Urteil Nr. 614/09
"Leistung: Entschädigung durch Rente von INAIL
(Nationales Institut für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle)
oder gleichwertige – weitere Hypothesen
REPUBLIK ITALIEN
IM NAMEN DES ITALIENISCHEN VOLKES
hat das Berufungsgericht Brescia, Sektion Arbeitsgericht, bestehend aus
Dr. Angelo TROPEANO, Vorsitzender
Dr. Antonella NUOVO, vortragende Ermittlungsrichterin
Dr. Anna Luisa TERZI, Gerichtsrätin
in der von
MARCOLINI INNOCENTE, vertreten und verteidigt durch den Rechtsanwalt Danilo
MINA aus Brescia, Zustellungsbevollmächtigter für das Berufungsverfahren
BESCHWERDEFÜHRER
gegen
INAIL in der Person des Regionaldirektors pro tempore, vertreten und verteidigt durch die
Rechtsanwältin Sabina LUPO - Zustellungsbevollmächtigte durch generelles Mandat für
Streitfälle ist die INAIL-Bezirksadvokatur von Brescia -
BESCHWERDEGEGNER
eingebrachten Zivilklage in zweiter Instanz, mit am 8. 7. 2008 bei der Gerichtskanzlei unter
n.361/08 R.G. Sektion Arbeitsgericht eingetragenem Berufungsantrag, der Gegenstand der
Kollegialverhandlung vom 10. 12. 2009 war,
Streitpunkt: Berufung gegen das Urteil des Gerichts Brescia n. 471/08 vom 15. 5. 2008
folgendes U R T E I L ausgesprochen.
SCHLUSSFOLGERUNGEN
Des Beschwerdeführers:
laut Berufung
Des Beschwerdegegners:
laut Klagebeantwortung
Prozessablauf
Mit Berufung beim Arbeitsgericht von Brescia vom 6. 7. 2007 hat Innocente Marcolini INAIL
auf die Erbringung von gesetzlich vorgesehenen Leistungen aufgrund einer schweren und
komplexen Zerebralpathologie geklagt, deren Ursprung in seiner beruflichen Tätigkeit lag. In
der Tat legte der Beschwerdeführer dar, er habe ab 1981 eine geschäftsführende Tätigkeit
ausgeübt, zuletzt von 2. 9. 1991 bis 26. 9. 2003 bei der Firma Sangiacomo SpA; in dieser
Funktion habe er Mobiltelefon und Schnurlostelefon durchschnittlich 5 – 6 Stunden pro Tag
über einen Zeitraum von insgesamt 12 Jahren verwendet; da er Rechtshänder sei, habe er das
jeweilige Gerät immer an sein linkes Ohr gehalten, um mit der rechten Hand das auf dem
Schreibtisch stehende Festnetz-Telefon abheben oder Notizen aufschreiben zu können;
besagte Tätigkeit habe bei ihm eine schwere Pathologie hervorgerufen aufgrund derer er am
17. 11. 2003 bei INAIL die entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen beantragt
habe; das Institut habe den Antrag aber mit der Begündung abgelehnt, es gäbe keinen
kausalen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den angeführten
gesundheitlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer besteht weiterhin auf seinem Antrag,
tritt den Zeugenbeweis über die Arbeitsbedingungen an und erbringt einen ausführlichen
gerichtsärztlichen Bericht des Neurochirurgen Dr. Giuseppe Grasso.
INAIL hat sich der Berufung unter Beibehaltung der Behauptung widersetzt, es bestünde kein
kausaler Zusammenhang und hat den mündlichen Gegenbeweis angetreten und verschiedene
Unterlagen beigebracht.
Nach Anhörung der Zeugen, die in der Tat die häufige Verwendung von Mobil- und
Schnurlostelefon bestätigten, und Zuziehung eines Gerichtssachverständigen, hat der Richter
erster Instanz den Antrag aus Mangel an kausalem Zusammenhang abgelehnt und sich dabei
den Überlegungen des Gerichtssachverständigen angeschlossen, die vom Beschwerdeführer
scharf kritisiert wurden.
Marcolini hat daraufhin Berufung eingelegt und ein weiteres gewichtiges Dokument des
Parteisachverständigen beigebracht, wobei er sich auf die darin enthaltenen kritischen
Betrachtungen bezog und beantragte, dass INAIL nach erneuten Beratungen zur Erbringung
der gesetzlich vorgesehenen Leistungen verurteilt werden solle.
INAIL stellte sich dem Berufungsverfahren, um das Urteil erster Instanz zu untermauern und
wies darauf hin, dass es keine zuverlässigen wissenschaftlichen Studien gebe, die die
Schädlichkeit von elektromagnetischen Wellen nachweisen.
Daraufhin trat dieser Gerichtshof zu weiteren Beratungen zusammen und hat, in Anbetracht
der Bemerkungen von INAIL, dem Beschwerdeführer eine Frist eingeräumt, um seine
Gegenausführungen vorzulegen: Schließlich haben die Parteien bei der heutigen Verhandlung
diskutiert und der Gerichtshof ein Urteil gefällt, das unmittelbar verlesen wurde.
(...)"
http://ul-we.de/wp-content/uploads/2010/06/091210-EMF-Urteil-Brescia-urteil-marcolini-ubersetzung.pdfaus:
http://ul-we.de/italien-urteil-zu-handy-und-gehirntumor-ist-jetzt-rechtskraftig/Wenn man also sein Smart-Phone immer schön vor dem Bauch hält, dann gerät dieser Bereich natürlich auch in Schwingung. Man sollte bedenken, daß nach dem Kopf die Bauchgegend die höchste Konzentration von Nerven im Körper hat. Dementsprechend geraten die Smart-Phone-Mikrowellen in Interferenz mit körpereigenen Mikrowellenmustern, ganz zu schweigen von den piezoelektrischen Effekten dieser auf körpereigene Stoffe wie Stoffwechselprodukte oder die RNS- und DNS-Stränge. Dabei gilt, daß die Frequenz den Bereich in Schwingung bringt, die den Abstand zwischen Wellenberg- und -tal bemißt. Also bei sehr hoher Frequenz - wie der im Mikrowellenbereich - gerät ein sehr winziger Bereich in Schwingung. Wenn diese Schwingung auf körpereigene Stoffe trifft, die piezoelektrisch auf nichtionische Strahlung reagieren, treten diese Stoffe in Resonanz mit der auftreffenden nichtionischen Strahlung. Bei gepulster nichtionischer Strahlung im Mikrowellenbereich werden die piezoelektrisch empfindlichen körpereigenen Stoffe regelrecht durchgerüttelt.
So verklumpen beispielsweise die roten Blutkörperchen zu regelrechten "Geldrollen", so daß sich entsprechend die Thrombose-Gefahr erhöht.
Wenn jetzt die Marktdurchdringung von mobilen internetfähigen Geräten dafür herhalten muß, daß eine flächendeckende Zwangsabgabe für eine Rundfunkgebühr via einem "Beitrag" für gerechtfertigt erscheint, dann wird das durch die Nutzung der dieser internetfähigen Mobilfunkgeräte entstehende Gesundheitsrisiko bei der Nutzung der flächendeckenden "Bereitstellung" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks völlig außen vor gelassen. Nur weil ein solcher Zusammenhang "öffentlich" nicht diskutiert wird, bedeutet dies noch lange nicht, daß es einen solchen Zusammenhang nicht gibt, zumal ein solcher Zusammenhang interessenbegründet öffentlich nicht diskutiert werden darf, da ja sonst die Rechtfertigungsgrundlage für den begehrten Beitrag entkernt werden würde.