Sorry ich kam erst jetzt dazu zu Antworten.
Beitragsrechnung,hierzu schreibt das Gericht in seinem Urteil.
„Der Beklagte dürfte sich im Schreiben vom 01.02.2013 indes wohl nicht berühmen, vom Kläger unter Androhung bestimmter Rechtsfolgen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. Vielmehr handelt es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine – nicht förmliche – Zahlungsaufforderung, deren Nichtbefolgung für den Kläger keine nachteiligen Rechtsfolgen hat.“
Eine Feststellungsklage, ist ohne Bescheid, ist beim VG-Stuttgart nicht möglich, das kann bei einem anderen VG, wieder ganz anders gesehen werden.
Strafanzeige, ich gehe davon aus, dass eine Nötigung vorliegt. Der Beitragsschuldner wird unter Androhung eines Bußgeldes von 1000 € aufgefordert zu bezahlen, Bezahlt er, wird ihm kein Bescheid ausgestellt. Das ist nach meiner Rechtsauffassung Nötigung.
Darüber hinaus fordert mich die Landesrundfunkanstalt förmlich dazu auf, eine Norm zu verletze, in dem sie mich zwingt den Bescheid durch nicht bezahlen zu erzwingen. Das nicht zahle ist mit einem Bußgeld bewehrt, hinzukommt dann noch der Säumniszuschlag. Nur durch verletzen dieser Norm erhalte ich den Bescheid und kann Widerspruch einlegen und Klagen. Auch dies betrachte ich als eine Nötigung. im Sinne von § 240 StGB.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
Tätigkeitsklage, wie Landesrundfunkanstalt argumentiert, habe ich hier weiter vorne in dem Schreiben vom 16.04.2013 aufgezeigt.