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Autor Thema: Landesmedienanstalten vs. Spotify – ein wegweisender Rechtsstreit  (Gelesen 510 mal)

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.505
Das Folgende ist interessant, da der Medienstaatsvertrag u.a. den Öffentlich-Rechtlichen Vorrang vor anderen Medien einräumt, z.B. auf den vorderen Programmplätzen (beim Fernseher) zu sein. Muss dann Spotify ggf. zwangsweise Inhalte der Öffentlich-Rechtlichen verbreiten... :o

heise.de, 28.12.2024
Landesmedienanstalten vs. Spotify – ein wegweisender Rechtsstreit
Wer reguliert wen in der digitalen Medienwelt? Ein Rechtstreit zwischen Spotify und den deutschen Landesmedienanstalten wirft grundsätzliche Fragen auf.
https://www.heise.de/news/Spotify-gegen-Medienanstalten-Wessen-Recht-zaehlt-10221281.html
Zitat von: heise.de, 28.12.2024, Landesmedienanstalten vs. Spotify – ein wegweisender Rechtsstreit
In der alten Medienwelt schien es relativ klar: Medien unterliegen grundsätzlich der Regulierung überall dort, wo sie erscheinen. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, die in Bayern, Berlin, Belgien und Schweden erschienen, mussten jeweils vor Ort die entsprechenden Gesetze einhalten. In Deutschland waren Medien immer die Zuständigkeit der Bundesländer, da das Grundgesetz das so vorsieht. Und Medien und Kultur sind europäisch ausdrücklich nicht vollharmonisiert.

[...]

Spotify, ein Medienintermediär nach deutschem Recht?
Da Spotify nicht nur Eigenproduktionen, sondern auch Podcasts Dritter zum Abruf zur Verfügung stelle, handele es sich aus ihrer Sicht um einen "Medienintermediär", so die Auffassung der Landesmedienanstalten. Damit müsste Spotify unter anderem Transparenzpflichten und Nichtdiskriminierungspflichten nachkommen: [...]

EuGH soll Klarheit bringen
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte vergangene Woche den Argumenten des Audioplattformbetreibers zumindest vorläufig – und setzte die Verpflichtung durch die Landesmedienanstalten bis auf Weiteres aus. Die Richter der 32. Kammer fanden die Rechtsauffassung der Spotify-Anwälte alles andere als abwegig, [...] sondern beabsichtigt vielmehr, die Frage zur Bedeutung und Reichweite dieser unionsrechtlichen Regelung dem EuGH vorzulegen. [...] Die EU-Kommission hatte bereits frühzeitig Bedenken angemeldet, dass der Medienstaatsvertrag auf Konfliktkurs zum EU-Recht sei.

Prozess könnte noch Jahre dauern
[...]

Und so könnte sich dieser Streit bis dahin auch auf ganz andere Weise erledigen: Die EU-Kommission wird spätestens 2026 darüber beraten, ob und wenn ja, wie sie die Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste (AVMD) erneut überarbeiten will. Würden darin zum deutschen Recht vergleichbare Regelungen dann im Europarecht festgeschrieben, müsste auch Schweden diese umsetzen.

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



Hinweis:
Die Landesmedieanstalten, deren Aufgabe die Kontrolle des privaten Rundfunks ist, werden aus den Rundfunk"beiträgen" finanziert. Die LM erhalten einen festen Prozentsatz der Rundfunkbeiträge. Das Budget der LM ist also unabhängig von deren Aufgaben. :o

Siehe u.a. auch:
0) Landesmedienanstalten [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23535.0

Rechnungshof knöpft sich Bayerns üppig ausgestattete Medienbehörde vor (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38213.0

Sächsische Landesmedienanstalt: Machtkämpfe, Heimlichkeiten, Überfinanzierung (07/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31584.0

Medienanstalt Berlin-Brandenburg verschwendet Geld (Rechnungshof Ber., 2015) (06/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23298.0

Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH (02/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22235.0


und auch die Forumssuche mit dem Begiff Medienstaatsvertrag für weitere Informationen dazu nutzen...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2024, 20:06 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

  • Beiträge: 7.426
Das könnte eine sehr interessante Angelegenheit werden

Weil, (nachstehend als Beispiel)

EuG T-24/06
Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31888.0
Zitat
Rn. 53
Zitat
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.

und weil

EGMR -> Art 10 EMRK -> Grundrecht schützt alle Mittel z. Vertrieb d. Information
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37238.0
Zitat
CASE OF AUTRONIC AG v. SWITZERLAND
https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57630

Zitat
47. [...]  Der Artikel (Art. 10) gilt für "jedermann", unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.  [...]

"Spotify" ist eine "juristische Person" ? Wennn "Ja" darf sich diese auf Art 10 EMRK berufen und jede Einmischung durch Behörden, also, bspw., auch durch eine Medienanstalt zurückweisen?

Da die Artikel der Charta, des Grundrechts der EU, die gleiche Tragweite haben, wie die Artikel der EMRK, sollten sich auch "juristische Personen" auf den Art 11 Charta berufen können dürfen?

Im Gegensatz zur Rundfunkanstalt, die im Unionsrahmen ein Unternehmen ist, ist die Medienanstalt eine Medien-Regulierungsbehörde.

Die Frage ist, ob es, wie allen Behörden, auch einer Medien-Regulierungsbehörde verboten ist, in den Inhalt der Informationen und in die Mittel zur Verbreitung des Inhaltes der Informationen einzugreifen?

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A12016P%2FTXT
Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2024, 16:30 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 1.708
  • Daaanke Wingman! This is the way!
VG Berlin, Beschluss vom 17.12.2024 - 32 L 221.24
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001595274
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=17.12.2024&Aktenzeichen=32%20L%20221.24
Zitat von: VG Berlin, Beschluss vom 17.12.2024 - 32 L 221.24
Leitsatz

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieters eines Audio-Streamingdienstes für Musiktitel und Podcasts gegen die medienrechtliche Beanstandung unzureichender Transparenzangaben und die Aufforderung, diese nachzubessern, wird angeordnet.(Rn.37)

2. Die Erfolgsaussichten der Klage stellen sich als offen dar, weil Zweifel an der Vereinbarkeit von § 93 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 des Medienstaatsvertrags (juris: MedienStVtr BE) mit europäischem Recht, insbesondere dem in der E-Commerce-Richtlinieverankerten Herkunftslandprinzip, bestehen und ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof beabsichtigt ist.(Rn.52) Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dem Suspensivinteresse der Antragstellerin, insbesondere im Hinblick darauf, dass durch die weitere Veröffentlichung der Transparenzdaten vollendete Tatsachen geschaffen würden, ein höheres Gewicht beizumessen als dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.(Rn.90)

52
cc) Hinsichtlich der Frage, ob der streitgegenständliche Bescheid auch materiell rechtmäßig ist, stellen sich die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens bei summarischer Prüfung hingegen als offen dar. Wegen der rechtlichen Komplexität ist im summarischen Eilverfahren eine Beurteilung nicht dahingehend möglich, ob die Rechtsgrundlage in § 93 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV europarechtskonform ist. Die erkennende Kammer beabsichtigt daher, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob das Unionsrecht, insbesondere das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt - E-Commerce-Richtlinie, ECRL - festgeschriebene Herkunftslandprinzip der Anwendbarkeit derartiger nationaler Vorschriften wie den genannten deutschen Bestimmungen des Medienstaatsvertrags entgegensteht.

81
Zweifel an der Vereinbarkeit der Medienintermediärregulierung unter anderem in den §§ 1 Abs. 8 und 93 MStV äußerte überdies die EU-Kommission im Rahmen der Notifizierungsverfahren im Zusammenhang mit diesen Vorschriften. Dort führte sie aus (vgl. EU-Kommission, Mitteilung 303, TRIS/[2020] 01530 vom 27. April 2020, S. 2 f., deutsche Übersetzung zit. nach Liesching, Das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie und seine Auswirkung auf die aktuelle Mediengesetzgebung in Deutschland, 2020, S. 79):

82
„Darüber hinaus müssen Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 Abs. 6, auch wenn die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Pluralismus nicht berührt, beim Erlass solcher Maßnahmen das weitere EU-Recht beachten, zu dem auch die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr gehören. Daher werden mit Artikel 1 Abs. 6 die Bestimmungen der Richtlinie (im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 5) nicht ausgeschlossen, sondern wird vielmehr die Bedeutung hervorgehoben, die die EU dem Schutz des Pluralismus als einem Faktor beimisst, den die Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigen mögen (vgl. Erwägungsgrund 63 der Richtlinie).“

83

Außerdem betonte die EU-Kommission (vgl. Mitteilung 315, TRIS/[2021] 02190 vom 17. Juni 2021, S. 3 ff.):

84

„Die Kommission möchte erneut darauf hinweisen, dass das Ziel, die Vielfalt und den Pluralismus der Medien zu gewährleisten, durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr anerkannt und gefördert wird, in Art. 1 Abs. 6 vorgesehen ist, dass Maßnahmen zur Förderung des Pluralismus dennoch das EU-Recht, einschließlich der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr selbst festgelegten Vorschriften, beachten müssen. Art. 1 Abs. 6 enthält nicht die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 5), sondern unterstreicht vielmehr die Bedeutung, die die EU dem Schutz des Pluralismus beimisst, als ein Element, das die Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigen möchten. (…) Der Anwendungsbereich des Medienstaatsvertrags und des notifizierten Entwurfs beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Diensteanbieter und betrifft Medienintermediäre, die in der gesamten Union tätig sind, nicht nur diejenigen, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf Deutschland ausrichten, nachdem sie einen anderen Niederlassungsort gewählt haben, um sich dem geltenden deutschen Recht zu entziehen. Daher entspricht der notifizierte Entwurf nach Auffassung der Kommission nicht dem in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Rechtsprechung des EuGH geforderten Standard. (…) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der notifizierte Entwurf wahrscheinlich Beschränkungen für die freie grenzüberschreitende Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft durch Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland schaffen wird. Ferner sind die einschlägigen Voraussetzungen für eine Abweichung von dem Verbot, solche restriktiven Maßnahmen zu erlassen, insbesondere die Verfahrenserfordernisse nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b, nicht erfüllt, (…).“




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2024, 16:34 von Bürger«

  • Beiträge: 7.426
Es sei mal noch etwas Anderes hervorgehoben, siehe die Hervorhebungen in rot:

VG Berlin, Beschluss vom 17.12.2024 - 32 L 221.24
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001595274
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=17.12.2024&Aktenzeichen=32%20L%20221.24
Zitat von: VG Berlin, Beschluss vom 17.12.2024 - 32 L 221.24

83
Außerdem betonte die EU-Kommission (vgl. Mitteilung 315, TRIS/[2021] 02190 vom 17. Juni 2021, S. 3 ff.):

84
„Die Kommission möchte erneut darauf hinweisen, dass das Ziel, die Vielfalt und den Pluralismus der Medien zu gewährleisten, durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr anerkannt und gefördert wird, in Art. 1 Abs. 6 vorgesehen ist, dass Maßnahmen zur Förderung des Pluralismus dennoch das EU-Recht, einschließlich der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr selbst festgelegten Vorschriften, beachten müssen. Art. 1 Abs. 6 enthält nicht die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 5), sondern unterstreicht vielmehr die Bedeutung, die die EU dem Schutz des Pluralismus beimisst, als ein Element, das die Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigen möchten. (…) Der Anwendungsbereich des Medienstaatsvertrags und des notifizierten Entwurfs beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Diensteanbieter und betrifft Medienintermediäre, die in der gesamten Union tätig sind, nicht nur diejenigen, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf Deutschland ausrichten, nachdem sie einen anderen Niederlassungsort gewählt haben, um sich dem geltenden deutschen Recht zu entziehen. Daher entspricht der notifizierte Entwurf nach Auffassung der Kommission nicht dem in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Rechtsprechung des EuGH geforderten Standard. (…) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der notifizierte Entwurf wahrscheinlich Beschränkungen für die freie grenzüberschreitende Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft durch Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland schaffen wird. Ferner sind die einschlägigen Voraussetzungen für eine Abweichung von dem Verbot, solche restriktiven Maßnahmen zu erlassen, insbesondere die Verfahrenserfordernisse nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b, nicht erfüllt, (…).“

D.h., auch in Belangen landesrechtlicher Rundfunk- bzw. Medienregulierung hat es keine Befugnis, von den übrigen EU-Regeln abzuweichen; sie alle sind einzuhalten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2024, 20:25 von DumbTV«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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