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Autor Thema: Rundfunkkommission bittet um Anregungen zum Reformstaatsvertrag bis 11.10.24  (Gelesen 835 mal)

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Landesregierung Rheinland-Pfalz, 26./27.09.2024
Rundfunkkommission der Länder
Reformstaatsvertrag
https://rundfunkkommission.rlp.de/rundfunkkommission-der-laender/reformstaatsvertrag
Zitat von: Landesregierung Rheinland-Pfalz, 26./27.09.2024, Rundfunkkommission der Länder - Reformstaatsvertrag
Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 26. September 2024 einen Staatsvertragsentwurf zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ReformStV) zur öffentlichen Anhörung freigegeben.

Ziel der Reform ist es, einen zeitgemäßen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu ermöglichen, der mit seinen Angeboten die gesamte Gesellschaft erreicht. Hierfür soll der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks qualitativ gestärkt und quantitativ begrenzt werden. So enthält der Entwurf Vorschläge zur Digitalisierung der Angebote, zur Reduzierung der Sparten- und Hörfunkangebote und zur Begrenzung des Sportrechteetats. Zudem soll die Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Sender gestärkt werden.

Die wesentlichen Inhalte der Reformvorschläge sind in dieser
Präsentation (PDF, 8 Seiten, ~450kB)
https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/ReformStV/2024-09-26_PPP_Zusammenfassung_ReformStV_ofin.pdf
zusammengefasst.

Bis zum 11. Oktober 2024 können Anregungen und Anmerkungen zu den Vorschlägen eingereicht werden.

Diskussionsentwurf ansehen und herunterladen (PDF, 112 Seiten, ~2MB)
https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/ReformStV/ENTWURF_Synopse_ReformStV_Anhoerungsfassung_09-26-2024_ofin26.pdf

Anregungen mitteilen (online-Kontaktformular)
https://rundfunkkommission.rlp.de/rundfunkkommission-der-laender/kontaktformular


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Die erste Anregung könnte sein, die Frist zu verlängern.

Am 26./27.09.2024 einen seit Monaten (Jahren?) vorbereiteten 112-seitigen Entwurf zu veröffentlichen, der dann u.a. auch von voll Berufstätigen, die sich zudem noch in die Thematik einarbeiten müssten, nur binnen gerade einmal 2 Wochen mit dazwischen liegendem Feiertag+Brückentag und - in einigen Bundesländern - auch Ferien- und somit Urlaubszeit kommentiert werden "darf", das wirkt doch wieder nur wie ein Mitbestimmungs-Placebo.

Die zweite Anregung wäre wohl - jedenfalls so lange Nutzungs-Möglichkeits-Nicht-Interessenten zur Finanzierung mit herangezogen werden - den Auftrag auf Null zu kürzen - oder eben den Nutzungs-Möglichkeits-Nicht-Interessenten eine realistische opt-out-Möglichkeit zu bieten.

Soweit erst mal bescheidene Überlegungen einer fiktiven Person B.

Diese Anregungen sind gebührenfrei, staatsfern, bürgernah und "open cource" ;)
Sie dürfen beliebig kopiert, verwertet, verändert werden.


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Wahrscheinlich sollte man noch mal diverse Gutachten - tlw. auch mit Inhalts-/ Auftrags-Bezug einschl. u.a. auch komplettes Werbe-Verbot - als "Anregung" beifügen...
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=5817.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280

...sowie auch die Dissertation von Dr. Michelle Michel:
"Der Rundfunkbeitrag eine Steuer?" > verfassungswidrige Sonderabgabe (2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36805.0


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Vorerst hier hinein, da Grob-Überblick über die Inhalte des Staatsvertrags-Entwurfs.
Separierung bleibt vorbehalten


FAZ, 27.09.2024
Reform des ÖRR
Bürger, beteiligt euch!
Die Rundfunkkommission der Länder stellt im Netz ihren Plan zur Reform der Öffentlich-Rechtlichen vor. Jeder kann nun mitreden. Etwa, ob 3sat in Arte aufgehen soll. Nur zum Rundfunkbeitrag gibt es nichts.
Von Michael Hanfeld
https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/laender-legen-reform-des-oerr-vor-onlinekommentare-moeglich-110013661.html
Zitat von: FAZ, 27.09.2024, Reform des ÖRR - Bürger, beteiligt euch!
[...]

Das Stichwort Rundfunkbeitrag fehlt

[...] Reformstaatsvertrag [...], durch den vier weitere Staatsverträge mitreformiert werden: [...] Medienstaatsvertrag, [...] ARD-Staatsvertrag, [...] ZDF-Staatsvertrag [...] Deutschlandradio-Staatsvertrag. So umfassend das ist, findet sich der für die Beitragszahler vielleicht virulenteste Punkt nicht: der Rundfunkbeitrag. Zu dessen künftiger Höhe schweigt sich die Rundfunkkommission aus. [...]

[...] Zahl der Hörfunkprogramme von [...] 69 auf 53 reduziert [...]. [...] pro Sendeanstalt vier Programme plus eines pro sechs Millionen Einwohner.

3sat geht in Arte auf

[...] Informations- und Bildungsangeboten [...] auf „ein/zwei Angebot/e“ zu reduzieren. [...] Angeboten für Jüngere [...] eines für Kinder bis 13 Jahre [...], eines für junge Menschen im Alter zwischen 14 und 29 und eines für jüngere Erwachsene ab 30 Jahren. [...] Begrenzt werden sollen auch die OnlineausspielwegeApps, Mediatheken, Web­radios –, [...] nach der vagen Maßgabe der „Erforderlichkeit“.

Sportkosten dürfen wie hoch sein?

[...] Sie dürfen „ein angemessenes Verhältnis zum Gesamtprogrammaufwand nicht überschreiten“. [...] Im Entwurf ihres Reformstaatsvertrags ist von „8-10 % abzüglich X %-Punkte“ die Rede.

Etwas deutlicher werden sie bei den „außertariflichen Vergütungen“, also den Spitzengehältern, die die Sender [...] Intendanten, [...] Chefredakteuren und Abteilungsleitern zahlen. [...] „Vergütungssystem“, das sich „grundsätzlich am Gehaltsgefüge des öffentlichen Sektors orientiert“. [...]

Presseähnlichkeit ist verboten

[...] gemeinsame technische Plattform für ihre Onlineangebote, [...] ein gemeinsamer „Public Open Space“ [...]. [...] Zudem dürfen die Onlineauftritte nicht „presseähnlich“ sein, [...] Schwerpunkt soll auf Bewegtbild und Ton liegen; „sendungsbegleitende“ Texte [...] erlaubt, was den Anstalten einiges an Spielraum lässt, [...]. [...] ob dies am Status quo – die Sender machen, was sie wollen – etwas ändert, erscheint jedoch ungewiss.

[...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.



...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!

https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. September 2024, 22:04 von Bürger«
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat von: Landesregierung Rheinland-Pfalz, 26./27.09.2024, Rundfunkkommission der Länder - Reformstaatsvertrag
Ziel der Reform ist es, einen zeitgemäßen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu ermöglichen, der mit seinen Angeboten die gesamte Gesellschaft erreicht. Hierfür soll der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks qualitativ gestärkt und quantitativ begrenzt werden.
https://rundfunkkommission.rlp.de/rundfunkkommission-der-laender/reformstaatsvertrag

Prima, fassen wir zusammen:

Es soll ein noch geringeres Angebot ("quantitativ begrenzt") geben, das aber immer noch ca. 80 Millionen Menschen ("die gesamte Gesellschaft") interessieren soll.

Was bisher mit einer großen Anzahl von Sendern/ einem großen Angebot nicht funktioniert hat, (böse GEZ-Boykotteure meinen, was nach den Gesetzen der Natur gar nicht fuktionieren kann), soll nun mit einer kleineren Anzahl von Sendern/ einem kleineren Angebot funktionieren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2024, 13:24 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Anregungen zum Staatsvertragsentwurf

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachfolgend meine Anregungen zum Staatsvertragsentwurf zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ReformStV).

Zu § 26 Abs. 1 Sätze 8 und 9 (Auftrag)
Zitat
„Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.“
Ist sichergestellt, dass die Unterhaltungssendungen des ÖRR einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechen? Wie ist dieses öffentlich-rechtliche Profil definiert? Entsprechen Schlagersendungen einem solchen öffentlich-rechtlichen Profil, wenn diese Unterhaltungssendungen keinen Bildungs- oder Informationsgehalt innehaben, sondern lediglich der Unterhaltung des geneigten Schlagerpublikums dienen? Wenn dies zu bejahren ist: Wie wird sichergestellt, dass alle Beitragszahler ein Unterhaltungsangebot vorfinden, welches ihrem (Musik-)geschmack entspricht und nicht ausschließlich Schlagermusik das Fernsehprogramm bestimmt? Warum haben die Mediatheken von ARD und ZDF eigene Rubriken für Schlagermusik, nicht jedoch für Rock, Metall, Blues, Jazz, EDM und Hip-Hop? Ist es mit einem öffentlich-rechtlichen Profil vereinbar, dass die Interpreten die in den zahlreichen Schlagersendungen auftreten, ihren Lebensunterhalt zu großen Teilen mittelbar aus Rundfunkbeiträgen bestreiten und Ihre Musik werbewirksam im ÖRR-Fernsehprogramm präsentieren können, die Interpreten von sämtlichen anderen Musikgenres jedoch nicht?
Die Feste mit Florian Silbereisen (ARD), Eurovision Song Contest (ARD), Schlagerboom (ARD), Immer wieder sonntags (SWR), Die Beatrice Egli Show (SWR), Schlager-Spaß mit Andy Borg (SWR), Die Schlager des Monats (MDR), Musik in den Bergen (BR), Schlagerparty (HR), ZDF-Fernsehgarten (ZDF), Die Helene Fischer Show (ZDF), Die Giovanni Zarrella Show (ZDF), NDR Schlager, BR Schlager, HR4, SWR4, MDR Schlagerwelt, und etliche Weitere…
Warum werden all diese Schlagersendungen durch Rundfunkbeiträge finanziert, obwohl es in Deutschland ausreichend kommerzielle Anbieter gibt, die vergleichbare Sendungen anbieten? (RTL, VOX, Deutsches Musik Fernsehen, Schlagerparadies, Schlager Deluxe, Radio Paloma, Schlager Radio, …)

Zu § 28a Abs. 2 und 4 (Schwerpunktangebote)

Zitat
„(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam [ein/zwei Angebot/e] mit den Schwerpunkten Information, Bildung und Dokumentation.“
„(4) Werden die nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 beauftragten Angebote als Fernseh-programme veranstaltet, überführen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF diese in Angebote im Internet gleichartigen Inhalts nach dem Verfahren nach § 30b, mit Beginn der Beitragsperiode, die auf das Jahr folgt, in dem die Nutzung der Inhalte der Angebote in der jeweiligen Zielgruppe weit überwiegend über die Telemedienangebote von ARD oder ZDF erfolgt, spätestens jedoch zum 1. Januar 2033.“
Die Sender tagesschau24 und Phoenix sind meines Erachtens die beiden einzigen Sender die zwingend eine lineare Ausstrahlung erfordern. Beide Sender berichten live von aktuellen Ereignissen und sollten daher, abweichend von Abs. 4, auch weiterhin linear Angeboten werden. Eine Zusammenlegung zu einem gemeinsamen News und Ereigniskanal von ARD und ZDF wäre denkbar. Sämtliche linearen Angebote nach Abs. 1 und 3 könnten ohne Weiteres in ein On-Demand-Angebot überführt und nach Rubriken zusammengelegt werden.

Zu § 35 Abs. 5 (Kostensteuerung Sportrechte)

Zitat
„(5) Die für den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportereignisse aufgewendeten Mittel dürfen ein angemessenes Verhältnis zum Gesamtprogrammaufwand nicht überschreiten. [Ein angemessenes Verhältnis ist in der Regel anzunehmen, wenn der Aufwand für den Erwerb von Übertragungsrechten nach Satz 1 [8-10 % abzüglich X %-Punkte] des gesamten Programmaufwandes in einer Beitragsperiode nicht übersteigt.] Der Erwerb von Übertragungsrechten nach Satz 1 darf ausschließlich zu marktüblichen Preisen erfolgen. Die exklusive Auswertung ist nur zulässig, wenn und soweit dies zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich ist; beim Erwerb von Rechtspaketen sind Sublizenzen sind zu marktüblichen Preisen anzubieten. § 26 Abs. 3 gilt für die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
Warum sollte der ÖRR Mittel für Übertragungsrechte von Großereignissen nach § 13 Abs. 2 MStV aufwenden dürfen, wenn diese auch von kommerziellen Anbietern übertragen werden? Warum müssen Olympische Sommer- und Winterspiele, Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften, DFB-Pokal oder Champions League und Europa League im ÖRR zu sehen sein? Diese überaus teuren Übertragungsrechte sind eben nicht zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich, da es eine ausreichend große Zahl an kommerziellen Interessenten gibt, die diese Sportereignisse übertragen möchten.
Schließlich regelt § 13 MStV, dass die Übertragung von Großereignissen im frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden muss. Ein „Verschwinden“ dieser Großereignisse hinter einer Paywall ist daher nicht zu befürchten und kann hier nicht als Argument herangezogen werden.


Zu § 37 bis 40 (Zulässige Produktplatzierung, Dauer der Rundfunkwerbung, Sponsoring, Kommerzielle Tätigkeiten)

Mir ist nicht ersichtlich warum es überhaupt notwendig ist einen Teil des Programms durch Produktplatzierung, Rundfunkwerbung und Sponsoring zu finanzieren. Im internationalen Vergleich leistet sich Deutschland einen der teuersten ÖRR. Würde man das Programm auf den Kernauftrag nach § 26 reduzieren und die angestrebte quantitative Begrenzung konsequent umsetzen wäre eine teilweise Werbefinanzierung überflüssig. Weiter lässt eine teilweise Werbefinanzierung Zweifel an der redaktionellen und journalistischen Unabhängigkeit zu. Besonders störend wird hierbei insbesondere Radiowerbung auf den ARD-Popwellen empfunden, die von vielen Hörern gerade wegen der dortigen Werbung gemieden werden.


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Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)

Es sollte eine Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt (Steuermittel) eingeführt werden. Da laut ständiger Rechtsprechung des BVerfG nach dem Grundgesetz eine staatliche Gewährleistungspflicht für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht, ist sichergestellt, dass die Landesparlamente, bei Abschaffung des Rundfunkbeitrags, eine funktionsgerechte Finanzierung aus Haushaltsmitteln zur Verfügung stellen müssten. Dies würde, wegen dem Wegfall des Beitragsservice, zu weiteren erheblichen Einsparungen, zu einer gesteigerten gesellschaftlichen Akzeptanz und zu weniger Verwaltungsaufwand bei den Rundfunkanstalten, Verwaltungsgerichten und kommunalen Vollstreckungsbehörden führen. Zuletzt würde man auch Fälle von Erzwingungshaft wegen nicht gezahlter Rundfunkbeiträge vermeiden. Der Grundsatz, dass im privaten Bereich für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, ist zudem eine Ungleichbehandlung von beispielsweise Alleinerziehenden einerseits, welche den vollen Rundfunkbeitrag zahlen müssen und Wohngemeinschaften andererseits, in denen pro erwachsener Person nur ein Bruchteil eines Rundfunkbeitrags anfällt. Auch die Staatsferne des ÖRR würde durch eine Finanzierung aus Steuermitteln nicht gefährdet, da die Landesparlamente eine ausreichende Finanzierung des ÖRR nicht unterlassen dürften. In der föderalen Verantwortungsgemeinschaft zur kooperativen Sicherstellung der Rundfunkfinanzierung besteht, laut dem BVerfG, eine konkrete verfassungsrechtliche Handlungspflicht jedes einzelnen Landes. Eine nicht funktionsgerechte Finanzierung würde die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verletzen und eine Klage vor dem BVerfG ermöglichen.

Aufsichtsgremien

Vielmehr wird die Staatsferne des ÖRR dadurch gefährdet, dass in den Verwaltungsräten, in den ARD-Rundfunkräten, im ZDF-Fernsehrat sowie im DLR-Hörfunkrat mehrheitlich Politiker und Vertreter staatlicher Institutionen für die Haushalts- und Programmkontrolle durch diese Aufsichtsgremien zuständig sind. Der geplante Medienrat, als Gremium aus Expertinnen und Experten, kann diesem Mangel an zivilgesellschaftlicher Repräsentanz keine Abhilfe schaffen.


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