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Autor Thema: Zahlungsaufforderung-Vollstreckungsankündigung Amtskasse Stadtkasse  (Gelesen 1384 mal)

F
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@ope23 und pinguin

Vielen Dank!

Das klingt ja beunruhigend. Person A könnte ganz mulmig werden, weil sie weitere Schritte Richtung Vollstreckung vor der Akteneinsicht unbedingt vermeiden möchte. Denn selbst wenn nach Anlaufen der Vollstreckung noch etwas zu machen sein sollte, wird es dann aus Sicht von Person A schwieriger und aufwendiger. Lieber die Vollstreckung sofort noch vor Beginn beenden und den Kram zum RBB bzw. nach Köln zurückschicken.

Deshalb wird Person A wohl schon morgen direkt den Bürgermeister anschreiben mit Verweis auf das bisher nicht beantwortete Einwurfeinschreiben an den Sachbearbeiter und der Info, dass Person A schwere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung hat. Person A hätte das sofort so machen sollen. Nicht erst direkt den Sachbearbeiter anschreiben...

Der Bürgermeister wird alle paar Jahre gewählt, Person A meint aber, dass der trotzdem kein Beamter ist oder zumindest nur ein Beamter auf Zeit. Ein rein ehrenamtlicher Bürgermeister scheint es aber auch nicht zu sein. Den Bürgermeister kennt Person A nicht, eine Recherche ergab allerdings, dass der wohl der Behördenleiter ist, zumindest formal. Darunter gibt es noch den Amtsleiter.

Das ist dann vermutlich der direkte Vorgesetzte des Sachbearbeiters. Person A hat auch bzgl. des Sachbearbeiters recherchiert, der auf dem Drohschreiben angegeben ist. Dessen Name ist auch bei der Amtskasse recherchierbar, sodass die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass er noch dort arbeitet und damit mit jenem Mitarbeiter der Amtskasse identisch ist, der Person A das Drohschreiben geschickt hatte.

Person A wird dann auf jeden Fall in Kürze den Bürgermeister persönlich anschreiben und dann angeben, dass er das Schreiben gerne als gegenstandslos betrachten kann, falls der Sachbearbeiter sich zwischenzeitlich gerührt haben sollte. Das scheint Person A eine elegante Lösung. Und der Bürgermeister erfährt so auch persönlich von dem Fall.  :)


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Ohne den vollen Überblick über den fiktiven Fall zu haben und auch ohne den "Stein der Weisen" gefunden haben zu wollen, aber:

Da bei Vollstreckung i.d.R. nicht nur eine "gemütliche Sanduhr" läuft, sondern quasi eine Sekundenuhr, würden fiktive Personen ABC ihren Antrag auf Akteneinsicht entweder mit einer Frist versehen, mündlichen Kontakt mit der Stelle suchen, wenn es "zu lange dauert" nachhaken oder den Antrag persönlich vor Ort vorbringen bzw. Nachdruck verleihen - oder alles zusammen. Eher gestern als heute.

Abgesehen davon würden Personen ABC insbesondere in derlei EIL-Sachen nie und nimmer nur Postversand, sondern wenn, dann zumindest zusätzlich FAX oder wenigstens Email-Versand nutzen. Es braucht schnelle Kommunikation - Post dauert aber zu lange, im schlimmsten Fall erfährt man selbst bei nachweislichem Versand zu spät, dass da was "hakt". Das alles sollte eigentlich selbstverständlich sein.

Akteneinsicht ist jedenfalls kein "Wunderwerk". Da die Akteineinsicht nicht so sehr "bewilligt" (es besteht ja Rechtsanspruch darauf), sondern nur "gewährt" werden muss, muss man dazu keine "Bettelstellung" einnehmen. Die Akten sollten ja unmittelbar einsehbar direkt bei der örtlichen Stelle vorhanden sein.

Papier ist geduldig - der "Bürgermeister" vmtl. auch.

Für fiktive Person B scheint hier insofern Aktion gefragt - nicht aber viel mehr Schreiberei oder gar Warterei (jedenfalls bzgl. Akteneinsicht).
Unabhängig von einem Schreiben an den Bürgermeister würden Personen ABC also auch nochmals direkt bei der Stelle vorstellig werden - dazu empfiehlt sich vmtl. vorherige Terminvereinbarung. Falls die Akteneinsicht ausschließlich elektronisch erfolgen soll, würden Personen ABC die Vorgehensweise und Terminierung ebenfalls telefonisch abklären.

Allerdings stammen diese Sichtweisen und Erfahrungen eher aus der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/Amtsgerichte und nicht so sehr aus der Vollstreckung durch die Kommunen/Stadtkassen. Was davon ggf. übertragbar ist, bleibt der weiteren Entwicklung des fiktiven Falls vorbehalten.


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