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Autor Thema: "Offener Brief - Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"  (Gelesen 87735 mal)

m
  • Beiträge: 243
  • Murks? Nein danke!
rundfunkbeitrag.blogspot.com, 19.02.2019
OVG Beschluss über die Ablehnung der Berufungszulassung in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 05.02.2019
weiterlesen unter
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/02/ovg-beschluss-uber-die-ablehnung-der.html

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lebt offenbar in seiner eigenen Welt - siehe u.a. S. 7:

Obwohl der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, ließe er sich wie eine Steuer betrachten und die Rechtsprechung des BVerfG zu Gewissensentscheidungen bzgl. Steuern übertragen auf den "Rundfunkbeitrag", insbesondere, wenn es darum geht, die Nicht-Einflussmöglichkeit und Nicht-Verantwortlichkeit des Bürgers gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen herzuleiten.

Für eine Steuer hatten die Länder keine Gesetzgebungskompetenz. Doch der (tatsächliche) Steuercharakter scheint dem Gericht so sehr zu gefallen, dass die Realität (die Entscheidung des BVerfG v. 18.7.2018) ausgeblendet wird.

Diese Ansicht des Gerichts steht auch in krassem Gegensatz zur DNA des "Gemeinschaftsrundfunks", der eine "freie, gemeinsame" Entität bilden möchte mit allen Menschen des Landes. Das schließt eine Nicht-Einflussmöglichkeit und Nicht-Verantwortlichkeit aus. Wer mit seinem Handeln aktiv oder passiv den miserablen Zustand des örR befördert, anstatt einzuschreiten, stimmt dem Handeln der Akteure zu, insbesondere, wenn unterstellt wird, dass ein individuell zurechenbarer Vorteil vorläge.

Zur Erinnerung
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von:  BVerfG v. 18.7.2018, Rn 80 f.
In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Funktion

– durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen (die Fakten
und Meinungen auseinanderhalten) die Wirklichkeit nicht verzerrt
darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken,
vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes
Gegengewicht zu bilden –

zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende
individuelle Vorteil.

Zudem besteht zwischen der Erhebung der "Steuermittel" und der haushaltsrechtlichen Verwendungsentscheidung eben keine strikte Trennung. Die "Steuermittel" fließen - ähnlich wie bei der Kirchensteuer -  dem Empfänger direkt zu, ohne dass sie in einen allgemeinen Haushalt eingehen und von dort aus verteilt werden.

Das Gericht übersieht mit Absicht, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nicht-steuerliche Abgabe handelt, die in das Verhalten des Bürgers in einem Bereich eingreift, der besonders geschützt ist. Dieser Schutz ähnelt dem der Religionsfreiheit. Niemand darf in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu Handlungen gezwungen werden.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 14:52 von Bürger«

  • Beiträge: 886
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lebt offenbar in seiner eigenen Welt - siehe u.a. S. 7:
Obwohl der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, ließe er sich wie eine Steuer betrachten und die Rechtsprechung des BVerfG zu Gewissensentscheidungen bzgl. Steuern übertragen auf den "Rundfunkbeitrag", insbesondere, wenn es darum geht, die Nicht-Einflussmöglichkeit und Nicht-Verantwortlichkeit des Bürgers gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen herzuleiten.
Das ist schon kurios. Steuern darf man nicht verweigern, weil sie keinem direkten Zweck zugeführt werden. Deswegen kann ein Gewissensgrund nicht durchgreifen. Zwar wird der Rundfunkbeitrag zweckgebunden erhoben, verhält es sich in dem Aspekt wie eine Steuer?  ???

ohne Zweck = mit Zweck! Willkommen in Willküristan!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Februar 2019, 14:53 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

T
  • Beiträge: 220
  • Höre kein Radio, gucke nicht fern.
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg lebt offenbar in seiner eigenen Welt - siehe u.a. S. 7:

Obwohl der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei, ließe er sich wie eine Steuer betrachten und die Rechtsprechung des BVerfG zu Gewissensentscheidungen bzgl. Steuern übertragen auf den "Rundfunkbeitrag", insbesondere, wenn es darum geht, die Nicht-Einflussmöglichkeit und Nicht-Verantwortlichkeit des Bürgers gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen herzuleiten.
(rote Hervorhebung von mir)

"Staatliche Ausgabeentscheidung"? Meint der 11. Senat damit "das Rundfunkkapital"(tm)?
Ich blick' nicht mehr durch: Staatsfern oder doch Staatsfunk?


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G
  • Beiträge: 103
Ähm  ::) ::) ::) , es doch vollkommen egal was man als Antwort vom 11.Senat  bekommt,
Es ändert noch nichts an der ursprünglichen Haltung:
"Ablehnung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen"

Es kann es einem doch wohl egal sein was die schreiben oder ob die sich auf den Kopf stellen oder sonstige Faxen machen.

Ob die das nun verneinen oder nicht, ist doch dann deren Problem/Sichtweise.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Februar 2019, 14:54 von Bürger«

S
  • Beiträge: 221
rundfunkbeitrag.blogspot.com, 19.03.2019
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg Az. OVG 11 N (eingereicht am 12.03.2019)

weiterlesen unter
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html

Zitat:
Zitat
Mit diesem Schriftsatz erhebe ich

      Verfassungsbeschwerde

gegen

    1. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.02.2019 – Az. OVG 11 N 88.15 – meinem Prozessbevollmächtigten am 13.02.2019 zugestellt (in Kopie als Anlage VB 1)
    2. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.08.2015 – 27 K 376.13 – (in Kopie als Anlage VB 2)

und beantrage zu erkennen:

    1. Die ergangenen Entscheidungen verletzen mich in meinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG und verstoßen darüber hinaus gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
    2. Das Land Berlin hat mir als Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.



Edit "Bürger" 08.02.2020:
rundfunkbeitrag.blogspot.com, Dienstag, 26. März 2019
Aktenzeichen-Vergabe (1 BvR 652/19) der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgerichtes vom 20.03.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/aktenzeichen-vergabe-1-bvr-62519-der.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Februar 2020, 21:51 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.744
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Seit Einreichung der Verfassungsbeschwerde (siehe Vorkommentar) bis heute ist einiges passiert, welches hier unter Auslassung der nebensächlichen Zahlungsaufforderungs-/Kontostandsmitteilungen und auch nur gerafft wiedergegeben/ verlinkt wird:

Dienstag, 26. März 2019
Mahnung (Ankündigung der Zwangsvollstreckung) des Beitragsservice (Köln) von ARD, ZDF und Deutschlandradio über rückständige Rundfunkbeiträge vom 19.03.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/mahnung-ankundigung-der.html

Freitag, 5. April 2019
Bitte um Vollstreckungsstopp als offener Brief an die Intendantin des rbb Patricia Schlesinger vom 02.04.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/04/bitte-um-vollstreckungsstopp-als.html

Montag, 15. April 2019
Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 01.04.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/04/festsetzungsbescheid-des-rundfunks.html

Mittwoch, 8. Mai 2019
Ablehnung des Vollstreckungsstopp des RBB-Beitragsservice vom 06.05.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/05/ablehnung-des-vollstreckungsstopp-des.html

Freitag, 17. Mai 2019
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid vom 01.04.2019 (fristgerecht eingereicht am 08.05.2019)
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/05/widerspruch-gegen-festsetzungsbescheid.html

Sonntag, 26. Mai 2019
Anforderung Bewilligungsbescheid für Befreiungsantrag des RBB-Beitragsservice vom 15.05.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/05/anforderung-bewilligungsbescheid-fur.html

Sonntag, 26. Mai 2019
Widerspruchsbescheid gegen den Widerspruch vom 08.05.2019 des RBB-Beitragsservice vom 15.05.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/05/widerspruchsbescheid-gegen-den.html

Samstag, 6. Juli 2019
Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 02.07.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/07/festsetzungsbescheid-des-rundfunks.html

Montag, 22. Juli 2019
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid vom 03.07.2019 (fristgerecht eingereicht am 22.07.2019)
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/07/widerspruch-gegen-festsetzungsbescheid.html

Freitag, 9. August 2019
Vollstreckungsankündigung Finanzamt Berlin vom 05.08.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/08/vollstreckungsankundigung-finanzamt.html

Sonntag, 18. August 2019
Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 02.08.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/08/festsetzungsbescheid-des-rundfunks.html

Samstag, 24. August 2019
Vollstreckungsabwehr - Brief an das Finanzamt Berlin Lichtenberg vom 19.08.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/08/vollstreckungsabwehr-brief-das.html

Samstag, 24. August 2019
Vollstreckungsabwehr - Brief an den Berliner Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz vom 19.08.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/08/vollstreckungsabwehr-brief-den-berliner.html

Dienstag, 17. September 2019
Antwort auf Vollstreckungsabwehr - Brief der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 12.09.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/09/antwort-finanzamt-berlin-auf.html

Dienstag, 24. September 2019
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid vom 02.08.2019 (fristgerecht eingereicht am 04.09.2019)
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/09/widerspruch-gegen-festsetzungsbescheid.html

Dienstag, 24. September 2019
Widerspruchsbescheid gegen den Widerspruch vom 22.07. und 04.09.2019 des RBB-Beitragsservice vom 19.09.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/09/widerspruchsbescheid-gegen-den_24.html

Mittwoch, 25. September 2019
Antwort auf Vollstreckungsabwehr - 2. Brief der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 20.09.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/09/antwort-auf-vollstreckungsabwehr-2.html

Freitag, 22. November 2019
Antwort auf Vollstreckungsabwehr - 3. Brief der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 19.11.2019
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/11/antwort-auf-vollstreckungsabwehr-3.html

Samstag, 11. Januar 2020
Festsetzungsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 03.01.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/01/festsetzungsbescheid-des-rundfunks.html

Donnerstag, 23. Januar 2020
Mitteilung über Kontosperrung der Bank aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.01.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/01/mitteilung-uber-kontosperrung-der-bank.html

Freitag, 31. Januar 2020
Pfändungs- und Einziehungsverfügung (14.01.2020) des Finanzamtes Berlin vom 27.01.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/01/pfandungs-und-einziehungsverfugung.html

Freitag, 7. Februar 2020
Pfändungsabwehr - Eil-Antrag Rücknahme Vollstreckung - Brief an die Intendantin des rbb Patricia Schlesinger vom 06.02.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/pfandungsabwehr-eil-antrag-rucknahme.html

Freitag, 7. Februar 2020
Pfändungsabwehr - Antrag Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens - Brief an das Finanzamt Lichtenberg vom 06.02.2020
https://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2020/02/fandungsabwehr-antrag-aussetzung-des.html


Vertiefung von Einzelaspekten wie u.a. jenen der Vollstreckung bitte nicht hier, sondern wenn, dann in geeigneten bereits bestehenden Threads.
Wer ebenfalls in Berlin Verfahren führt, könnte Teile der aktuellen Begründungen z.B. bzgl. "Eigentitulierung" ggf. mit übernehmen - siehe und diskutiere diesbezüglich bitte unter
Vollstr. in Berlin stoppen, bis RBB Voraussetz. f. Eigentitulierung erfüllt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33276.0.html
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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