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Autor Thema: Gegen Zwangsbeitrag ist kein Kraut gewachsen. VG Berlin weist Klage ab.  (Gelesen 1790 mal)

  • Beiträge: 1.721
  • Daaanke Wingman! This is the way!
Ergänzung Berufungsgründe. Kann natürlich och für laufende Klagen in Bärlin verwendet werden. Rein fiktiv natürlich.

Zitat
Der Kläger macht ferner geltend, dass der neue rbb-StV bezüglich der §§ 47 und 48 rbb-StV (Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten / Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten) offensichtlich völlig unvereinbar mit der Verfassung von Berlin (VvB) sowie den landesgesetzlichen Regelungen (Gesetz zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 13. Juni 2018) sind.

Art. 33 VvB gewährleistet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Art. 47 Abs. 1 VvB bestimmt:

(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.

Nicht ein staatsferner Rat (Rundfunkrat) des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates die Amtsleitung der Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 sondern diese Amtsleitung wird durch das Abgeordnetenhaus von Berlin gewählt und vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt.

Der RBStV enthält eine Vielzahl von Bestimmungen die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einschränken. Die "datenschutzrechtliche Selbstkontrolle" des rbb durch eine eigene "Datenschutzaufsichtsbehörde" stellt ohne jeden Zweifel einen nicht heilbaren Strukturmangel in der Organisation des rbb dar.

Somit scheidet eine Finanzierung des rbb mittels "Demokratieabgabe" völlig aus, da der rbb die Rechte des Abgeordnetenhauses auch offensichtlich missachtet.


Art. 33 VvB - Datenschutz
https://www.berlin.de/rbmskzl/politik/senat/verfassung/artikel.41548.php
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=173556648253461382&xid=641395,34
Zitat von: Art. 33 VvB - Datenschutz
Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.

Art. 47 VvB - Datenschutzbeauftragter
https://www.berlin.de/rbmskzl/politik/senat/verfassung/artikel.41546.php
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=173556675030828916&xid=641395,48
Zitat
(1) Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz.


Burn rbb-StV! Burn rbb-StV! Burn, burn, burn ...

Youtube Ring of Fire

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Go! Go! Go! Beitragsblo ...!

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Januar 2025, 03:42 von Markus KA«

  • Beiträge: 1.721
  • Daaanke Wingman! This is the way!
Abänderung aus aktuellem Anlass:

Entfällt:
Zitat
Der Kläger beantragt, dem Beklagten durch oberverwaltungsgerichtliche Verfügung aufzugeben, das Aktenzeichen der erhobenen Verfassungsbeschwerde sowie die Beschwerdeschrift bekanntzugeben.

Verfassungsbeschwerde des rbb gegen den rbb-Staatsvertrag - 1 BvR 2578/24
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38293.0

Neu:

Zitat
Der Kläger verweist auf die vom Beklagten beim BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde Az. 1 BvR 2578/24 (Anlage 1) und macht sich die dortige vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung teilweise zu eigen.

Bezüglich der Rechtsauffassung des Beklagten zu § 16 Abs. 3 und 4 rbb-StV (Haftung der Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat) und § 31 rbb-StV (Haftung der Intendantin) macht der Kläger allerdings geltend, dass die Vorschriften nicht weit genug gefasst sind.

Soweit der Beklagte sich bei seinen Ausführungen zur Haftung auf das Aktiengesetz (AktG) beruft, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beklagte kein Aktienunternehmen ist sondern durch Rundfunkbeiträge finanziert wird. Der geradezu sträfliche Umgang des Beklagten, insbesondere der damaligen Intendantin des rbb Schlesinger, mit diesen Rundfunkbeiträgen ist durch den rbb-Skandal belegt.

Rundfunkbeiträge werden ggf. im Verwalltungsvollstreckungsverfahren zwangsweise eingetrieben.
In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auf die von der damaligen Intendantin Schlesinger getätigten Äußerungen im Planet- Interview vom 08.01.2018: "Ich halte grundsätzlich ganz viel von Dialog":

...

Wäre es möglich, dass Menschen, die sich weigern, den Beitrag zu zahlen, bei Ihnen im RBB-Programm vorkommen?

Schlesinger: Ich halte grundsätzlich ganz viel von Dialog. Ich halte auch viel davon, Menschen, die keinen Beitrag zahlen, versuchen, nahezubringen, was wir hier leisten.

In Potsdam gab es 2017 den Fall, dass einem freiberuflichen Schlagzeuger, der angibt weder Fernseher, Radio noch Internetanschluss zu haben, das Auto gepfändet wurde, weil er sich weigert, den Rundfunkbeitrag zu zahlen. Halten Sie so ein Vorgehen für angemessen?

Schlesinger: Ich kenne den Fall nicht, da kann ich nichts zu sagen.

Es ist ein Potsdamer, der von sich angibt, weder Fernseher, Radio noch Internetanschluss zu haben.

Schlesinger: Es hat keinen Sinn, wenn Sie mir jetzt den Fall nahebringen.

Angenommen der Fall entspricht der Wahrheit, dass also einem freiberuflichen Musiker das Auto gepfändet wird – und damit auch ein Stückweit eine berufliche Grundlage. Halten Sie das für angemessen?

Schlesinger: Wissen Sie was, ob ich das für angemessen halte oder nicht, das ist überhaupt nicht maßgeblich. Dazu gibt es eine Rechtsprechung mit der ich schlichtweg nichts zu tun habe. Und die Umsetzung ist genauso. Das ist Gesetz.

Durch die im rbb-StV neu geregelten Haftungsbedingungen haben die Landesgesetzgeber Berlin und Brandenburg dem Umstand Rechnung getragen, dass der rbb durch Rundfunkbeiträge finanziert wird. Die Demokratieabgabe ist Gesetz. Wenn die Intendantin des rbb für die neue gesetzliche Regelung kein Verständnis hat, steht es ihr frei das Dienstverhältnis durch Kündigung aufzulösen und sich anschließend von einem Aktienunternehmen beschäftigen zu lassen, welches sich durch erwirtschaftete Erträge finanziert.

Siehe dazu u.a. unter
Patricia Schlesinger: Ich halte grundsätzlich ganz viel von Dialog
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25865.0



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2025, 20:28 von DumbTV«

 
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