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Autor Thema: BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam  (Gelesen 991 mal)

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Edit "Bürger": Wird hiermit bekräftigt...
Keine weiteren themenfremden Diskussionen bitte. Danke für das Verständnis.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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 @pinguin : Es ist zwar gut, zu wissen, was wir alles einklagen könnten
bis Bundesfinanzhof und EuGH und mehr. Aber wollen wir jahrelang mit unbezahlter Arbeit prozessieren gegen ein 300 Millionen Euro schweren Kartell, das die Glaubwürdigkeit der richterlichen Juristen-Kollegen genießt?
Und bei Bedarf finden die für ziemlich jedwedes Argument einen teuer bezahlten Rechtsprofessor, der in einem umfangreichen Gutachten bestätigt, dass das alles seine Ordnung hat, mit Vorbehalten in winzigen leicht übersehbaren Anmerkungen.

Des weiteren, bei Anwaltspflicht, das ist nicht so einfach, wie es klingt.
Der Anwalt ist nach Standesrecht gehalten, alles nicht nur zu lesen, sondern auch als Rechtsmeinung zu vertreten.
Die Standardklagen mitsamt Gutachten umfassen nun  rund 1.200 Seiten.
Ab 20.000 Euro aufwärts (gegen 800 Euro Rundfunkabgabe...) findet sich ein Anwalt dafür für das Oberverwaltungsgericht... Für 500 nicht, jedenfalls nicht ernsthaft.

Von dort zurück zum Thread-Thema
:
Die Aufgabe lautet also, strategisch zu kämpfen und zu denken und, soweit möglich, ohne Anwaltspflicht. Der Antrag auf Rückgabe von Vollstreckungsersuchen wegen anhängig gemachter Klage zum Beispiel.
Ob das im Gesetz steht oder nicht oder mit welchen Verfahren man das machen kann, noch dazu, ob Amtsgericht oder Finanzamt, darüber muss man nicht nachdenken, sobald man empirisch feststellt, bei diplomatischen Vorgehen hat der Rückgabeantrag spürbare Aussicht.
Das eine sind die Gesetze, das andere die reale Funktionsweise von Mensch zu Mensch. Aktenerledigung ist bei allen das Ziel, nicht Studium von §§ X Y Z.

Man muss sich, wenn es klappt, weder um Abwehrklagen noch sonst etwas aus dem Gesetzbuch kümmern. Die Erfahrung ist, wenn Rückgabe erfolgte und Klage beim Verwaltungsgericht anhängig ist, dann ist Ruhe. Wenn nicht Ruhe ist, erst dann muss man über mehr nachdenken. Den Fall hatten wir noch nicht bundesweit.

Manchmal ist Themenfremdes wichtig.

Die Nichtrechtsperson "Beitrags"-Service ist also in der Kagorie "Bundebehörde"?
Eine landesrechtliche Nicht-Rechtsperson hat sich mit Nicht-Namen registrieren lassen? (Ist ja nur sogenannte "Etablissement-Bezeichnung".)
Das wird hier nicht näher erörtert,hat im Prinzip seine Ordnung, oder auch vielleicht nicht. Das wird zum Auskunftsantrag, mal sehen, ob Angreifbares dabei herauskommt.
Bitte diesen Punkt nicht hier im Thread dskusieren. Das ist hiermit abgeschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. März 2026, 20:38 von pjotre«
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Dann passt aber vielleicht dieses zum Thema? (Siehe Hervorhebung in Rot)

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/BJNR380300017.html

Zitat
§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur
(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

1.
    auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
2.
    an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

Jedes vom Beitragsservice so übermittelte Dokument müsste also über jeweils eine eigene Signatur verfügen, die mit den Signaturen der anderen Dokumente nicht identisch ist?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Da wir dies dem Forum und wieder einmal nur dem Forum verdanken, sei hier im Forum als Ideenanregung mitgeteilt, wie es in einen Antrag umsetzbar ist.

Natürlich kann man allles "so oder auch anders" machen.
Man denke immer strategisch. Da sitzen Leute für Vollstreckung vor einem Aktenberg und beten, der uns nicht näher bekannte Schöpfer des Universums möge sie von möglichst vielen mit den Beträgen unter 1.000 Euro gütig befreien.

Wenn jemand mit Paragrafen kommt und Rechtsverfahren will, das macht alles noch schlimmer.

Dann aber kommt der rettende Reiter auf seinem weißen Ross:
"Du musst meines Erachtens diese meine Akte einfach zurückgeben. Denn aus Rechtsgründen X Y - werden nachgewiesen  - ist das richtig, nötig, ist wohl zwingend.
Willst du stattdessen ein Klageverfahren bei dir gegen deine Akte, bitte teile es mit, dann muss ich uns wider Willen mit all der Arbeit dafür belasten."

Versetze dich an den Arbeitstisch dieser Person. Jura ist nicht ihr Kernthema. Ihr Kernthema ist: Sie will das Geld - oder, wenn Geld nicht rasch kommen kann, dann hoffentlich die Akte weg vom Tisch. Wenn wir Rechtsgründe nachweisen, dass dies rechtlich sogar geboten ist, das hilft dem Entscheiden. Ergebnis ungewiss - da ist immer Erfahrung und Ermessen und Rechtslage des Falles mit bestimmend und wie gut die letzte Nacht geschlafen wurde.


So ging die Information dieses Threads ein ein in den 5-seitigen Ankreuz-Standardtext gegegen Vollstreckung:
Zitat
E3. Beantragt wird Rückgabe des Vollstreckungsersuchens im Hinblick auf Unwirksamkeit gemäß BGH-Rechtsprechung von Februar 2026.
Wohl alle Vollstreckungsersuchen im Kontext der ARD-Anstalten dürften einen gleichartigen Verfahrensmangel der aktuellen Abläufe haben; denn das Software-System des sogenannten "Beitrags-Service" in Köln wird durch alle ARD-Anstalten "remote" benutzt.  Alle wären dem jeweiligen Auftraggeber des Ersuchens zurückzugeben, dies jedenfalls, wenn es beantragt wird. Der BGH-Entscheid  ist bezüglich eines gleichartigen Rundfunkabgabe-Vollstreckungsersuchens des sogenannten "Rundfunk-Beitrags", ist also auf meine Sache übertragbar. 
 
Über die Frage, ob Rückgabe für sämtliche Ersuchen geboten sei,
ist meinerseits nicht zu befinden. Ausführlich erörtert wird es in einem Dokument UBEG.,  Abschnitt UBEG10.k). Dies ist nicht beigefügt mangels Relevanz von Detaillierung in eigener Sache.

Aus dem Entscheid:   
Zitat
BGH Beschluss vom 25.02.2026 – VII ZB 29/24:
b) Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments
unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO

ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.

_ _ wird der Beschluss _ des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. November 2024 - 43 T 1151/24 - aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Vollstreckungsgericht - vom 31. Juli 2024 - 1 M 365/24 - aufgehoben

und die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig erklärt. Die Kosten des Erinnerungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Den Vorbehalt hier im Thread gemäß @kurt vom 8. März 2026, 10:49 , habe ich durchaus im Kopf. Aber auch bei den anderen Übermittlungsformen sind analoge Fehlerformen gegeben und werden im Sammelvordruck mit moniert. Es bleibt den Zuständigen unbenommen, rechtliches Vorbringen zu entkräften; aber nicht nur 1 davon, sondern es sind ja mehrere analoge Einwendungen angekreuzt.

Warten wir also ab, was daraus wird, und lassen wir die Juristen der Gegenseite die Arbeit der rechtlichen Klärung machen. Die werden dafür angemessen bezahlt, wir Bürger nie.


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P
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Hinweis zum BGH-Beschluss (VII ZB 29/24)

Wer denkt, dass diese Entscheidung plötzlich oder „ins Blaue hinein“ getroffen wurde, könnte sich täuschen. Es besteht mehr als nur die theoretische Möglichkeit, dass die Verfahren bereits im Vorfeld der Entscheidung modifiziert wurden.

Die Gefahr besteht darin, blind darauf zu vertrauen, dass heute noch alles genau so abläuft, wie es im Beschluss beschrieben steht. Wer ohne Prüfung davon ausgeht, dass die alten Regeln noch immer gelten, baut seine Argumentation unter Umständen auf unsicherem Boden auf.

Die entscheidende Frage lautet daher:

Arbeitet das beschriebene Verfahren aktuell überhaupt noch so?

Zu beachten ist nämlich: Der BGH hat das Verfahren so geprüft, wie es zu dem Zeitpunkt benutzt wurde, als der Kläger betroffen war.

Da aktuelle externe Kommentare bisher nicht aufzeigen, was oder wann genau etwas geändert wurde, rückt die eigene Überprüfung auf mögliche Änderungen in den Vordergrund. Nur so ist sichergestellt, dass mit dem tatsächlich aktuellen Stand des Verfahrens gearbeitet wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 10:58 von PersonX«

K
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Einem Kneipengespräch konnte ich entnehmen, dass ein Vollstreckungsauftrag des Bayerischen Rundfunks vom 02.01.2026 an GV noch so aussieht.

Und ganz in Ruhe überlegt: wie/wer soll das geändert haben? So wie sich das @Kurt momentan technisch darstellt haben/bekommen die da ein Riesenproblem:

einerseits der Zwang Vollstreckungsaufträge elektronisch einzureichen zu müssen - andererseits kann aber nicht Frau Katja Wildermuth "aufs Absendeknöpfchen drücken".  8)


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

b
  • Beiträge: 793
Rz. 27, S. 12-13

Zitat
Die Angabe der verantwortenden Person ist auch hier kein Selbstzweck, weil sie dem Gericht oder eben dem Gerichtsvollzieher den Einstieg in die Prüfung ermöglicht, ob eine Situation wirksamer Vertretung vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22 Rn. 30, NJW-RR 2023, 906).

Enthalten alle Unterlagen / Gerichtsentscheidungen die Angaben über die Prüfung der wirksamen Vertretung und Ergebnis dieser Prüfung seitens Gerichtsvollziehers oder Gerichts? Wurde in die Prüfung eingestiegen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 12:39 von boykott2015«

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Es ist (nur mir?) noch nicht ganz klar, wie Vollstreckungsauftrag und dortige Namenszeichnung (aktuell wohl noch der Name des/der jeweiligen Intendant/in) sowie die elektronische Signatur, die im Auftrag mglw. gar nicht angegeben, sondern mglw. nur als (kryptischer Datei-?)"Anhang" bei der Übermittlung beigefügt ist, miteinander in Beziehung stehen.

Grundsätzlich bleibt aber wohl die Frage, wie überhaupt bei (jedenfalls bislang) vollständig automatisiert "von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage" (vulgo "Maschine in Köln") gefertigten Vollstreckungsaufträgen/Vollstreckungsersuchen eine "verantwortliche Person" irgendetwas "qualifiziert signieren" können sollte.

Immerhin wurden laut Geschäftsbericht 2024
Geschäftsberichte/ Jahresberichte - GEZ/ Beitragsservice [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36461.0
Jahresbericht 2024
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e9622/Jahresbericht_2024.pdfhttps://web.archive.org/web/20250605191105/https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e9622/Jahresbericht_2024.pdf


bundesweit sage und schreibe fast 1,6 Mio Vollstreckungsersuchen/Vollstreckungsaufträge im Jahr 2024 veranlasst.

Geteilt durch 9 Landesrundfunkanstalten (sehr variierender Größe) ergibt das im Durchschnitt grob
175.000 Vollstreckungsersuchen pro Jahr je Landesrundfunkanstalt, d.h. fast
15.000 Vollstreckungsersuchen pro Monat je Landesrundfunkanstalt, d.h. fast
500 Vollstreckungsersuchen pro Tag je Landesrundfunkanstalt , d.h. rund
60 Vollstreckungsersuchen pro Stunde bei 8-Stunden-Tag je Landesrundfunkanstalt, d.h. rund
1 Vollstreckungsersuchen pro Minute je Landesrundfunkanstalt,
falls ich mich nicht verrechnet haben sollte - tagein, tagaus, ohne Feiertage/Urlaub o.ä.

Bei größeren Landesrundfunkanstalten dürfte das entsprechend mehr sein, bei kleineren entsprechend weniger.

Wie soll das durch eine Person elektronisch signiert werden, wenn nicht das Personal dafür extrem aufgestockt wird?
So wie ja wohl bei "echten" Verwaltungsbehörden der Personalstand weitaus höher ist, als bei diesem größenwahnsinnigen nicht-rechtsfähigen  "Allgemeinheits-Verwalter" in Köln mit lächerlichen 1.000 Mitarbeitern für über 45 Mio Beitragskonten (lt. Jahresbericht 2024). Wie aberwitzig...

Das Urteil sollte unter diesen und weiteren Gesichtspunkten jedenfalls noch ausführlicher gesichtet/ausgewertet/aufbereitet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 21:58 von Bürger«
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@Bürger: Dank für die Statistik! Also die Selbstbeschränkung auf 1 mio. Vollstreckungen
pro Jahr hat nur 1 Jahr gehalten. Es rumort, weil die meisten unter 500 Euro sein könnten und dann können weder Stadtkassen noch Gerichtsvollzieher die Kosten decken. Ist Cottbus da wohl als Meinungsführer kürzlich in Erscheinung getreten?

Die Statistik verstärkt den Eindruck, dass die Grauen Eminenzen im Hintergrund,
die all dies Unrecht seit rund 15 Jahren koordinieren, zittern müssten, wie lange das noch klappt. Würden rund 10 Millionen Haushalte es bis zur Vollstreckung verschleppen, das wäre der Politik nicht mehr zu verkaufen. Aber allein die sich abzeichnende Verdoppelung gegenüber der Selbstbeschränkung ist bereits Politikum obersten Ranges.

Und wie wäre es, wenn die Vollstreckungsstellen superfroh sind,
wenn sie einen Mustertext erhalten für die Rückgabe mit diversen Rechtsgründen?

Wir wissen, dass wo immer wir wegen Unterschriften und Vollmachen die Nachweise
verlangten, gemogelt worden war. Das nehmen Gerichte und Behörden großenteils nicht so genau, gerade auch Richter und Gerichte,  intern - und bei vielen Behörden wissen die Bearbeiter selber nicht, wer da eigentlich was und wie zu unterzeichnen hat und wie zu unterzeichnen ist.
Da kindhabende Juristinnen gerne Home-Office im Beamtenstatus machen, wird gerade bei Gerichten vielerorts gemogelt, was ihr Jura-Kaskadenbeweis so eben an Unzulässigem dennoch als zulässig "beweist".

Also wir tragen vor, wo immer wir guten Glaubens Zweifel haben können,
und dann soll die Gegenseite bitte die Zweifel ausräumen. So ist das Recht des Bürgers gegen den Staat, der Bürger-Vorteil gegenüber dem Rechtsanwalt.D as fällt letztlich zurück auf den unscharfen Sammelbegriff "Petitionsrecht" - Verfassungen und EMRK.

Recht auf Bearbeitung und Antwort steht meist nicht in den Verfassungen,
ist aber als implizit zu verstehen, jedoch beispielsweise in Thüringen ist in angemessener Frist zu antworten und in Bayern ist aus Tradition noch vor dem Grundgesetz ein präziser Fristenkodex, endend beim Ministerium und dann beim Landesverfassungsgericht.
Zitat
Und Vollstreckungsersuchen dürfen NICHT als automatischer Prozess ablaufen,
sondern erfordern immer einen menschlichen Bearbeiter, weil Vollstreckung immer Ermessen umfasst: Was und wie. 
Und falls es automatisiert abläuft, kann obendrein gefragt werden, ob die Grundlage für diese Vorgehensform als Gesetz vorliegt, so wie die DSGVO es verlangt.

Nochmals, das ist ganz zünftiges Brett, an dem wir hier bohren.
Möglichst viele mit Vollstreckungsbriefchen der Vollstrecker sollten mal mit diesen Argumenten die Rücksendung an die Intendanz der ARD-Anstalt für die Vollstreckungsersuchen beantragen. Sodann können wir uns hier die Paragrafen anschauen, mit denen die ARD-Juristen das Bärenfell zu retten versuchen.

1 Fall ist in diesen Tagen bereits auf unterwegs gebracht. Mal schaun...  Man lobe den Tag nie vor dem Abend.


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