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Autor Thema: Vergleich Kriegsdienstverweigerung <-> Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen  (Gelesen 52343 mal)

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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
Der B-Service hat vor Gericht Recht bekommen, dass es nicht auszuschliessen ist, das ein Urteil zugunsten von Klagenden bezüglich der Religionsfreiheit missbräuchlich verwendet werden kann, um Beiträge vorzuenthalten. ...

Wann? Vor welchem Gericht? Aktenzeichen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2013, 08:00 von Helmut Enz«
Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

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Helmut, das hab ich auch schon verzweifelt gesucht, war hier im Forum zu lesen aber hab vergessen wann und wo   :-[ . Ist schon einige Tage oder Wochen her. War aber ein Link zum nachlesen, so richtig mit Urteil. Dachte, ich hab es mir gespeichert, war aber was anderes. Wollte ich auch gegen diese B-s verwenden.


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Ich habs gefunden, war dein eigener Threat:

Unter anderem wird darin die Möglichkeit einer Befreiung aus religiösen Gründen grundsätzlich abgestritten ganz im Gegensatz zur Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012):

“Eine Befreiung aus religiösen Gründen würde daher auch im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen und so zu einer unzulässigen Umgehung der gesetzlich geregelten Befreiungsvoraussetzungen führen.”


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    • Rundfunkbeitrag und Freiheit des Gewissens
Roggi, vielen Dank für die schnelle Reaktion.

Da bin ich ja beruhigt.

Zur Klarstellung:

Das ist die Ansicht des Beitragsservice, die sie im ablehnenden Widerspruchsbescheid kundgetan haben.

Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass man so einen Antrag stellen müsste, wenn man aus religiösen Gründen befreit werden will vom Rundfunkbeitrag.

Es steht also Ansicht gegen Ansicht.

Klären lasse ich die Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (8 K 2219/13).

Bin gespannt, wie das Gericht entscheiden wird.

Der Beitragsservice hofft vielleicht in der Sache Recht zu bekommen.
Aber noch hat kein Gericht in dieser Angelegenheit ein Urteil gesprochen.


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Ja, das stammt noch aus der Zeit als ich anfing mich zu informieren, da hab ich den Unterschied noch nicht gekannt mit den ganzen Paragraphen, ob Gesetz oder Urteil. Deshalb auch das Falsche, was ich gespeichert habe. War das Urteil 1bvr2550_12.


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Ja, das stammt noch aus der Zeit als ich anfing mich zu informieren, da hab ich den Unterschied noch nicht gekannt mit den ganzen Paragraphen, ob Gesetz oder Urteil. Deshalb auch das Falsche, was ich gespeichert habe. War das Urteil 1bvr2550_12.

Gut, wenn man miteinander redet bzw. schreibt.

Hier nochmal der ganze Sachverhalt im Zusammenhang:

http://helmutenz.wordpress.com/2013/08/27/klage-vor-dem-verwaltungsgericht-karlsruhe/


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Aufgrund deiner Information habe ich mir folgendes überlegt, ist aber nun hinfällig, aber als Begründung gegen ein mögliches Urteil noch zu gebrauchen, ich habs schon aufbereitet:
Befreiung von der Beitragszahlung Aufgrund der Religionsfreiheit wird nicht im Vertrag geregelt, sondern es wird vor Gericht durch Gerichtsurteil abgelehnt, weil es "den Absichten des Gesetzgebers" zuwiderläuft. So wird verschleiert, dass der 15. Rundfunkbeitragstaatsvertrag Religionsfreiheit einschränkt, weil jeder Einzelne, der aus religiösen Gründen Rundfunk und Fernsehen ablehnt, dagegen Klagen muss. Es kommt nur deshalb nicht zum Aufschrei der religiösen Gemeinschaft, weil nur wenige Religiöse betroffen sind und dagegen klagen. Diese Wenigen müssen dann trotzdem zahlen, ihr Recht wird mit Füssen getreten weil dann erst in einem Gerichtsurteil mitgeteilt wird, das es "den Absichten des Gesetzgebers" zuwiderläuft. Es gehört in so einem Gesetz festgeschrieben, ob religiöse Gründe ausgenommen sind oder nicht, und wenn es dann Widerstand aus der Bevölkerung gibt, sollte die Rechtsprechung sich auf Seiten des Grungesetzes stellen und nicht im Sinne dieser dubiosen Absichten. Dieses Vorgehen ist zutiefst sittenwidrig, weil es die Gewaltenteilung unterlaufen kann: das Gesetz in Form von Landesregierungen als Exekutive verschleiert die Aberkennung der Religionsfreiheit, die Judikative spricht Recht aufgrund von nicht erkennbaren, verschleierten Absichten des Gesetzgebers, obwohl die Religionsfreiheit laut Grundgesetz gewährleistet ist, die Legislative ist aussen vor. So wird das Grundgesetz umgangen. Als Begründung wird der finanzielle Nachteil für diese Konzerne angeführt, der sich ergibt, wenn dann jeder dieses Recht in Anspruch nehmen würde. Besonders bedenklich ist, dass nicht auszuschliessen ist, dass diese Konzerne in weiten Teilen die Meinung in Deutschland mitbestimmen und lenken können. Auch ist es eine Tatsache, dass Politiker und diese Konzerne nicht in einem zu 100% unabhängigen Verhältnis zueinander stehen. Im schlimmsten Fall ist damit der gesamten Bevölkerung das Recht der Religionsfreiheit genommen worden, zugunsten von diesen Fernsehsendern.

Muss man mal anbringen, hilft vieleicht


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2013, 09:47 von Roggi«

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Aufgrund deiner Information habe ich mir folgendes überlegt, ist aber nun hinfällig, aber als Begründung gegen ein mögliches Urteil noch zu gebrauchen, ich habs schon aufbereitet:....
.......

Danke, Roggi.
Da sind gute Fromulierungen dabei, die ich mir mal zwischengespeichert habe.

Zitat
Im schlimmsten Fall ist damit der gesammten Bevölkerung das Recht der Religionsfreiheit genommen worden, zugunsten von diesen Fernsehsendern.

Muss man mal anbringen, hilft vieleicht

Es ist die neue Staatsreligion des Zwangsfinanzierten Deutschen Fernsehens.


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Wird sicherlich nicht einfach gegen so einen verfilzten Sumpf zu klagen und zu gewinnen, aber ich glaube, die Beweislast gegen den B-Service und deren Gesetze sind erdrückend. Die Gier einiger Politiker ist ja unübersehbar. Leider haben dieselben dann auch noch Vitamin B an wichtigen Stellen. Und trotzdem sind die Grundgesetze nicht so einfach zu umgehen wie diese Herren das gerne hätten. Ich glaube, die kämpfen nicht für unsere Gerechtigkeit, sondern für ihren eigenen Machterhalt mit den Vorteilen einer guten Versorgung nach der Politikerkarriere.


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Person A ist bei ihrer Recherche auf 2 Urteile gestoßen, die den Vorrang des Grundrechtes auf Gewissensfreiheit hervorkehren:

1.)  Bundesverfassungsgericht
Beschluß v. 11.4.1972
Az: 2 BvR 75/71

Das Gericht spricht in dieser Entscheidung häufig von Glaubensfreiheit, gelegentlich auch von Glaubens- und Gewissensfreiheit. Im folgenden wird nur der Begriff Gewissensfreiheit verwendet.

Die Gewissensfreiheit gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht. Hierzu gehört nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an seinen gewissensmäßigen Überzeugungen auszurichten und nach diesen Überzeugungen zu handeln. Auf die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubensüberzeugung kommt es dabei nicht an. Als spezifischer Ausdruck der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde schützt Art. 4 Abs. 1 GG gerade auch die vereinzelt auftretende Glaubensüberzeugung. (S. 28)

Die enge Beziehung der Gewissensfreiheit zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte schließt es aus, Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Gewissensüberzeugung oder Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für solches Verhalten regelmäßig vorsieht. Kennzeichnend für einen Staat, der die Menschenwürde zum obersten Verfassungswert erklärt und der die Glaubens- und Gewissensfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt und unverwirkbar garantiert, ist vielmehr, daß er auch Außenseitern und Sektierern die ungestörte Entfaltung der Persönlichkeit gemäß ihren subjektiven Gewissensüberzeugungen gestattet, solange sie nicht in Widerspruch zu anderen Wertentscheidungen der Verfassung geraten und aus ihrem Verhalten deshalb fühlbare Beeinträchtigungen für das Gemeinwesen oder die Grundrechte erwachsen. (S. 29)

Sofern ein solcher Konflikt nicht ersichtlich ist, hat jeder, der durch eine ihm auferlegte staatliche Pflicht in einen Gewissenskonflikt gerät, das Recht, von dieser Pflicht befreit zu werden. Die Freistellung von der gesetzlichen Pflicht hebt die generelle Gültigkeit der pflichtbegründenden Norm nicht auf. Der Staat läßt in Vollziehung der Garantie des Grundrechts lediglich eine Ausnahme zu, um einen unausweichlichen, den Betroffenen in seiner geistig-sittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit berührenden Konflikt zwischen staatlichem Gebot und Glaubensgebot zu lösen.

Zum konkreten Fall:
Die Strafprozeßordnung sieht vor, daß der Zeugeneid auch ohne Anrufung Gottes möglich ist. Damit hat der Gesetzgeber bereits zu erkennen gegeben, daß der Zeugeneid keinen religiösen Bezug mehr hat. Wer es unter Berufung auf die Bergpredigt gleichwohl mit seinem Gewissen für unvereinbar hält einen Zeugeneid zu leisten, weil auch dabei "geschworen" wird, hat einen Anspruch darauf, von dieser Pflicht freigestellt zu werden. Er darf wegen der Verweigerung des Eides auch nicht bestraft werden. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, eine Bekräftigungsformel bereitzustellen, die auch solche Menschen abgeben können, damit sie hinsichtlich der Strafandrohung im Falle der Falschaussage nicht besser gestellt werden wie solche, die einen Eid leisten.


2.)Urteil des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 BVerwG 2 WD 12.04;  http://lexetius.com/2005,1829
Im Falle eines deutschen Soldaten, der aus Gewissensgründen den Befehl verweigert hatte, entschied das Bundesverwaltungsgericht: „8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.
a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissen-schonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.“

Lässt sich doch auch auf unsere Fälle übertragen. Keiner muss sich zwingen lassen gegen sein Gewissen ein Programm zu finanzieren, dass er für schädlich hält.


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Lässt sich doch auch auf unsere Fälle übertragen. Keiner muss sich zwingen lassen gegen sein Gewissen ein Programm zu finanzieren, dass er für schädlich hält.
Zunächst mal darf er nicht gezwungen werden, fern zu sehen. Das wird auch keiner und damit ist der Punkt eigentlich abgehakt.
Was die Finanzierung betrifft, so kann ich mir vorstellen, daß es keine individuelle Angelegenheit ist. Das Problem ist eher: Ein Leben ohne TV-Konsum hat in unserer Gesellschaft offensichtlich keinen Stellenwert. Glaubt man dem ÖRR, dann geht das Abendland ohne die Sendervielfalt unter, weil ARD ZDF und Co "demokratieerhaltend" sind, oder sowas in der Art. Würden wir aufhören Fern zu sehen, dann versinken wir nach deren Auffassung im Chaos.
Mir ist im Grunde egal, für wie wichtig sich die LRAs selber halten, für mein Leben sind sie völlig unwichtig, weil ich sie nicht konsumiere! Bürger die glauben daß der ÖRR so wichtig ist, die glauben auch das TV wichtig ist. Aber genau das ist es nicht. Nina Hagen hat es schon in den 80ern richtig erkannt. TV ist ´ne Droge!


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"Das Internet ist für uns alle Neuland": Angela Merkel, 19.06. 2013

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    • Dokumente zum Rechtsstreit Az. 3 K 3106/14
TV ist ´ne Droge!
Man könnte auch sagen TV (besonders das öffentlich-rechtliche Fernsehen) ist eine Ersatzreligion, denn dort wird einem grünen Öko-Nihilismus gehuldigt.
Was die Zahlungsverweigerung aus Gewissensgründen angeht - hier ein Link zu den Unterlagen zu meiner "Verhandlung".
https://www.dropbox.com/sh/cj4ichcpdaa5n0z/AAD_CNNKT9UUjEauvtZ0-mzta?dl=0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2015, 21:44 von Lefty«

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Danke für die Zur-Verfügung-Stellung Deiner Dokumente, Lefty!

Ich sehe doch einen gewaltigen Unterschied zwischen der alten Gerätegebundenen Regelung und der neuen Wohnungsabgabe. Im Rahmen der alten Regelung konnte man sich bei Gewissensproblemen der Zahlung durch Entfernung der Empfangsgeräte aus der Wohnung entziehen. Im Rahmen der Wohnungsabgabe ist es nicht mehr möglich. Die Abzocke der Bürger wird hiermit zur Gewissensfreien Zone erklärt. Vor allem, wenn auch die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung aus Gewissensgründen verneint wird. Das kann nicht Verfassungskonform sein! Gewissens- und Religionsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht! Wir bestehen darauf, als solche behandelt zu werden!


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Da ja immer von Seiten der Zwangseintreiber argumentiert wird, dass unserem Grundrecht auf Gewissensfreiheit das Recht des ÖR Rundfunks auf Finanzierung entgegensteht, habe ich mal folgendes hypothetisches Szenario durchgerechnet:

Laut KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs von ARD und ZDF) wird die Wohnungsabgabe im Beitragszeitraum von 2013-2016 zu einem Einnahmenüberschuss von 1,5 Mrd. führen. Das wären im Durchschnitt 375 Mio pro Jahr. 

Der Beitragsservice beruft sich in seiner Typisierung auf die Tatsache, dass 96,4% der 37,6 Mio Haushalte einen Fernseher im Haushalt betreiben. Das heißt im Umkehrschluss, dass 3,6% der Haushalte (das wären ca 1,4 Mio Haushalte) keinen Fernseher besitzen.

Würde man das völlig unrealistische Worst-Case-Szenario annehmen, dass alle Haushalte, die auf einen Fernseher verzichten, einen Antrag auf Befreiung aus Gewissensgründen stellen würden und daraufhin befreit würden, würde das Mindereinnahmen von ca 291,8 Mio bringen (bei 215,76 jährlichem Zwangsbeitrag pro Haushalt).

Daraus ergibt sich wiederum, dass den Rundfunkanstalten immer noch ein Überschuss von über 83 Mio jährlich bleiben würde.

Es entbehrt daher jeder faktischen Grundlage, das Grundrecht auf Religions- und Gewissensfreiheit, mit dem Argument der Notwendigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweigern.


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Würde man das völlig unrealistische Worst-Case-Szenario annehmen, dass alle Haushalte, die auf einen Fernseher verzichten, einen Antrag auf Befreiung aus Gewissensgründen stellen würden und daraufhin befreit würden, würde das Mindereinnahmen von ca 291,8 Mio bringen (bei 215,76 jährlichem Zwangsbeitrag pro Haushalt).

Daraus ergibt sich wiederum, dass den Rundfunkanstalten immer noch ein Überschuss von über 83 Mio jährlich bleiben würde.

Es entbehrt daher jeder faktischen Grundlage, das Grundrecht auf Religions- und Gewissensfreiheit, mit dem Argument der Notwendigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verweigern.

Es gab von Anfang an kein wirklich gutes Argument für die Neuregelung. Mit der alten Gebühr hätte man noch Jahrzehnte auf relativ hohem Niveau weiterwurschteln können. Was waren die Gründe dafür, ein neues Beitragsmodell einzuführen?

Mit der neuen Regelung sollte alles einfacher werden und wie es sinngemäß in einer Ablehnungsbegründung einer meiner Petitionen heißt, die Unzufriedenheit in der Bevölkerung beseitigt werden. Haben die Verantwortlichen das wirklich geglaubt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Februar 2015, 20:52 von Bürger«

 
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