Zunächst Verweis auf die Analyse "Vollmachtenkette, Arbeitsvertrag"
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durch @pinguin (danke für diesen Hinweis!) in:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38501.msg228514/topicseen.html#msg228514Nun hier eine Liste von allen Gesichtspunkten,
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die nun in eine Standard-Anfechtung der Kölner "Scheinbescheide" ergänzt werden sollen:
Nichtigkeit wegen fehlender Einbindung in 1 einzige Angestellten-Hierarchie:
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Der/die/das (m/f/d) "Schm..." in Köln: 2025-04 bis 2025-08 in für mindestens 2 Sender aufgetaucht:
Mindestens für RBB und SWR. Absender in 2 von 3 Fällen NUR "köln",
in 1 Fall (RBB) links oben der Sender, aber ohne dessen Adresse.
Die Bescheide sind allein deshalb von Anbeginn an nichtig, weil der/die/das "Schm" nicht in 2 Angestellten-Hierarchien zugleich wirksam Bescheide verfügen kann. Nur im Fall der Eingliederung ist Wirksamkeit auch ohne einen gleichzeitigen Vollmacht-Nachweis.
Es hätten dem Bescheid die Vollmacht des jeweiligen Intendanten beiliegen müssen, dies auf Original-Papier mit Original-Handschrift-Unterzeichnung. (So die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in einem einreichbaren Merkblatt belegt,)
Denn der Sender kann beliebige externe Personen außerhalb der eigenen Arbeitnehmer-Hierarchie beauftragen, für ihn aufzutreten, muss dann aber individuell bevollmächtigen. Da Untervollmacht-Ermächtigung nicht möglich sein dürfte für ARD-Anstalten, siehe hier die weiteren Ausführungen, muss die Vollmacht vom ARD-Intendanten sein.
Die Mitarbeiter der Kölner "GEZ-Zentrale" haben vermutlich Arbeitsverträge wie folgt:
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- wird in Standard-Merkblättern geeignet nachgetragen -
Für die Nicht-Rechtsperson mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitrags-Service", diese vertreten durch 9 ARD-Anstalten - also 9 Unterschriften. Auch das Saarland und Radio Bremen müssen aus verschiedenen Gründen mit unterzeichnen.
Dies ist Vermutung, durchaus mit etwas Anhaltspunkten dafür. Sie sind damit nicht eingebunden in 9 Angestellten-Hierarchien, sondern nur in die der Kölner Nicht-Rechtsperson, immerhin gesetzlich eingerichtete Sammelbuchhaltungs-Stelle (für "Buchhaltung", nicht für "Bescheide usw. der einzelnen Sender").
Mahngebühren unzulässig?
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Von den verschiedenen Aspekten hier nur dieser eine:
Versand von Mahnungen "im eigenen Namen" der Kölner "GEZ" ist bereits mindestens grenzwertig. Mahngebühren darf sie nicht erheben, weil ultra vires - nur die Sender dürfen, ist jedenfalls hier die Meinung. Die Mahngebühren werden wohl mit gutem Rechtsgrund mit einer Sonderbegründung auferlegt, vielleicht, weil der Rechtsgrund nicht stimmig ist. (sogenanntes "Juristen-Latein" analog zum "jäger-Latein"?)
Kann die Nichtigkeit "vollmachtloser Vertreter" rückwirkend geheilt werden? JEIN, aber real-faktisch immer NEIN.
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Im Prinzip ja, aber nur, sofern ohne vorherige endgültige Rechtswirkung beziehungsweise Verwirkung. Bescheide, die eine Klagefrist von 1 Monat darlegen, können nur innerhalb dieses Monats rückwirkend geheilt werden (dann beispielsweise mit Ausweitung der Frist).
Dies gilt generell. Ein derartiger Fall des "vollmachtlosen Vertreters" - ein Rechtsanwalt - für den RBB war unheilbar. Denn sein Mangel an Vollmacht wurde erst nach dem Ende des Gerichtsverfahrens belegbar (nämlich Verweigerung durch den Bürger für die vom RBB erwarteten Kostenerstattung). Der Fall war des weiteren reht besonders, weil der Rechtsanwalt dem Gericht gegenüber die Vollmacht seitens einer "generalbevollmächtigten" RBB-Führungskraft behaupet hatte (dann wäre es wirksame Untervollmacht). Der RBB hat aber keine Generalbevolmächtigten - und vermutlich keine einzige ARD-Anstalt, weil mit öffentlichem Recht kaum vereinbar, dass jemand beispielsweise Vollmacht hat, die ganze Firma zu verkaufen.
Bitte alle anderen Fälle "Schmi... aus Köln" hier im Thread mitteilen - ARD-Anstalt, Bescheidart und Datum)
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Die Frage ist, ob diese Person wirklich existiert, also 1 Person, die die Sachen selber bearbeitete und die mit etwa dieser - einwandfrei leserlichen - Unterschrift zu unterzeichnen pflegt.
Es könnte ja auch eine von KI generierte Unterschrift sein,
oder jedenfalls eine Simulation, die für ALLE Bescheide den tatsächlichen Bearbeiter verheimlichen soll, also der Verantwortlichkeit entziehen soll.
Übrigens ist seit Reklamation von hier die Datenschutzregel schon seit etwa 2021, dass alle Bearbeitungen und auch Einspeicherungen, überhaupt alle Zugriffe, im Einzelkonto mit Bearbeiterangabe zu speichern sind. Man kann eventuelle Missstände also beheben. Das war Folgewirkung eines großen Vorfalls, der im Sinn des Bürgers bereinigt wurde. Ja, das kommt vor, dass ab und zu störende Gesetze dennoch beachtet werden, aber oft erst - wie damals - nach heftigem Erstreiten.
Die Absender-Angabe ist nicht einheitlich für "Bescheide" aus Köln.
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen - die Rüge ist entsprechend zu staffeln mit Ankreuzfeld -
1 Bescheid für den SWR aus Köln: Links oben keinerlei ARD-Absender.
1 Bescheid für den RBB aus Köln: die gleiche Leere.
- Beide zwischen 2025-04 bis 2025-08. - In beiden Fällen Unterschrift von der/die/das "Schm...." (/m/f/d)
1 Bescheid für den RBB, etwa 2025-04:
Oben links "RBB" usw., aber ohne Adresse.
Zum Vergleich: 1 gesichteter Bescheid "aus Köln" für den BR hat zwar auch oben rechts die Kölner Adresse, aber links oben die volle BR-Adresse.
Nur dieser Bescheid aus Bayern erfüllt die elementare Bescheid-Komponente der vollen Adressenangabe.
(Aber dennoch nichtiger Scheinbesscheid wegen anderer Rechtsfehler.)
Bei häufigen Familiennamen darf der Vorname nicht fehlen.
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Es muss Identifizierbarkeit des für die Bearbeitung Verantwortlichen bei Bescheiden vorliegen. Es sollte mindestens der Vorname benannt werden, bei sehr häufigen Namen auch beispielsweise eine Abteilungs-Kennziffer.
Fehlt dies, so kann der Bürger die ladungsfähige Antchrift erfragen, was im Fall der Rüge einer Falschbearbeitung ohnehin generell zu erwägen ist.
"Michael Müller" genügt nicht als Bearbeiter-Angabe. Fast 1 Prozent der Deutschen heißen Müller. Christian, Michael, Andreas sind in einige beruflich aktiven Altersgruppen von verantwortlichen Mitarbeitern mit mehreren Prozent vertreten.
Für "GEZ, Köln" dürfte es laut regionaler Häufigkeitsverteilung rund 20 "Schmitz" geben, rund 10 Müller, in großer Schätzung jeweils 3 Michael, Andreas für jeden dieser 2 Familiennamen, sofern die über 1.000 dort alle Männer wären. Analog im Fall von überwiegend weiblichen Bearbeitern (was eher sein könnte). Am häufigsten im Raum Köln möglicherweise Sabine Schmitz).
Konkrete rückwirkende Anfechtung
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Gegen alles Bisherige zum eigenen Rundfunkabgabe-Konto ergeben sich Anfechtbarkeiten bis 2013. Es ist etwas fallabhängig, welche Anfechtbarkeit in der kommenden Fassung eines Vordrucks jeweils ankreuzbar ist - meistens mehrere.
Im Massengeschäft kann derart Detailliertes nicht auf Bearbeitung rechnen.
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Muss es aber laut Verfassungsrecht / Grundrechte, grundrechtgleiche Rechte.
Wenn die Sender wegen unrentable Personalkosten auf korrekte Bearbeitung verzichten wollen, dürfen sie gerne mangels Bearbeitung auch auf das Inkasso verzichten.
Oft könnte Klage beim Verwaltungsgericht unvermeidbar sein.
Allerdings, wenn die Sender derart unter den Pflichten des öffentlichen Rechts leiden, könnte man bei den Intendanten Einverständnis höflich erfragen, beim Landesparlament eine Petition der Bürger einzureichen, die Sender von der Last der Öffentlich-Rechtlichkeit gesetzlich zu befreien.
Das damit verbundene Privileg der Selbsttitulierung (sofortige Vollstreckung) ginge dann verloren, aber hiergegen sind sowieso Schritte anhängig.
Wurde hier Wesentliches vergessen?
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Dann bitte kurzer Kommentar hier im Thread.
Einschränkung:
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Angeforchten wird damit nur die Prozedur, nicht der gesetzlich fixierte Anspruch.
Allerdings unterliegt dieser laut Gesetz einer etwa 3-jährigen Verjährungsfrist. Wurden Zahlugen trotz Weigerung erzwungen, so wäre alles Verjährte im Prinzip rückforderbar, könnte man argumentieren.
Was bedeutet das in der Realität? - Die Regel lautet Angestellten-Hierarchien bewilligen Rückzahlung fast nur, wenn ein Gerichtsurteil es erzwingt. Dieser Weg ist nicht effizient.
Interessanter könnte sein, dan aktuell behaupteten aktuellen ARD-Zahlungsanspruch der letzten 3 Jahre hilfsweise zu bestreiten unter Aufrechung für rund 8 Jahre 2013-2020 "Zwangsinkasso trotz Erklärung von Weigerung: Bescheide unwirksam, Forderung verjährt".
Diese Einwendung könnte als ankreuzbare Option in Briefbeispielen für Verweigerung eingefügt werden. Dies dann anzufechten sei den ARD-Juristen gerne vorbehalten, dafür werden sie ja aus der Rundfunkabgabe finanziert.