Ich glaube zwar nicht, dass jemand auf die Idee kommt, sein Häuschen zu verkaufen oder eine schöne Wohnung in DE aufzugeben, um dann ins benachbarte Ausland zu ziehen, weil er nur auf diese Weise der Aktion "Kirchhof-Eicher-Tax" entkommen kann.
Aber nehmen wir mal den Fall eines bundesdeutschen Familienvaters in Görlitz, der dort arbeitet und damit Steuern und SV-Beiträge zahlt, seine Kinder dort zur Schule schickt, regelmäßig zu Bundestagswahlen seine Wahlbenachrichtigung bekommt (hierzu gibt es einen noch ausstehnden Handlungsakt des Gesetzgebers -
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/cs20120704_2bvc000111.html, -) seinen Freundeskreis in Görlitz pflegt, dort rege am Vereinsleben im Sportverein teilnimmt, aber sein Auto in Zgorzelec angemeldet hat, weil er auch dort seinen Wohnsitz hat. Das gleiche gilt auch für die Grenzregion der NL, beispielhaft für Gronau-Epe auf der einen Seite der Grenze und Enschede auf der anderen Seite.
Dieser Familienvater, seine Frau und seine Kinder zahlen in DE nicht einen roten Heller Rundfunkbeitrag, obwohl sie sich die Augen eckig schauen können mit Pilawa, Slomka, Jauch und Co. und gleichermaßen allesamt die Segnungen der freiheitlich demokratischen Grundordnung geniessen, wobei ich letzteres auch für vollkommen richtig halte.
Während Herr Schönenborn den Rundfunkbeitrag von der Politik unwidersprochen als Demokratieabgabe bezeichnet, einen Beitrag, den jeder entrichten sollte, der nämlich Nutznießer der demokratischen Strukturen in DE ist, frage ich mich, inwieweit hier noch die Voraussetzungen des Art. 33 (1) GG erfüllt sind. Dass nämlich jeder Deutsche in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten hat.
Es gibt Menschen im Ausland, z. B. deutsche Rentner in Spanien, die Zeit und Muße haben, sich stundenlang den ÖRR-Sendern zu widmen und nix zahlen und es gibt Menschen im Inland, die sollen zahlen und haben weder Zeit noch Lust, sich mit dem Mist berieseln zu lassen.
"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"