Vorabhinweis:Diese Entscheidung betrifft ganz speziell Anbieter audio-visueller Medien und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Angebote via Rundfunk oder via Internet verbreiten.
Der Staat wird verpflichtet, alle Inhalte, die mit der Menschenwürde nicht vereinbar sind, bei allen Anbietern audio-visueller Medien zu unterbinden.
Online-Angebote von Printmedien sind ebenfalls erfasst, soweit sich diese Online-Angebote von ihrem Nachrichtenangebot trennen läßt.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
26. Juni 2025(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/13/EU – Anbieter audiovisueller Mediendienste – Nationale Regelung, die die Achtung der Menschenwürde vorschreibt und die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte verbietet – Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts – Grenzen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Grundsatz der Rechtssicherheit “
In den verbundenen Rechtssachen C-555/23 und C-556/23https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=301743&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=449849467 Mit diesem Einschub hat der Unionsgesetzgeber somit die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorgesehen, bei der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 die Menschenwürde nicht nur zu achten, sondern auch zu schützen. Wie sich aus der Lektüre der Bestimmung insgesamt ergibt, bedeutet diese Verpflichtung insbesondere, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Inhalte audiovisueller Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, den Wert der Menschenwürde nicht beeinträchtigen.
68 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, dass die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde und das Verbot der Ausstrahlung von Inhalten, die diesen Wert beeinträchtigen, unter diese Bestimmung fallen.
78 Eine nationale Regelung, die vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, sieht jedoch nur die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 enthaltene Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde und den darin enthaltenen Verbotsgrund der Beeinträchtigung des Wertes der Menschenwürde vor, so dass eine solche Regelung keine „ausführlicheren“ oder „strengeren“ Bestimmungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie enthält und folglich nicht unter letztere Bestimmung fällt.
79 Die jeweils zweite Frage ist daher nicht im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, sondern im Hinblick auf deren Art. 6 Abs. 1 zu beantworten.
80 Insoweit muss eine nationale Regelung, die sich darauf beschränkt, eine Anforderung aufzustellen, die sich aus den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestnormen ergibt – wie die aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie folgende Verpflichtung, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen – zwingend für alle Mediendiensteanbieter gelten, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 in geänderter Fassung und insbesondere unter ihren Art. 6 Abs. 1 fällt.
2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in der durch die Richtlinie 2018/1808 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen.
3. Der in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
ist dahin auszulegen, dass
er dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, unter Anwendung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts so weit ausgelegt wird, dass die letztgenannte Kategorie von Mediendiensteanbietern in ihren Anwendungsbereich einbezogen wird.
Querverweis zum SchlußantragSCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN TAMARA CAPETA
vom 30. Januar 2025(1)
Verbundene Rechtssachen C-555/23 und C-556/23https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=294788&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4498494
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