Meiner Meinung nach gibt es hier keine neue Klagefrist, wenn bereits vor Erhalt des Widerspruchsbescheides Untätigkeitsklage erhoben wurde.
Dass die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, ist nach § 82 Absatz 1 Satz 2 VwGO nämlich nur eine Sollvorschrift, d.h. eine Missachtung der Vorschrift kann nicht dazu führen, dass die Klage verfristet ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.htmlEnthält denn der Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung? Wenn ja, wie lautet die?
Wurde der Widerspruchsbescheid förmlich zugestellt?
Wenn man dem Gericht jetzt mitteilt, dass man die Sache nach Erhalt des Widerspruchsbescheides für erledigt erklärt, so muss das Gericht die Kosten der Rundfunkanstalt auferlegen, sofern man mit der Untätigkeitsklage hinreichend lange gewartet hat (mindestens 3 Monate nach Einlegen des Widerspruchs). Man bekäme dann z.B. den bereits gezahlten Gerichtskostenvorschuss zurück.
Teilt man dem Gericht mit, dass man die Klage aufrecht erhält und beantragt man, den Ursprungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, so hängt die Kostenentscheidung davon ab, ob man mit diesem Antrag durchkommt.