Hallo ViSa,
Die Angaben bewegen sich zwischen 6 bis 30 von 150, die für Berlin zugesagt haben. Bei der ersten Demo hatten noch viele aus Angst (Uhrzeit?) einen Rückzieher gemacht. Bei der nächsten Demo sollte die Teilnehmerzahl deutlich wachsen.
Aus diesem Grund habe ich das hier bei Facebook gepostet:
Habt ihr schon an diese Möglichkeit gedacht:
Man könnte eine ähnliche Strategie anwenden, die wir uns für die Unterschriftenaktion http://www.online-boykott.de/de/unterschriftenaktion
ausgedacht haben. Zuerst die Teilnehmer sammeln, bevor weiterer Druck aufgebaut wird.
Zuerst würden die Teilnehmer für einzelne Städte gesammelt und wenn die Anzahl für eine Demo reicht, erst dann die Demo angemeldet. Wenn nötig lassen sich manche Städte für die Demo zusammenlegen, z.B. Bochum zusammen mit Essen und Dortmund. Das wäre dann der Fall, wenn die Teilnehmerzahl zu niedrig wäre oder sich kein(-e) Demoleiter für die betr. Stadt meldet (-en).
„Spontan-Demonstrationen“
Falls es keine Leiter der Proteste, aus welchen Gründen auch immer zu finden sind, gebe es noch die Idee mit der „Spontan-Demonstration“ wegen aktuellem Anlass:
"Die Einführung der ö.-r. Medien-Zwangs-Mauer zum 1.1.2013"
oder
"Die Einführung der Wohnungssteuer / Betriebsstättensteuer / zus. Kfz-Steuer, die als Rundfunkbeitrag getarnt ist"
http://de.wikipedia.org/wiki/Versammlungsgesetz_(Deutschland)
Zitat:
"Versammlungen unter freiem Himmel, die nicht auf Grund dieser Einschränkungen verboten sind, müssen vom Veranstalter 48 Stunden vor Bekanntgabe angemeldet werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für sogenannte „Spontan-Demonstrationen“. Unter Spontanversammlungen versteht man Versammlungen, die sich aus aktuellem Anlass ohne vorherige Organisation bilden. In verfassungskonformer Auslegung des § 14 Abs. 1 VersG besteht für diese Versammlungen keine Anmeldepflicht, da es zum einen keinen „Leiter“ iSv. § 14 Abs. 2 VersG gibt, und zum anderen das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG für Spontanversammlungen sonst leerliefe (BVerfGE 69, 315, 350 f. – Brokdorf). Daher ist auch eine Versammlungsauflösung wegen fehlender Anmeldung (§ 15 Abs. 2 VersG) bei Spontanversammlungen ermessensfehlerhaft."