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Autor Thema: Hoheitlich geregelter Rundfunk ist verfassungswidrig (Ständ. Publikumskonferenz)  (Gelesen 765 mal)

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  • Beiträge: 3.287
>Der Beitrag erschien zuerst im Blog "Fassadenkratzer". https://fassadenkratzer.de/2025/02/14/rundfunk-als-ubergeordnete-anstalt-ist-demokratie-und-verfassungswidrig/
Ständige Publikumskonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V., 18.02.2025
Rundfunk als übergeordnete Anstalt ist demokratie- und verfassungswidrig
Im System der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative, die für einen demokratischen Rechtsstaat grundlegend ist, sollen demokratietheoretisch Presse und Rundfunk eine „Vierte Gewalt“ darstellen, die eine Kontrollfunktion über die drei klassischen Staatsgewalten ausübt. Das setzt zwingend voraus, dass die Medien von den Staatsgewalten völlig unabhängig sind. Dies ist beim öffentlichen Rundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts aber prinzipiell und de facto nicht der Fall. Er kontrolliert sie nicht, sondern betreibt einseitig Hofberichterstattung und umfassende Propaganda für sie. Die Bindung der Bürger an ihn durch eine Zwangsgebühr macht ihn vollends verfassungswidrig.
Beitrag von Herbert Ludwig
https://publikumskonferenz.de/blog/rundfunk-als-uebergeordnete-anstalt-ist-demokratie-und-verfassungswidrig/
Zitat von: Ständ. Publikumskonf. de. ö.r. Medien e.V., 18.02.2025, Rundfunk als übergeordnete Anstalt ist demokratie- und verfassungswidrig
Die Funktion der Medien als „Vierte Gewalt“
[...]
Das Scheitern des Ideals der „Vierten Gewalt“
[...]
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk
[...]
Die Zwangsgebühren
[...]
Propagandistische Berichterstattung
[...]
Das Verhalten der Gerichte
[...]
Das Aussetzen der zivilen Regeln der Gerechtigkeit
[...]
Der Zynismus mit der Programmbeschwerde
[...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Persönliche Anmerkungen:

Betrifft meine Entscheidung, den Rundfunkbeitrag seit Umstellung auf die Zwangszahlung aus Gewissensgründen zu verweigern. Seit 2013 verweigere ich, alle drei Klagen verloren, aber noch keinen Cent bezahlt.

Ein hoheitliches Rundfunksystem kann nicht frei sein. Es ist gezwungen, den eigenen Erhalt zu bewahren. Was "demokratisch" ist, wird darin hoheitlich und nicht gesellschaftlich (bzw. vom Volk) definiert.  Es ist vergleichbar mit dem bekannten und absurden "Antrag auf Revolution", der bei einer hoheitlichen Stelle genehmigt werden muss. Deutschland krankt daran, hoheitliche Verordnungen als "übergeordnet" und unhinterfragbar anzusehen. Ich denke, das stammt noch aus der hilflosen Reaktion des Bürgers des 3. Reiches auf Faschismus und Totalitarismus:  Angst, Machtlosigkeit und maximal murrendes Hinnehmen von Ungerechtigkeiten, die per massiver Propaganda verbreitet werden. Der Grundirrtum, der aus der demokratie-naiven deutschen Denkweise der Nachkriegszeit entstand, besteht darin, dass ein freies Mediensystem staatlich verordnet werden kann, wenn der Staat sich nur demokratisch schimpft. Dass nur etwas was frei IST, frei sein kann, konnte sich in D. damals noch keiner wirklich vorstellen. Zudem ist der ÖRR ja als Demokratisierungsinstrument von den Alliierten installiert worden. Das wurde dann praktischerweise auch in die Selbstverwaltung der Sender als Steuerungsinstrument klammheimlich übernommen, um die "Demokratie" nun selber in die "richtige" Richtung - sprich: in die Richtung Selbsterhalt und Vergrößerung des ö.r. Mediensystems - zu lenken.

Ein hoheitlich genehmigtes, zentral finanziertes Rundfunksystem ("Arbeitsgemeinschaft" der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland) ist finanziell abhängig von den hoheitlichen Staatsverträgen. Diese werden von den Landesregierungen außerhalb verfassungsrechtlicher Vorgaben und Kontrollen geschlossen. Die Finanzierung über Rundfunkgebühren hatte dem Bürger noch ein (mit den Jahren immer kleiner werdendes Fenster) Mitspracherecht bei der Finanzierung eingeräumt. Die Umstellung auf den Zwangsbeitrag war die Zäsur. Ab da wurde nur noch hoheitlich bestimmt, was als "demokratisch" anzusehen ist.





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


Nachtrag: Es kommt noch hinzu, dass eine Gewaltenteilung in Deutschland nur auf dem Papier existiert: Richter werden durch Justizminister "ernannt". Das bedeutet, dass die Richterauswahl sich immer nach den politischen Gegebenheiten der jeweiligen Regierung richtet. Die Karrieren der Richter sind dadurch abhängig von der gewählten Exekutive. Objektive Sachentscheidungen in Urteilen werden dadurch behindert. Das wird immer wieder bemängelt, geändert hat sich daran bis heute nichts. Es kann vermutet werden, dass dieser Umstand auch Auswirkungen auf die Urteile zum Rundfunkbeitrag hat.
www.gewaltenteilung.de


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. März 2025, 11:59 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
  • Beiträge: 1.172
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen der heutigen Situation und der Gleichschaltung der Medien in der damaligen NS-Zeit? Oder besser gefragt, was ist die Gemeinsamkeit zwischen heute und damals?

In beiden Fällen hatte und hat der Staat seine Finger im Spiel.
Der Öffentlich rechtliche Rundfunk ist der einzig offiziell anerkannte Garant für umfassende Meinungsvielfalt. Also, was der freie Markt ja angeblich nicht einmal ansatzweise bieten kann. Und er ist obendrein dem Bürger gegenüber sogar noch hoheitlich vorangestellt.
Man könnte auch sagen, dass es sich um staatlich verordnete Meinungsvielfalt handelt, da dem einzelnen Bürger offensichtlich eine eigene Meinungsbildung nicht zugetraut wird.

Interessanterweise sollte gerade das Grundrecht der Informationsfreiheit dieses verhindern, dass der Staat noch einmal einen dermaßen Einfluss ausüben kann. Schon das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass es für eine funktionierende Demokratie unerlässlich ist, dass Meinungsbildung frei von jeglicher staatlicher Einflussnahme erfolgen muß.

Die Aufgabe des Öffentlich rechtlichen Rundfunks besteht darin, mit seinen Angeboten zur Meinungsbildung beizutragen, mehr auch nicht. Von Zwangsmissionierung oder gar einer zwangsweisen Bindung der Bürger an diesen war niemals die Rede und kann auch nicht in die Verfassung hineininterpretiert werden.
Ob der Bürger seine Angebote zur Orientierung nutzen möchte oder nicht, entscheidet jeder einzeln für sich selbst.

In einer schon älteren Entscheidung zur Pressefreiheit von 19991 hatte das Bundesverfassungsgericht betont, dass auch alles, was zum Vertrieb einer Zeitung erforderlich ist, ebenfalls unter den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt. Das ist auch logisch. Was nützt einem Verleger die schönste Pressefreiheit, wenn der Staat nach Belieben in den Vertrieb seines Produktes eingreifen könnte?

In seiner Entscheidung zur "Leipziger Volkszeitung" vom 3. Oktober 19692 hatte das Bundesverfassungsgericht klar hervorgehoben (Leitsatz 3 der Entscheidung), dass auch das aktive Handeln zur Informationsverschaffung unter den Schutzbereich des Grundrechts der Informationsfreiheit fällt. Und dieser Schutz muß auch die Mittel dafür beinhalten. Was nützt einem Bürger die schönste Informationsfreiheit, wenn der Staat nach Belieben in die für die Informationsverschaffung erforderlichen Mittel eingreifen könnte? Und das gängige Mittel zur Informationsverschaffung in der heutigen Zeit ist nun einmal Geld.

Und da kann auch nicht dagegengehalten werden, dass es sich bei der Zwangsabgabe, genannt "Rundfunkbeitrag", ja nur um einen relativ kleinen Betrag handeln würde.
Der Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit hängt nicht von der Höhe eines Betrages ab, denn unabhängig von der Höhe bleibt es ein Eingriff. Und es ist auch kein temporärer, sondern ein dauerhafter Eingriff. Und es geht auch nicht nur um einen kleinen Betrag, sondern um tausende von Euro. Bei 50 Jahren sind das schon über 11.000 Euro (50 Jahre x ~220€/a).3

Ein Medienanbieter, der dem Bürger gegenüber hoheitlich übergeordnet ist, ist schon für sich ein eklatanter Verstoß gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit. Aber dann noch eine zwangsweise Finanzierung dieses Anbieters macht das System endgültig verfassungswidrig.

Auch die Art der Finanzierung in Form eines Beitrags ist unhaltbar. Der Öffentlich rechtliche Rundfunk richtet sich an die gesamte Gesellschaft. Etwas anderes war niemals vorgesehen. Damit scheidet eine Abgabe in Form eines Beitrags schon von vornherein aus. Was möglich ist, ist eine Nutzungsgebühr. Und wenn das nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, dann ist der fehlende Teil aus Steuermitteln zu ergänzen.4

Man wende jetzt nicht ein, das ginge nicht wegen dem Gebot der Staatsferne. Das Argument ist eine Nebelkerze, nichts weiter. Es gibt noch eine Institution, bei der die Unabhängigkeit sogar noch wichtiger ist, das ist die Gerichtsbarkeit. Und diese wird schließlich auch aus Steuermitteln finanziert.

1 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 1999
- 1 BvQ 2/99 -, Rn. 1-22,
http://www.bverfg.de/e/qk19990420_1bvq000299.html

2 BVerfGE 27, 71 - Leipziger Volkszeitung
Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 - 1 BvR 46/65 -
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv027071.html
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0

Edit "Bürger":
3Siehe dazu u.a. auch unter
"prohibitiver Charakter" des Rundfunkbeitrags
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11749.0
4Siehe dazu u.a. auch Dissertation von Dr. Michelle Michel:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2025, 01:13 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.448
@Spark
Dann sei mal noch auf den EGMR verwiesen:

Die Mittel zur Verbreitung der Informationen sind durch das Grundrecht aus Art 10 EMRK geschützt

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
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