Was ist eigentlich der Unterschied zwischen der heutigen Situation und der Gleichschaltung der Medien in der damaligen NS-Zeit? Oder besser gefragt, was ist die Gemeinsamkeit zwischen heute und damals?
In beiden Fällen hatte und hat der Staat seine Finger im Spiel.
Der Öffentlich rechtliche Rundfunk ist der
einzig offiziell anerkannte Garant für umfassende Meinungsvielfalt. Also, was der freie Markt ja angeblich nicht einmal ansatzweise bieten kann. Und er ist obendrein dem Bürger gegenüber sogar noch hoheitlich vorangestellt.
Man könnte auch sagen, dass es sich um staatlich verordnete Meinungsvielfalt handelt, da dem einzelnen Bürger offensichtlich eine eigene Meinungsbildung nicht zugetraut wird.
Interessanterweise sollte gerade das Grundrecht der Informationsfreiheit dieses verhindern, dass der Staat noch einmal einen dermaßen Einfluss ausüben kann. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass es für eine funktionierende Demokratie unerlässlich ist, dass Meinungsbildung frei von jeglicher staatlicher Einflussnahme erfolgen muß.
Die Aufgabe des Öffentlich rechtlichen Rundfunks besteht darin, mit seinen Angeboten zur Meinungsbildung beizutragen, mehr auch nicht. Von Zwangsmissionierung oder gar einer zwangsweisen Bindung der Bürger an diesen war niemals die Rede und kann auch nicht in die Verfassung hineininterpretiert werden.
Ob der Bürger seine Angebote zur Orientierung nutzen möchte oder nicht, entscheidet jeder einzeln für sich selbst.
In einer schon älteren Entscheidung zur Pressefreiheit von 1999
1 hatte das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch alles, was zum Vertrieb einer Zeitung erforderlich ist, ebenfalls unter den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt. Das ist auch logisch. Was nützt einem Verleger die schönste Pressefreiheit, wenn der Staat nach Belieben in den Vertrieb seines Produktes eingreifen könnte?
In seiner Entscheidung zur "Leipziger Volkszeitung" vom 3. Oktober 1969
2 hatte das Bundesverfassungsgericht klar hervorgehoben (Leitsatz 3 der Entscheidung), dass auch das aktive Handeln zur Informationsverschaffung unter den Schutzbereich des Grundrechts der Informationsfreiheit fällt. Und dieser Schutz muß auch die Mittel dafür beinhalten. Was nützt einem Bürger die schönste Informationsfreiheit, wenn der Staat nach Belieben in die für die Informationsverschaffung erforderlichen Mittel eingreifen könnte? Und das gängige Mittel zur Informationsverschaffung in der heutigen Zeit ist nun einmal Geld.
Und da kann auch nicht dagegengehalten werden, dass es sich bei der Zwangsabgabe, genannt "Rundfunkbeitrag", ja nur um einen relativ kleinen Betrag handeln würde.
Der Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit hängt nicht von der Höhe eines Betrages ab, denn unabhängig von der Höhe bleibt es ein Eingriff. Und es ist auch kein temporärer, sondern ein dauerhafter Eingriff. Und es geht auch nicht nur um einen kleinen Betrag, sondern um tausende von Euro. Bei 50 Jahren sind das schon über 11.000 Euro (50 Jahre x ~220€/a).
3Ein Medienanbieter, der dem Bürger gegenüber hoheitlich übergeordnet ist, ist schon für sich ein eklatanter Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit. Aber dann noch eine zwangsweise Finanzierung dieses Anbieters macht das System endgültig verfassungswidrig.
Auch die Art der Finanzierung in Form eines Beitrags ist unhaltbar. Der Öffentlich rechtliche Rundfunk richtet sich an die gesamte Gesellschaft. Etwas anderes war niemals vorgesehen. Damit scheidet eine Abgabe in Form eines Beitrags schon von vornherein aus. Was möglich ist, ist eine Nutzungsgebühr. Und wenn das nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, dann ist der fehlende Teil aus Steuermitteln zu ergänzen.
4Man wende jetzt nicht ein, das ginge nicht wegen dem Gebot der Staatsferne. Das Argument ist eine Nebelkerze, nichts weiter. Es gibt noch eine Institution, bei der die Unabhängigkeit sogar noch wichtiger ist, das ist die Gerichtsbarkeit. Und diese wird schließlich auch aus Steuermitteln finanziert.
1 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 1999- 1 BvQ 2/99 -, Rn. 1-22,http://www.bverfg.de/e/qk19990420_1bvq000299.html2 BVerfGE 27, 71 - Leipziger VolkszeitungBeschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.htmlBVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheithttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0Edit "Bürger":
3Siehe dazu u.a. auch unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
4Siehe dazu u.a. auch Dissertation von Dr. Michelle Michel:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)
"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)
"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)