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Autor Thema: Sachsen gegen jegliche Erhöhung des Rundfunkbeitrags  (Gelesen 336 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
digitalfernsehen.de, 26.01.2026
Medien/Politik
Sachsen gegen jegliche Erhöhung des Rundfunkbeitrags
Der Chef der Staatskanzlei lehnt auch Pläne für eine moderatere Anhebung ab und hält diese für „nicht vermittelbar“.
Von Marcus Reichl
Zitat von: digitalfernsehen.de, 26.01.2026, Medien/Politik - Sachsen gegen jegliche Erhöhung des Rundfunkbeitrags
[...]

Appell, Sparmaßnahmen umzusetzen

Handschuh verwies gegenüber den beiden sächsischen Zeitungen darauf, dass die jetzige KEF-Empfehlung den ursprünglichen Vorschlag revidiere. Die Länder hätten bei der Kommission eine stärkere Genauigkeit der Prognosen angemahnt – „vor allem auf der Einnahmeseite“. Er appellierte an ARD, ZDF und Deutschlandradio, die im jüngsten Reformstaatsvertrag beschlossenen Maßnahmen umzusetzen. Dazu zählen etwa der Abbau von Hörfunkwellen und Spartenkanälen, die die Sender bereits zum Teil angeschoben haben.

[...]

Sieben Bundesländer lehnen Erhöhung ab

[...]

Und laut einer Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) vom letzten Jahr lehnen derzeit sechs Bundesländer eine weitere Erhöhung des Rundfunkbeitrags ab. Das sind Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt. Nach den jüngsten Äußerungen gehört Sachsen offensichtlich ebenfalls dazu.

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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  • Grossherzogtum Baden
Die klare Haltung gegen jede Erhöhung des Rundfunkbeitrags ist ein überfälliges Zeichen von Rückgrat. Während Bürger jeden Euro zweimal umdrehen müssen, soll ein ohnehin milliardenschweres System erneut mehr Geld erhalten – als wäre das selbstverständlich.

Man muss sich die Dimension einmal vor Augen führen: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfügt bereits über **rund neun Milliarden Euro pro Jahr** aus Zwangsgebühren. Neun Milliarden. Jährlich. Das ist keine Kleinigkeit, das ist ein gewaltiger Finanzblock, der von den Beitragszahlern zwangsweise aufgebracht wird. Wer bei solchen Summen noch reflexhaft nach „moderaten“ Erhöhungen ruft, hat offenbar jedes Maß verloren.

Statt immer neue Forderungen zu stellen, muss der Sumpf trocken gelegt werden. Es kann nicht sein, dass Bürger sparen sollen, während sich ein riesiger Apparat gegen jede ernsthafte Verschlankung sperrt.

Dass eine Erhöhung „nicht vermittelbar“ sei, ist daher keine Ausrede – es ist schlicht die Realität. Und ja: Andere Länder sollten sich ein Beispiel nehmen. Es braucht Verantwortliche mit Rückgrat, die den Mut haben, klar Nein zu sagen. Wer jetzt standhaft bleibt, zeigt, dass er auf der Seite der Beitragszahler steht – und nicht auf der Seite eines Systems, das sich jede Kritik vom Leib halten möchte.


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*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

P
  • Beiträge: 4.587
Für eine tiefere Analyse der strukturellen Fehlentwicklungen empfiehlt sich ein Blick in die Bundestags-Drucksache 16/2460.
Dieses Dokument verdeutlicht, dass bereits in der 16. Wahlperiode fundierte ordnungspolitische Alternativen zur aktuellen Finanzierungslogik existierten.
Damit gilt:
Ein bloßes ‚Nein‘ zur Erhöhung ist zwar ein wichtiges Signal, aber es löst das strukturelle Problem nicht. Wenn die Debatte wirklich zielführend sein soll, ist über die parlamentarische Verantwortung zu sprechen.

Die Finanzierungsebene (Beitrag) ist lediglich die Folge der Auftragsebene. Es ist die Aufgabe der jeweiligen Landesparlamente, diesen Auftrag so präzise und schlank zu fassen, dass er mit dem vorhandenen Budget auskömmlich ist. Dass dies bisher versäumt wurde, zeigt ein Blick in die Bundestags-Drucksache 16/2460 (bereits von 2006).

Dort hat die Monopolkommission zwei wesentliche Hebel benannt, die heute die Parlamente in die Pflicht nehmen:
  • Budgetierung statt Bedarfsanmeldung (Rn. 810): Da der ‚Funktionsauftrag‘ rechtlich oft vage bleibt, kann eine wirksame Begrenzung des Angebots nur über die Kostenseite erfolgen. Die Parlamente müssen den Mut zur Budgetierung haben, anstatt den Sendern die Definition ihres Bedarfs weitgehend selbst zu überlassen.
  • Ordnungspolitische Rechtfertigung (Rn. 815): Eine nutzungsunabhängige Abgabe lässt sich nur legitimieren, wenn sie Leistungen finanziert, die der Markt nicht erbringt. Diese Legitimation schwindet mit der uferlosen Expansion in digitale Märkte.
Statt die Verantwortung auf die KEF oder die Sendeanstalten abzuschieben, müssen die Landesparlamente ihre Hoheit über den Rundfunkstaatsvertrag nutzen. Wahres Rückgrat zeigt sich nicht im Blockieren von Cent-Beträgen, sondern in einer gesetzlichen Auftragsreform, die den finanziellen Rahmen von vornherein festschreibt. Nur so wird das System für die Beitragszahler wieder kalkulierbar und vermittelbar.

Drucksache 16/2460 16. Wahlperiode
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/024/1602460.pdf


Ein kleiner Tipp für die Recherche:
Wer die Argumente aus dieser Drucksache im Kontext unserer bisherigen Debatten nachlesen möchte, findet über die Suchfunktion des Forums unter dem Stichwort ‚Drucksache 16/2460‘ zahlreiche weiterführende Analysen und Diskussionen, die das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchten.


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  • Ordnungspolitische Rechtfertigung (Rn. 815): Eine nutzungsunabhängige Abgabe lässt sich nur legitimieren, wenn sie Leistungen finanziert, die der Markt nicht erbringt. Diese Legitimation schwindet mit der uferlosen Expansion in digitale Märkte.
Statt die Verantwortung auf die KEF oder die Sendeanstalten abzuschieben, müssen die Landesparlamente ihre Hoheit über den Rundfunkstaatsvertrag nutzen. Wahres Rückgrat zeigt sich nicht im Blockieren von Cent-Beträgen, sondern in einer gesetzlichen Auftragsreform, die den finanziellen Rahmen von vornherein festschreibt. Nur so wird das System für die Beitragszahler wieder kalkulierbar und vermittelbar.

Würde das europäische Grundrecht der Informations- und Meinungsfreiheit in Auslegung der dafür zuständigen Gerichte mal wirklich verinnerlicht, könnte erkannt werden, daß weder ein Beitrags-, noch ein Gebührensystem damit vereinbar ist und auch eine Finanzierung aus dem allgemeinen Steuerhaushalt nicht so einfach zu bewerkstelligen ist.

EuGH
->
EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

->
EuGH C-87/19 - Rundfunk >Einhaltung Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh essentiell
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33292.0

->
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EGMR
->
EGMR -> Art 10 EMRK -> Verbot des Staates, einzugreifen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36659.0

->
EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0

->
EGMR -> Art 10 EMRK -> Verl. Art 10, wenn Maßn. nicht in demokrat. Ges. notw.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37592.0


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P
  • Beiträge: 4.587
@pinguin
Zitat von: Analytische Zusammenfassung (erstellt mit KI-Unterstützung)
Die Argumentation mit Verweis auf die Rechtsprechung von EuGH und EGMR (Art. 10 EMRK) zielt auf eine grundsätzliche juristische Bewertung des Finanzierungssystems ab. Das ist eine fundamentale Grundrechtsfrage:
Darf der Staat den Zugang zu Informationsinfrastruktur überhaupt über eine verpflichtende Abgabe finanzieren?
Der hier im Thema von mir diskutierte Ansatz bewegt sich jedoch auf einer anderen Ebene – der politisch-ordnungspolitischen.

Es lassen sich zwei unterschiedliche Betrachtungsweisen unterscheiden:
 

1. Der ordnungspolitische Weg (parlamentarische Ebene)

Hier geht es um die Steuerung des bestehenden Systems durch die Landesparlamente.

Im Mittelpunkt stehen Fragen wie:
 
  • Wie weit soll der gesetzliche Auftrag gefasst sein?
  • Welche Leistungen sind subsidiär gerechtfertigt?
  • Wie lässt sich das System finanziell begrenzen und kalkulierbar gestalten?
Dieser Ansatz setzt das System dem Grunde nach voraus und diskutiert dessen Ausgestaltung und Begrenzung.
 

2. Der individualrechtliche Weg (europarechtliche Ebene)

Hier steht die grundsätzliche Vereinbarkeit des Finanzierungssystems mit Art. 10 EMRK und Art. 11 EU-Grundrechtecharta im Raum.
Die Argumentationslinie lautet:
 
  • Informationsfreiheit garantiert den Empfang von Informationen ohne Eingriffe öffentlicher Stellen.
  • Wird eine verpflichtende Finanzierung als Eingriff qualifiziert, stellt sich die Frage, ob diese überhaupt gerechtfertigt werden kann.
Dieser Ansatz thematisiert nicht die Ausgestaltung, sondern die Zulässigkeit des Systems als solches.
 

Warum diese Ebenen häufig aneinander vorbeilaufen

Die aktuelle Reformdebatte in den Ländern behandelt eine Gestaltungsfrage:
  • Wie viel Rundfunk?
  • Welche Angebote?
  • Welche Finanzierung?
Die grundrechtliche Argumentation stellt eine
Existenzfrage:

 Darf eine solche Finanzierung überhaupt verpflichtend ausgestaltet sein?

Solange Gerichte – etwa das  Bundesverfassungsgericht (BVerfG)– die Finanzierung funktional im Kontext der Sicherung von Meinungsvielfalt bewerten, bleibt diese Existenzfrage von der politischen Reformdiskussion getrennt.

Zusammenfassend
Es geht hier weniger um ein „Richtig“ oder „Falsch“, sondern um zwei unterschiedliche Ebenen:
  • Die eine diskutiert die Begrenzung und Steuerung des Systems.
  • Die andere stellt dessen grundrechtliche Legitimität infrage.
Wer sich auf der politischen Ebene bewegt, argumentiert innerhalb des Systems.

 Wer sich auf der grundrechtlichen Ebene bewegt, hinterfragt dessen Grundlage.

Ohne diese Trennung reden beide Ansätze zwangsläufig aneinander vorbei.



Ergänzende Einordnung zur parlamentarischen und verfassungsgerichtlichen Dimension

Hinzu kommt ein weiterer struktureller Punkt:
Der Gesetzgeber selbst hat im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen konkret-individuellen Sondervorteil definiert, wie er für eine beitragsrechtliche Rechtfertigung klassisch erforderlich wäre. Die Ausgestaltung knüpft an die Wohnung an und unterstellt eine Nutzungsmöglichkeit, ohne einen individuell zurechenbaren Vorteil positiv zu bestimmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Rundfunkbeitrag dennoch als Beitrag qualifiziert, indem es einen individuellen Vorteil in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs annimmt und diesen funktional mit der Sicherung der demokratischen Meinungsvielfalt verknüpft.

Kritisch gesehen wird hierbei, dass der individuelle Vorteil nicht konkret-individuell, sondern normativ-funktional hergeleitet wird.

Die individualbezogene Rechtfertigung wird damit aus einem gesamtgesellschaftlichen Nutzen abgeleitet.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die parlamentarische Reformdebatte sich bislang innerhalb dieser dogmatischen Prämisse bewegt, ohne die zugrunde liegende Vorteilsannahme selbst noch einmal eigenständig zu überprüfen – sowie ob die Trennung zwischen politischer Gestaltungsdebatte und juristischer Grundrechtsdebatte überhaupt aufrechterhalten werden kann.

Schlussfolgerung für das Parlament

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Landesparlamente:
Individuelle Realität beachten:

Reformen sollten nicht nur aus ordnungspolitischer Perspektive diskutiert werden (Auftrag, Finanzierung, digitale Expansion), sondern die konkrete Wirkung auf jeden Bürger – also der tatsächlich vorhandene „individuelle Vorteil“ – präzise berücksichtigt werden.

Verknüpfung prüfen:

Die gesetzliche Ausgestaltung sollte sicherstellen, dass die Annahme eines individuellen Vorteils nicht nur normativ-funktional konstruiert wird, sondern real erlebbar und nachvollziehbar ist.

Rechts- und Politikdimension verbinden:

Eine bewusste Berücksichtigung der individuellen Realität kann dazu beitragen, die Reformdebatte zwischen politischer Gestaltungs- und juristischer Grundrechtsfrage sinnvoll zu verzahnen.

Transparenz für Bürger:

So wird deutlich, dass die Abgabe auf tatsächlichen Leistungen basiert und nicht auf einer rein dogmatischen Konstruktion, wodurch die Akzeptanz und Legitimation steigen könnte.

Kurzform:

Das Parlament sollte bei der Reform des Rundfunkbeitrags die konkrete individuelle Wirkung auf Bürger präzise berücksichtigen und die Abgabe so ausgestalten, dass der individuelle Nutzen real erlebbar ist.



Hinweis, diese Antwort wurde mit Hilfe eines KI Systems nach individuellen Vorgaben und Vorstellungen erzeugt und manuell optimiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Gestern um 19:47 von Bürger«

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Wer sich auf der politischen Ebene bewegt, argumentiert innerhalb des Systems.
Wer sich auf der grundrechtlichen Ebene bewegt, hinterfragt dessen Grundlage.
Ohne diese Trennung reden beide Ansätze zwangsläufig aneinander vorbei.
Die grundrechtliche Grundsatzfrage ist vorrangig zu klären, da Europa- und Bundesrecht, das im Rang über dem Landesrecht steht; die Tragweite des Art 31 GG ist Dir sicher genauso bekannt, wie die Rechtsprechung des BVerfG dazu.

BVerfG - 2 BvN 1/95 - bereits einfaches Bundesrecht bricht Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31000.0

Jede parlamentarische Diskussion auf Landesebene ist Zeitverschwendung, wenn die höherrangigen grundrechtlichen Fragen weiterhin ignoriert werden, denn einerseits ist materielles Gemeinschaftsrecht bindend,

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

und andererseits

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

Zuerst einmal muß man sich mit dem europäischen Grundrecht beschäftigen, zudem ein Teil davon ja Bundesrecht darstellt,

BVerfG 2 BvR 1481/04 - EMRK ist im Rang von Bundesrecht und einzuhalten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37237.0

wobei zu beachten ist, daß

BVerfG 2 BvR 1507/22 - Mißachtung d. Grundrechte b. Zwangsvollstr. unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37264.0

BVerfG 1 BvL 21/60 - Grundrecht nicht durch einfaches Gesetz einschränkbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37275.0

und erst danach kann man sich den eigentlichen Rundfunkregeln und der Finanzierung des Rundfunks rechtssicher widmen.


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  • Beiträge: 4.587
@pinguin
ja ist mir bekannt, ich zeige deshalb der Einfachheit die Möglichkeiten, welche sich aus meiner Sichtweise dazu ergeben

Zitat
Systematische Analyse der Handlungsoptionen: Politik vs. Individualrecht
Die aktuelle Debatte um den Rundfunkbeitrag bewegt sich auf verschiedenen Ebenen, die oft fälschlicherweise vermischt werden. Um strategisch wirksam vorzugehen, müssen der politische Gestaltungsweg und der individuelle Rechtsweg (insbesondere der Unterlassungsanspruch) strikt unterschieden werden.
1. Die Übersicht der Strategien
OptionGrundlagePrimäres ZielErfolgsaussichtFolge für Beteiligte
A. Politischer Weg (Auftragsreform)Art. 5 GG / StaatsverträgeSystemreparatur: Deckelung/Senkung durch Auftragsreform.Mittel: Hängt von parlamentarischen Mehrheiten ab.Parlament: Holt Gestaltungshoheit zurück. Bürger: Finanzielle Entlastung.
B. Juristischer Weg (Nichtigkeit)Art. 31 GG / Art. 10 EMRKSystembeendigung: Feststellung der Nichtigkeit des Landesrechts.Gering (nat.) / Hoch (internat.): Nationale Gerichte blockieren oft.Justiz: Muss sich zwischen Staatsräson und Normenhierarchie entscheiden.
C. Anfechtungsklage (Verwaltungsrecht)VwGO / BescheidBescheidaufhebung: Annullierung eines Festsetzungsbescheids.Gering: Meist nur bei formalen Rechenfehlern erfolgreich.Behörde: Korrigiert ggf. Einzelfall; das System bleibt unberührt.
D. Unterlassungsanspruch (Abwehrrecht)Art. 10 EMRK / Art. 2 GGEingriffsverbot: Verbot des Staates, administrativ tätig zu werden.Hoch (Theorie) / Konfrontativ (Praxis): Basiert auf Grundrechtswirkung.Bürger: Wechselt vom Bittsteller zum Abwehrberechtigten.
2. Detaillierte Betrachtung und Problemanalyse
A. Der Politische Weg (Die "Gestaltungsfrage")
Die Landesparlamente diskutieren hier die Subsidiarität (Rn. 815). Wenn der Markt Leistungen bereits erbringt (digitale Expansion), entfällt die Legitimation für die Zwangsabgabe.
Beispiel: Ein Landtag kürzt den Auftrag (z.B. keine teuren Sportrechte), wodurch der Finanzbedarf und damit der Beitrag sinkt.
B. Der Juristische Weg (Die "Existenzfrage")
Hier greift die Normenhierarchie (Art. 31 GG). Da die EMRK den Rang von Bundesrecht hat, bricht sie entgegenstehendes Landesrecht. Ein "eingriffsfreier" Informationsempfang (Art. 10 EMRK) verträgt sich nicht mit einer Zwangsabgabe.
Beispiel: Ein Gericht stellt fest, dass das Landesrecht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht (EMRK) nichtig ist. Das System kollabiert.
C. Das Problem der Anfechtungsklage (Die "Vollstreckungsfalle")
Die Anfechtung richtet sich gegen den Festsetzungsbescheid.
Das Defizit: Diese Bescheide enthalten oft kein Leistungsgebot (Zahlungsaufforderung). Dennoch leiten Behörden die Vollstreckung ein. Da Anfechtungsklagen keine automatische aufschiebende Wirkung haben, wird "blind" vollstreckt, während das Verfahren noch läuft. Man rennt dem Geld hinterher.
D. Der Unterlassungsanspruch (Die "Prävention")
Der Unterlassungsanspruch ist ein materielles Recht, das ohne Klageeinreichung existiert. Er beruht auf der Nichtigkeit der Norm und dem Fehlen eines Leistungsgebots.
Wirkung: Der Bürger fordert die Behörde auf, die rechtswidrige Inanspruchnahme zu unterlassen. Er agiert nicht gegen die Summe (Anfechtung), sondern untersagt dem Staat den Zugriff auf seine Sphäre mangels wirksamen Titels.
3. Das strukturelle Versagen des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)
Die aktuelle Situation offenbart eine tiefe Kluft zwischen dem materiellen Recht und seiner prozessualen Durchsetzung. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist der Staat verpflichtet, effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt zu garantieren.
Da der Gesetzgeber keinen spezifischen Rechtsweg für den Rundfunkbeitrag ausgestaltet hat, der den Vorrang des Unionsrechts (Art. 10 EMRK via Art. 31 GG) und das Erfordernis eines Leistungsgebots prozessual absichert, entsteht eine Rechtsschutzlücke:
  • Anfechtungsklage (Weg C) ist ineffektiv, da sie den Vollzug nicht stoppt und die Systemfrage oft ausklammert.
  • Der Unterlassungsanspruch (Weg D) findet im aktuellen System kein passendes prozessuales "Gleis", da Gerichte den Bürger meist auf den (unwirksamen) nachträglichen Rechtsschutz verweisen.
Wenn ein System so konstruiert ist, dass der Bürger keine reale Chance hat, einen drohenden rechtswidrigen Eingriff in seine Informationsfreiheit vorab zu unterbinden, ist die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes (Art. 19 GG) verletzt.
Abschließendes Fazit:
Eine ehrliche Reform (Weg A) darf sich nicht auf die Höhe des Beitrags beschränken. Sie muss zwingend die prozessuale Ausgestaltung korrigieren, um den Schutz der Grundrechte wieder erlebbar zu machen. Solange die Abgabe auf rein dogmatischen Konstruktionen basiert und der Rechtsschutz im Vakuum operiert, verliert das System seine Legitimation.
Hinweis: Diese Analyse wurde mit Hilfe eines KI-Systems nach individuellen Vorgaben erstellt und manuell optimiert.


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@alle: Diese eigenständigen bzw. über das eigentliche Kern-Thema des hiesigen Threads weit hinausgehenden Betrachtungen sollten bitte nicht hier in den Pressemeldungen, sondern wenn dann in entweder bereits vorhandenem geeigeneten Thread oder - falls nicht vorhanden - in gut aufbereitetem eigenständigen Thread vertieft werden.
Hier bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Sachsen gegen jegliche Erhöhung des Rundfunkbeitrags
und die Meldung im Einstiegsbeitrag zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Was nützt eine Diskussion um eine Pressemeldung, wenn der Inhalt dieser Pressemeldung nicht diskutiert werden soll?

Edit "Bürger": Gründe siehe Anmerkungen im Vorkommentar.
Es ging gerade nicht darum, eine Diskussion des "Inhalts der Pressemeldung" zu verhindern, sondern eine vertiefende Diskussion davon abschweifender bzw. weit darüber hinausgehender Themen-Einwürfe.
Der erste Beitrag von @pinguin bezog sich ausweislich der Zitierung nicht auf die eigentliche Meldung im Einstiegsbeitrag, sondern auf eine bereits über das eigentliche Kern-Thema der Eingangsmeldung hinausgehende Nebenbemerkung im Folgekommentar. Solche vom eigentlichfen Kern-Thema abschweifenden Diskussionen sind im Forum aus Gründen der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion nicht vorgesehen.
Die weitere Diskussion dreht sich seither um allgemeingültige Fragen, die weit über den Inhalt der eigentlichen Meldung hinausgehen.
Niemand würde diese Diskussion unter dem Betreff der Meldung suchen.
Die Diskussion der aufgeworfenen Fragen würde aufgrund des dafür ungeeigneten Betreffs völlig unkontrolliert verlaufen (macht sie jetzt schon).
Pressemeldungen werden zudem nach einer Weile ins Archiv verschoben und sind dann für die Diskussion geschlossen.
Aus all diesen Gründen gilt:
Vertiefende inhaltliche Diskussionen sind daher nicht in den Pressemeldungen sondern immer in gut aufbereiteten eigenständigen Threads mit inhaltlich/thematisch aussagekräftigen Thread-Betreffs jeweils eigenständig zu führen.
Das sollte doch aber insbesondere langjährigen Forum-Mitgliedern nun schon länger in Fleisch und Blut übergegangen sein... ??? :angel:
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 18:25 von Bürger«
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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.291
Was nützt eine Diskussion um eine Pressemeldung, wenn der Inhalt dieser Pressemeldung nicht diskutiert werden soll?

Man muss nicht bei jedem Beitrag das Beinchen heben und EU-pieseln.   8)


Edit "Bürger": Thread für die weitere Diskussion vorerst geschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: Heute um 18:13 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2026. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 13 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

 
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