Ich frage mich gerade, warum in diesem Brief zwar die Zahlungspflicht bei Innehaben eines Fahrzeuges mit dem §7 Abs.1 des Rundfunkbeitragstaatsvertrags belegt wird, jedoch bei den 1000 Euro Bußgeld nicht der §17 Abs.1 des Ordungswidrigkeitengesetzes angegeben wird.
Die Geldbuße beträgt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG mindestens fünf EUR und wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 1000 EUR.
Es wird der Eindruck erweckt, die 1000 Euro sind auch mit dem Rundfunkbeitragstaatsvertrags begründet, da es direkt unter dem Zitat der RBStV Paragraphen und sinngemäß damit in Verbindung steht.
Ich nehme an, damit sind sie schon bei der GEZ gut gefahren, die Leute im Unklaren zu lassen, dass das Nichtzahlen keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit ist, die mit Bußgeld belegt werden KANN, aber nicht MUSS (Opportunitätsprinzip). Bei einer Ordnungswidrigkeit ist das Bußgeld ausserdem EINKOMMENSABHÄNGIG. Klar, wenn man das nicht erwähnt, schrecken Leute mit wenig Einkommen davor zurück, diese Ordnungswidrigkeit zu begehen, obwohl sie laut Gesetz im Vorteil wären. Es gibt bestimmt in den Briefen der GEZ/BS noch mehr solche Verschleierungsformulierungen.