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Autor Thema: Welche Chancen hat das Ganze ?  (Gelesen 26751 mal)

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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#30: 02. Januar 2013, 15:45
Außerdem ist es niemandem zuzumuten, mit seinem Einkommen und ggf. Vermögen für zur Zahlung nichtfälliger, strittiger
Forderungen in Vorleistung zu treten
Wenn Du als Schuldner der Meinung bist, daß das Gesetz ungültig ist dann musst Du das auch beweisen. Solange der Beweis nicht rechtssicher geführt wurde ist das Gesetz gültig und Du musst auch zahlen.

Gruß
Spock


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k
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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#31: 02. Januar 2013, 15:50
Wie ich es gelesen habe und schon oben erwähnt,wird durch einen Widerspruch,die Verjährungsfrist unterbrochen,also dann bis zu 30 Jahren.
Dann bin ich 95,ob ich dann noch hier bin,kann ich nicht versprechen. ;)


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koppi1947

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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#32: 02. Januar 2013, 15:51
Wenn Du als Schuldner der Meinung bist, daß das Gesetz ungültig ist dann musst Du das auch beweisen. Solange der Beweis nicht rechtssicher geführt wurde ist das Gesetz gültig und Du musst auch zahlen.

Nein, das ist so nicht richtig. Sobald Du einen Forderungseinwand erhebst, und den kannst Du schon bei Erhalt der Rechnung erheben, ist diese Forderung strittig und nicht fällig. Es darf dann auch nicht mehr gemahnt werden und alle weiteren Vollstreckungsversuche ergehen zu Lasten des Gläubigers. Den Beweis tritt man dann später in den Rechtsmittelverfahren an. Man muß erst zahlen, wenn man auch da unetrliegt und die Forderung für rechtmäßig zugesprochen wird.

@koppi1947

Dann mach es doch so, wenn Du der Meinung bist, daß es so ist. Denn auch darüber müßte dann ein separates Verfahren angestrebt werden, wenn sich der AZDBS auf Verjährung beruft und Du andere Meinung bist. Fakt ist, bis dahin werden Dir die unter Vorbehalt geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet, und wenn Du dann in die Kiste hüpfst, reibt sich der AZDBS die Hände  ;)


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m
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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#33: 02. Januar 2013, 15:55
Ich hoffe nur, dass es WIRKLICH die breite Masse der Bevölkerung ist, die diese Gebühr ablehnt. Ich habe bißchen die Sorge, dass ein Großteil schon seit Jahren GEZ-Gebühr bezahlt und das auch Ok findet (gibt ja schöne bunte Bilder dafür :) ). Der Rest sind dann die eig Unzufriedenen, die immer meckern...

Eigentlich dürfte der Zeitpunkt kurz vor einer Bundestagswahl gut sein, das Thema müsste nur richtig publik gemacht werden. Ich sehe da eine Chance für die FDP  ;)



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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#34: 02. Januar 2013, 15:56
Ich verstehe den Satz so:
Zitat
(4) Die Verjährung der Beitragsforderung [der Sender] richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Mit Rückforderungen meine ich unsere, unter Vorbehalt bereits gezahlte "ZwangsTV-Steuer".


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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#35: 02. Januar 2013, 16:00
Mit Rückforderungen meine ich unsere, unter Vorbehalt bereits gezahlte "ZwangsTV-Steuer".
Ich weiß. Aber Du bist doch der Bürger, und wenn ein Bürger selbst etwas zurückfordert, dann wird m.E. nicht das
Verwaltungsrecht angewendet, sondern das BGB.

Wie gesagt, gerade weil hier eine gewisse Unsicherheit herrscht, sollte man nichts zahlen. Dann muß man sich
um sowas auch keine Gedanken machen. Lege Dir die Beiträge zurück, am besten verzinslich auf ein Konto,
und für den Fall der Fälle zahlst Du sie dann eben davon zurück.


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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#36: 02. Januar 2013, 16:01
Deshalb habe ich vorgeschlagen,diese beiden Bereiche,getrennt zu behandeln.
Den unter Vorbehalt-Zahler und
Zahlungsverweigerer.
Ich zahle seit November 2011 nicht mehr und gehöre somit,in die zweite Kategorie.

"Wir sind das Volk"


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koppi1947

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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#37: 02. Januar 2013, 16:03
...
Nein, das ist so nicht richtig. Sobald Du einen Forderungseinwand erhebst, und den kannst Du schon bei Erhalt der Rechnung erheben, ist diese Forderung strittig und nicht fällig. Es darf dann auch nicht mehr gemahnt werden und alle weiteren Vollstreckungsversuche ergehen zu Lasten des Gläubigers. Den Beweis tritt man dann später in den Rechtsmittelverfahren an. Man muß erst zahlen, wenn man auch da unetrliegt und die Forderung für rechtmäßig zugesprochen wird.
...

Diese Aussagen sind sehr wichtig, weil Sie die Sender besonders hart treffen können, falls viele Bürger mitmachen.
Hast du ein paar gute juristische Quellen für uns zum Nachlesen?


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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#38: 02. Januar 2013, 16:04
Deshalb habe ich vorgeschlagen,diese beiden Bereiche,getrennt zu behandeln.
Den unter Vorbehalt-Zahler und
Zahlungsverweigerer.
Ich zahle seit November 2011 nicht mehr und gehöre somit,in die zweite Kategorie.

"Wir sind das Volk"

Das würde doch nichts bringen. Ich habe hier festgestellt, daß es völlig egal ist, wo man hier Threads
einstellt. Es gibt nicht einmal treffende Überschriften. Die Threads werden gnadenlos aufgebläht und immer
andere Themen angeschnitten. Das ist total chaotisch. Wenn jemand etwas zu einem speziellen Thema
sucht, wird er nie fündig werden. Das muß man grundsätzlich erstmal in den Griff bekommen, bevor man
anfängt, die Bereiche zu trennen.


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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#39: 02. Januar 2013, 16:08
Gilt das auch für Rückforderungen?

Die Verjährungsfristen spielen doch aktuell keine Rolle. Wichtig ist, daß die Verjährung unterbrochen wird und daher die Frist erst garnicht anfängt zu laufen.
Eine Unterbrechung kann nur mit einem Widerspruch auf einen widerspruchsfähigen Bescheid erfolgen. Eine Zahlung unter Vorbehalt alleine unterbricht die Verjährung nicht und die Frist läuft ( § 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

nur Zahlung unter Vorbehalt = max. 3 Jahre (§ 195 BGB)
Widerspruch mit Klage oder Beantragung zur Verfahrensruhe + Zahlung unter Vorbehalt = Unterbrechung der Verjährung, d.h. => Verjährungsfrist läuft erst garnicht an (§§ 208 bis 216 BGB )


Gruß
Spock



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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#40: 02. Januar 2013, 16:12
Hast du ein paar gute juristische Quellen für uns zum Nachlesen?
Nee, so direkt nicht. Da fehlt mir momentan auch die Zeit, da nachzuforschen. Es gibt da aber
richterliche Entscheidungen zu.

Das sind wieder meine Erfahrungen. Im normalen BGB-Recht wird genauso gehandelt. Ich
würde und werde das im Verwaltungsrecht genauso anwenden. Sollte eine Partei da was
gegen haben, wird sie es schon mitteilen. Ziel ist doch immer erstmal, nichts zu zahlen,
was niemandem zusteht und in diesem Fall einen möglichen OWI-Vorwurf auszuhebeln.


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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#41: 02. Januar 2013, 16:20
@Spock

Sehr schön beschrieben und normalerweise auch eindeutig. Das würde aber nur zutreffen, wenn, um beim Thema zu bleiben, ein Betrag per Bescheid festgesetzt wird. Wird dieser dann unter Vorbehalt gezahlt und gegen den Bescheid Widerspruch oder eben Klage eingereicht, dann ist da sicher die Verjährung unterbrochen. Für laufende also neue Beiträge, die unter Vorbehalt gezahlt werden, würde die Verjährung aber nicht unterbrochen, weil das ja wieder neue Forderungen sind, gegen die erst wieder ein Bescheid ergehen müßte.

Hier ist aber noch zu berücksichtigen, daß bei Zahlung des Betrages, egal ob unter Vorbehalt oder nicht, die Klagegrundlage ggf. hinfällig ist, denn die Klage richtet sich ja in erster Linie gegen den rückständigen Betrag, der ja dann nicht mehr rückständig ist, weil er ja gezahlt wurde.


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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#42: 02. Januar 2013, 16:26
Nein, das ist so nicht richtig. Sobald Du einen Forderungseinwand erhebst, und den kannst Du schon bei Erhalt der Rechnung erheben, ist diese Forderung strittig und nicht fällig.

Die Forderung an sich im Sinne der Durchführung ist aber nicht strittig, sondern das Gesetz nach dem die Forderung erhoben wird. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.

Gruß
Spock


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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#43: 02. Januar 2013, 16:27
Hast du ein paar gute juristische Quellen für uns zum Nachlesen?
Nee, so direkt nicht. Da fehlt mir momentan auch die Zeit, da nachzuforschen. Es gibt da aber
richterliche Entscheidungen zu.

Das sind wieder meine Erfahrungen. Im normalen BGB-Recht wird genauso gehandelt. Ich
würde und werde das im Verwaltungsrecht genauso anwenden. Sollte eine Partei da was
gegen haben, wird sie es schon mitteilen. Ziel ist doch immer erstmal, nichts zu zahlen,
was niemandem zusteht und in diesem Fall einen möglichen OWI-Vorwurf auszuhebeln.

Erstmal Danke. Falls du später Zeit findest, würde ich mich über die Quellen freuen. Vielleicht finde ich aber selber noch Zeit in dieser Sache weiter nachzuforschen.


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Re: Welche Chancen hat das Ganze ?
#44: 02. Januar 2013, 16:48
Die Forderung an sich im Sinne der Durchführung ist aber nicht strittig, sondern das Gesetz nach dem die Forderung erhoben wird. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied.
Das sehe ich anders. Natürlich ist gerade die Forderung im Sinne der Durchführung strittig, weil sie ja gerade aufgrund eines strittigen Gesetzztes erhoben wird.


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