötigung.

Darüber hinaus fordert mich die Landesrundfunkanstalt förmlich dazu auf, eine Norm zu verletze, in dem sie mich zwingt den Bescheid durch nicht bezahlen zu erzwingen. Das nicht zahle ist mit einem Bußgeld bewehrt, hinzukommt dann noch der Säumniszuschlag. Nur durch verletzen dieser Norm erhalte ich den Bescheid und kann Widerspruch einlegen und Klagen. Auch dies betrachte ich als eine Nötigung. im Sinne von  § 240 StGB.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.


Tätigkeitsklage, wie Landesrundfunkanstalt argumentiert, habe ich hier weiter vorne in dem Schreiben vom 16.04.2013 aufgezeigt.

1. Nötigung
2. verweigern des rechtlichen Gehörs wenn ich mich nicht mit einer(m) OWi/Säumniszuschlag belasten will --> einzelne, in den Schreiben benannte Mitarbeiter werden von mir zukünftig ebenfalls eine Anzeige wegen Nötigung erhalten...die wollen Kleinklein - geht klar...jeder noch so kleine Stein im Getriebe macht es langsamer und auch kaputter...nur so kann man überhaupt etwas erreichen m. M. n.
3. wer kann mir gerichtsfest nachweisen das ich über derartige Vorgänge wie diese dubiose Zahlungspflicht überhaupt informiert bin, wo steht geschrieben das ich mich informieren muss
3a. die Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten ist nicht zumutbar wenn mir durch die Hintertür Kosten entstehen die bei ordnungsgemäßer Tätigkeit der sog. Verwaltung verhindert hätten werden können


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