@Spock
Sehr schön beschrieben und normalerweise auch eindeutig. Das würde aber nur zutreffen, wenn, um beim Thema zu bleiben, ein Betrag per Bescheid festgesetzt wird. Wird dieser dann unter Vorbehalt gezahlt und gegen den Bescheid Widerspruch oder eben Klage eingereicht, dann ist da sicher die Verjährung unterbrochen. Für laufende also neue Beiträge, die unter Vorbehalt gezahlt werden, würde die Verjährung aber nicht unterbrochen, weil das ja wieder neue Forderungen sind, gegen die erst wieder ein Bescheid ergehen müßte.
Hier ist aber noch zu berücksichtigen, daß bei Zahlung des Betrages, egal ob unter Vorbehalt oder nicht, die Klagegrundlage ggf. hinfällig ist, denn die Klage richtet sich ja in erster Linie gegen den rückständigen Betrag, der ja dann nicht mehr rückständig ist, weil er ja gezahlt wurde.