Da dieser Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5601.0.html gesperrt ist und ich dem Autor auch keine PM senden kann. Hier eine Ergänzung.
Ich würde in den Schreiben und spätestens in den Schriftsätzen vor Gericht auch mit der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EKMR) insbes. Art. 9,10 und 11 argumentieren. Denn die nationalen Gerichte sind eigentlich zu deren Beachtung verpflichtet. Tun sich incl. BVerfG nur meist nicht, aber dann ist der Weg nach Straßburg frei, wo die BRD schon Dauergast auf der Anklagebank ist.
weiter würde ich bei Zwangsfinanzierung auch den Aspekt der Beihilfe zu Straftaten durch die finanzielle Förderung des Dopings durch die ÖR, Verstoß gegen das BtmG. dazu nehmen.
Hans-Joachim Seppelt über den Dopingfall Lance Armstrong.
http://www.tagesschau.de/sport/armstrong282.htmlGruß
Cassiel
Textbausteine:
Der Bescheid ist rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), formell und materiell in mehreren Gründen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention (EKMR) verstößt.
Zwangsfinanzierung / Beihilfe zu Straftaten
Ferner habe ich das natürliche Recht, nicht gezwungen zu werden, Firmen und Unternehmen zu finanzieren, insbesondere wenn durch meine Beitragsgelder Straftaten finanziert werden (Doping im Spitzensport, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Nach dem Betäubungsmittelgesetz ist die finanzielle Unterstützung von Hehlerei strafbar. Ein Zahlungszwang stellt eine Nötigung zu einer Straftat dar.
Nach den kürzlichen Dopingskandalen, wo selbst ein Kommentator des WDR feststellte, dass praktisch der ganze Spitzensport dopingverseucht ist, ist es ein offenes Geheimnis, dass die öffentlich-rechtlichen Sender das Doping finanziell fördern und dadurch indirekt auch die Beitragszahler.
Verletzung der EKMR
Des weiteren verstößt der Rundfunkbeitrag als ein Zwangsmitgliedschaft in der Gemeinschaft Gebührenzahler gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere gegen die Artikel 9, 10 und 11 in Verb. mit Art.1 Zusatzprotokoll.
Weiteren Sachvortrag und Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht behalte ich mir ausdrücklich vor.