Verhältnismäßigkeitsprinzip(3) Erforderlichkeit
Von mehreren geeigneten und möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den einzelnen am wenigsten beeinträchtigt.
(a) Welche Nachteile bringt die Maßnahme mit sich?
(b) Gibt es andere Mitteln, die zur Erreichnung gleich geeignet sind?
(c) Maßnahmen miteinander vergleichen.
Verhältnismäßigkeit verlangt, dass jede Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn („angemessen“) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.
Alternative Maßnahme(nicht radikal):
Jährliche Einsparpotenziale des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems