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Autor Thema: Sämtliche Bescheide "GEZ Köln" als nichtig anfechtbar? Unterschriftmangel,  (Gelesen 295 mal)

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Glücklicherweise erfolgten 2 Bescheide in 2 Monaten Abstand durch die gleiche Person.
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Beide unterschrieben durch der/die/das (M/F/D) Schm...
Unterschrift total identisch, also computer-multipliziert.
Die Bescheide erhalten Ermessensaspekte - wie bei "individuell bearbeiten Bescheiden" so gut wie immer, sind in der Tat textlich formuliert. Völlig egal, dass es Textbausteine sind. Jedenfalls menschen-gewählte Texte.

Damit sind diese Bescheide mangels Originalunterschrift nichtig, so die höchstrichterliche Rechrsprechung. Nötig ist manuelle Originalunterschrift aus dem Ausdruck für den Bürger. Selbst fast alle Richter haben das vielleicht gar nicht "auf dem Schirm".

Übrigens haben alle Regionen ihre Familiennamen-Schwerpunkte. Für Köln ist das mit etwa 2 % eben dies "Schm..."
Es gibt beim Kölner Buchhaltungsbetrieb (Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service") demnach schätzungsweise 20 "der/die/das Schm...". Damit ist zudem nicht ermittelbar, welche der rund 20 "der/diedas Schm" für Entscheidfehler persönlich belangbar ist.

"Etablissement" hat eine gewisse doppelte Bedeutung.... "geisha-artige Dienstleistung", höflich formuliert. 

Hier natürlich nur gemeint im juristischen Sinn: "Name einer Nicht-Rechtsperson". Darf man also in Schriftsätzen so bezeichnen.

Es macht sich natürlich toll, wenn man in Schriftsätzen ausdrücklich korrekterweise betont:
"Etablissement" im rechtlichen Sinn gemeint, also nicht abwertend für "geisha-artiges Dienstleistungs-Gewerbe".


Wir kannten die Prozedur dank Forums-Info
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über die EU-weite Ausschreibung der Ausdruck-Dienstleistung. Wir wussten, dass alles ausdruckfertig als Datei an den preiswertesten Dienstleister geht, also gar nicht original-unterzeichnet werden kann.
Nun aber haben wir perfekte Beweiskraft und nicht mehr nur "ziemlich sichere Vermutung".

 
Durch die Rückwirkung wird es spannend für alle.
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Ein von Anfang an nichtiger Bescheid wird nicht durch Zeitablauf irgendwie "un-nichtig".
Sämtliche Bescheide "aus Köln" für alle Jahre seit 2013 können nun angefochten werden.
Das heißt auch, dass alle darüber ergangenen Gerichtsurteils-Fälle neu aufgerollt werden könnten, so man sich rächen möchte, weil Vortäuschung von Wirksamkeit gegenüber der Rechtspflege vorlag, also nicht nur der - leider verdauungs-pflichtige - richterliche Irrtum.


Alle gezahlten Beträge könnten zurÜckgefordert werden
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weil es an wirksamen Bescheiden fehlte und deshalb alles von mehr als 3 Jahren mangels Verjährung nicht mehr einforderbar ist.
Wie man weiß, solche Rückforderungen führen nicht zu einem realen Ergebnis, weil Angestellte ganz generell eine Rückforderung nur zur Auszahlung anweisen, wenn ein gerichtlicher neuer Entscheid sie dazu zwingt. Aber je nach Entwicklung - beispielsweise je nach Entscheid BVerwG am 1. Oktober - könnte ein Rückforderrecht realisierbar werden ohne Klagebedarf.

Vor allem aber bringen Rückforderungen mächtigen Dampf in bereits oder noch anhängige Sachen. Je skurriler die Rechtslage, desto mehr Aussicht für eine Patt- und Mikado-Situation: Nichts rührt sich dann möglicherweise längere Zeit nicht mehr.


Gegen alle Vollstreckungsersuchen könnte eingewandt werden,
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dass es an Wirksamkeit der elementaren Rechtsgrundlage für die Selbsttitulierung fehlte, so dass der Vorgang dem Sender zurückzureichen ist.
(Dies gilt nicht für den ganz geringen Anteil der Bescheide, die vom Sender selber durch dessen Mitarbeiter gemacht und unterzeichnet wurden. Diese sind ohne die Kölner Callcenter-Adresse oben rechts.)


Ein Widerspruchstext gegen Unterschriftmangel (und sonstige Bescheid-Mängel)
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ist in einer "Textfabrik" seit einigen Wochen bereits verfügbar (Referenz UBEFF).
Aber das braucht man nicht, mit den Argumenten heute und in den letzten Monaten in diesem Forum kann man das individuell auf 1 Seite einwenden, Text-Vielfalt ist besser für Sand im Getriebe.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2025, 13:49 von pjotre«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Zunächst Verweis auf die Analyse "Vollmachtenkette, Arbeitsvertrag"
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durch @pinguin (danke für diesen Hinweis!) in:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38501.msg228514/topicseen.html#msg228514

Nun hier eine Liste von allen Gesichtspunkten,
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die nun in eine Standard-Anfechtung der Kölner "Scheinbescheide" ergänzt werden sollen:


Nichtigkeit wegen fehlender Einbindung in 1 einzige Angestellten-Hierarchie:
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Der/die/das (m/f/d) "Schm..." in Köln: 2025-04 bis 2025-08 in für mindestens 2 Sender aufgetaucht: 
Mindestens für RBB und SWR. Absender in 2 von 3 Fällen NUR "köln",
in 1 Fall (RBB) links oben der Sender, aber ohne dessen Adresse.

Die Bescheide sind allein deshalb von Anbeginn an nichtig, weil der/die/das "Schm" nicht in 2 Angestellten-Hierarchien zugleich wirksam Bescheide verfügen kann. Nur im Fall der Eingliederung ist Wirksamkeit auch ohne einen gleichzeitigen Vollmacht-Nachweis.

Es hätten dem Bescheid die Vollmacht des jeweiligen Intendanten beiliegen müssen, dies auf Original-Papier mit Original-Handschrift-Unterzeichnung. (So die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in einem einreichbaren Merkblatt belegt,)

Denn der Sender kann beliebige externe Personen außerhalb der eigenen Arbeitnehmer-Hierarchie beauftragen, für ihn aufzutreten, muss dann aber individuell bevollmächtigen.  Da Untervollmacht-Ermächtigung nicht möglich sein dürfte für ARD-Anstalten, siehe hier die weiteren Ausführungen, muss die Vollmacht vom ARD-Intendanten sein.


Die Mitarbeiter der Kölner "GEZ-Zentrale" haben vermutlich Arbeitsverträge wie folgt:
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- wird in Standard-Merkblättern  geeignet nachgetragen -
Für die Nicht-Rechtsperson mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitrags-Service", diese vertreten durch 9 ARD-Anstalten - also 9 Unterschriften.  Auch das Saarland und Radio Bremen müssen aus verschiedenen Gründen mit unterzeichnen.
Dies ist Vermutung, durchaus mit etwas Anhaltspunkten dafür. Sie sind damit nicht eingebunden in 9 Angestellten-Hierarchien, sondern nur in die der Kölner Nicht-Rechtsperson, immerhin gesetzlich eingerichtete Sammelbuchhaltungs-Stelle (für "Buchhaltung", nicht für "Bescheide usw. der einzelnen Sender").


Mahngebühren unzulässig?
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Von den verschiedenen Aspekten hier nur dieser eine:
Versand von Mahnungen "im eigenen Namen" der Kölner "GEZ" ist bereits mindestens grenzwertig. Mahngebühren darf sie nicht erheben, weil ultra vires - nur die Sender dürfen, ist jedenfalls hier die Meinung. Die Mahngebühren werden wohl mit gutem Rechtsgrund mit einer Sonderbegründung auferlegt, vielleicht, weil der Rechtsgrund nicht stimmig ist. (sogenanntes "Juristen-Latein" analog zum "jäger-Latein"?)


Kann die Nichtigkeit "vollmachtloser Vertreter" rückwirkend geheilt werden? JEIN, aber real-faktisch immer NEIN.
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Im Prinzip ja, aber nur, sofern ohne vorherige endgültige Rechtswirkung beziehungsweise Verwirkung. Bescheide, die eine Klagefrist von 1 Monat darlegen, können nur innerhalb dieses Monats rückwirkend geheilt werden (dann beispielsweise mit Ausweitung der Frist).

Dies gilt generell. Ein derartiger Fall des "vollmachtlosen Vertreters" - ein Rechtsanwalt -  für den RBB war unheilbar. Denn sein Mangel an Vollmacht wurde erst nach dem Ende des Gerichtsverfahrens belegbar (nämlich Verweigerung durch den Bürger für die  vom RBB erwarteten Kostenerstattung). Der Fall war des weiteren reht besonders, weil der Rechtsanwalt dem Gericht gegenüber die Vollmacht seitens einer "generalbevollmächtigten" RBB-Führungskraft behaupet hatte (dann wäre es wirksame Untervollmacht). Der RBB hat aber keine Generalbevolmächtigten - und vermutlich keine einzige ARD-Anstalt, weil mit öffentlichem Recht kaum vereinbar, dass jemand beispielsweise Vollmacht hat, die ganze Firma zu verkaufen.


 Bitte alle anderen Fälle "Schmi... aus Köln" hier im Thread mitteilen - ARD-Anstalt, Bescheidart und Datum)
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
 Die Frage ist, ob diese Person wirklich existiert, also 1 Person, die die Sachen selber bearbeitete und die mit etwa dieser - einwandfrei leserlichen - Unterschrift zu unterzeichnen pflegt.
 Es könnte ja auch eine von KI generierte Unterschrift sein,
 oder jedenfalls eine Simulation, die für ALLE Bescheide den tatsächlichen Bearbeiter verheimlichen soll, also der Verantwortlichkeit entziehen soll.
 
 Übrigens ist seit Reklamation von hier die Datenschutzregel schon seit etwa 2021, dass alle Bearbeitungen und auch Einspeicherungen, überhaupt alle Zugriffe, im Einzelkonto mit Bearbeiterangabe zu speichern sind. Man kann eventuelle Missstände also beheben. Das war Folgewirkung eines großen Vorfalls, der im Sinn des Bürgers bereinigt wurde. Ja, das kommt vor, dass ab und zu störende Gesetze dennoch beachtet werden, aber oft erst - wie damals - nach heftigem Erstreiten.
 
 
 Die Absender-Angabe ist nicht einheitlich für "Bescheide" aus Köln.
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen - die Rüge ist entsprechend zu staffeln mit Ankreuzfeld -

1 Bescheid für den SWR aus Köln: Links oben keinerlei ARD-Absender.
1 Bescheid für den RBB aus Köln: die gleiche Leere.
- Beide zwischen 2025-04 bis 2025-08. - In beiden Fällen Unterschrift von der/die/das "Schm...." (/m/f/d)

1 Bescheid für den RBB, etwa 2025-04:
Oben links "RBB" usw., aber ohne Adresse.

Zum Vergleich:  1 gesichteter  Bescheid "aus Köln" für den BR hat zwar auch oben rechts die Kölner Adresse, aber links oben die volle BR-Adresse.
Nur dieser Bescheid aus Bayern erfüllt die elementare Bescheid-Komponente der vollen Adressenangabe.
(Aber dennoch nichtiger Scheinbesscheid wegen anderer Rechtsfehler.)
 

Bei häufigen Familiennamen darf der Vorname nicht fehlen.
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Es muss Identifizierbarkeit des für die Bearbeitung Verantwortlichen bei Bescheiden vorliegen. Es sollte mindestens der Vorname benannt werden, bei sehr häufigen Namen auch beispielsweise eine Abteilungs-Kennziffer.
Fehlt dies, so kann der Bürger die ladungsfähige Antchrift erfragen, was im Fall der Rüge einer Falschbearbeitung ohnehin generell zu erwägen ist.

"Michael Müller" genügt nicht als Bearbeiter-Angabe. Fast 1 Prozent der Deutschen heißen Müller. Christian, Michael, Andreas sind in einige beruflich aktiven Altersgruppen von verantwortlichen Mitarbeitern  mit mehreren Prozent vertreten.

Für "GEZ, Köln" dürfte es laut regionaler Häufigkeitsverteilung rund 20 "Schmitz" geben, rund 10 Müller, in großer Schätzung jeweils 3 Michael, Andreas für jeden dieser 2 Familiennamen, sofern die über 1.000 dort alle Männer wären. Analog im Fall von überwiegend weiblichen Bearbeitern (was eher sein könnte). Am häufigsten im Raum Köln möglicherweise  Sabine Schmitz).   


Konkrete rückwirkende Anfechtung
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Gegen alles Bisherige zum eigenen Rundfunkabgabe-Konto ergeben sich Anfechtbarkeiten bis 2013. Es ist etwas fallabhängig, welche Anfechtbarkeit in der kommenden Fassung eines Vordrucks jeweils ankreuzbar ist - meistens mehrere.


Im Massengeschäft kann derart Detailliertes nicht auf Bearbeitung rechnen.
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- wird in Standard-Briefen geeignet nachgetragen -
Muss es aber laut Verfassungsrecht / Grundrechte, grundrechtgleiche Rechte.
Wenn die Sender wegen unrentable Personalkosten auf korrekte Bearbeitung  verzichten wollen, dürfen sie gerne mangels Bearbeitung auch auf das Inkasso verzichten.
Oft könnte Klage beim Verwaltungsgericht unvermeidbar sein.

Allerdings, wenn die Sender derart unter den Pflichten des öffentlichen Rechts leiden, könnte man bei den Intendanten Einverständnis höflich erfragen, beim Landesparlament eine Petition der Bürger einzureichen, die Sender von der Last der Öffentlich-Rechtlichkeit gesetzlich zu befreien.
Das damit verbundene Privileg der Selbsttitulierung (sofortige Vollstreckung) ginge dann verloren, aber hiergegen sind sowieso Schritte anhängig.


Wurde hier Wesentliches vergessen?
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Dann bitte kurzer Kommentar hier im Thread.


Einschränkung:
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Angeforchten wird damit nur die Prozedur, nicht  der gesetzlich fixierte Anspruch.
Allerdings unterliegt dieser laut Gesetz einer etwa 3-jährigen Verjährungsfrist. Wurden Zahlugen trotz Weigerung erzwungen, so wäre alles Verjährte im Prinzip rückforderbar, könnte man argumentieren.
 
Was bedeutet das in der Realität? - Die Regel lautet Angestellten-Hierarchien bewilligen Rückzahlung fast nur, wenn ein Gerichtsurteil es erzwingt. Dieser Weg ist nicht effizient.

Interessanter könnte sein, dan aktuell behaupteten aktuellen ARD-Zahlungsanspruch der letzten 3 Jahre hilfsweise zu bestreiten unter Aufrechung für rund 8 Jahre 2013-2020 "Zwangsinkasso trotz Erklärung von Weigerung: Bescheide unwirksam, Forderung verjährt".
Diese Einwendung könnte als ankreuzbare Option in Briefbeispielen für Verweigerung eingefügt werden. Dies dann anzufechten sei den ARD-Juristen gerne vorbehalten, dafür werden sie ja aus der Rundfunkabgabe finanziert. 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. August 2025, 13:18 von pjotre«
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Gegen alles Bisherige zum eigenen Rundfunkabgabe-Konto ergeben sich Anfechtbarkeiten bis 2013. Es ist etwas fallabhängig, welche Anfechtbarkeit in der kommenden Fassung eines Vordrucks jeweils ankreuzbar ist - meistens mehrere.

[...]
Angeforchten wird damit nur die Prozedur, nicht  der gesetzlich fixierte Anspruch.
Allerdings unterliegt dieser laut Gesetz einer etwa 3-jährigen Verjährungsfrist. Wurden Zahlugen trotz Weigerung erzwungen, so wäre alles Verjährte im Prinzip rückforderbar, könnte man argumentieren.
 
Was bedeutet das in der Realität? - Die Regel lautet Angestellten-Hierarchien bewilligen Rückzahlung fast nur, wenn ein Gerichtsurteil es erzwingt. Dieser Weg ist nicht effizient.

Interessanter könnte sein, dan aktuell behaupteten aktuellen ARD-Zahlungsanspruch der letzten 3 Jahre hilfsweise zu bestreiten unter Aufrechung für rund 8 Jahre 2013-2020 "Zwangsinkasso trotz Erklärung von Weigerung: Bescheide unwirksam, Forderung verjährt".
Diese Einwendung könnte als ankreuzbare Option in Briefbeispielen für Verweigerung eingefügt werden. Dies dann anzufechten sei den ARD-Juristen gerne vorbehalten, dafür werden sie ja aus der Rundfunkabgabe finanziert.
Mal ein Querverweis zum EU-Rahmen in Auslegung durch den EuGH

Entscheidung auf Basis einer Vorlage durch das Landgericht Dortmund
EuGH C-253/23 - Sammelklage auf Schadensersatz muß zulässig sein
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38336.0

Zitat
64      Wie sich aus dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/104 ergibt, wurde dieses Recht auf Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie kodifiziert, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen solchen Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

->
EuGH C-401/19 - Mittel zum Vertrieb der Information durch Grundrecht geschützt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36779.0

EuGH C-633/22 - Charta - Pressefreiheit steht über Vollstreckungsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37772.0

1.) Setzt die EU den Rahmen auch für den dt. ÖRR?
2.) Somit ist das EU-Grundrecht zu beachten?

Wird beides mit "Ja" beantwortet, folgt aus den thematisierten EuGH-Entscheidungen im Rechtsstaat volle Erstattungspflicht gegenüber all jenen Bürger/-innen, gegenüber denen der Staat unzulässigerweise Vollstreckungshandlungen realisiert hat?

Zudem sei daran erinnert ->

BGH I ZR 144/22 - Nichtigkeit einer Landesnorm wg. Verstoß gegen höheres Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37404.0


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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 @pinguin / Schadensersatz, EU-Charta:

Die Erwägung muss ja immer sein
(1) Was ist rechtlich und zeitnah mit maßvollem Einsatz durchsetzbar?
(2) Was ist zwar nicht mit dieser Regel konform, hat aber dennoch strategischen Nutzen?

Alles, was (1) erfüllt, ist in den Schriftsatz-Beispilen wohl bereits intensiv vertreten. 
Es erfüllt in der Regel auch (2).

Das, was nur (2) erfüllt, ist wohl auch mit allem Wichtigen vertrreten.
Beispiel: Richter über die Skandal-Vorgeschichte 2002 bis heute informieren durch 20 Seiten Merkblatt, damit sie uns nicht als "unverbesserliche Nörgler" einstufen,
damit sie uns also nicht mehr ARD-gläubig im Schnellsttempo abfertigen.

Argumentieren mit verletzten "großen Grundsätzen", das kann strategisch nützlich sein und geschieht deshalb intensiv, hat aber keine zeitnahe klare Durschsetzbarkeit.


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@pinguin / Schadensersatz, EU-Charta:

Die Erwägung muss ja immer sein
(1) Was ist rechtlich und zeitnah mit maßvollem Einsatz durchsetzbar?
(2) Was ist zwar nicht mit dieser Regel konform, hat aber dennoch strategischen Nutzen?
Wenn dieser Sachverhalt mal bis zum EuGH durchdringen sollte, ist es wichtig, daß dieses bereits vorher thematisiert wurde.

Man könnte sich allerdings vorher mitsamt der Angelegenheit auch an die EU-Grundrechtsagentur wenden? Die hat ihren Sitz in Wien.

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)
https://european-union.europa.eu/institutions-law-budget/institutions-and-bodies/search-all-eu-institutions-and-bodies/european-union-agency-fundamental-rights-fra_de


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