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Autor Thema: Rundfunkbeitrag abmelden: Für Betroffene von Überschwemmung  (Gelesen 1039 mal)

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digitalfernsehen.de, 28.06.2024
Rundfunkbeitrag abmelden: Für Betroffene von Überschwemmung
Betroffene der jüngsten Überschwemmung in Süddeutschland können beim Beitragsservice eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Von Felix Ritter
https://www.digitalfernsehen.de/news/medien-news/politik/rundfunkbeitrag-abmelden-fuer-betroffene-von-ueberschwemmung-1116917/
Zitat von: digitalfernsehen.de, 28.06.2024, Rundfunkbeitrag abmelden: Für Betroffene von Überschwemmung

Befristete oder dauerhafte Abmeldung möglich

Sind eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kfz vorübergehend nicht nutzbar, besteht für diesen Zeitraum die Möglichkeit einer befristeten Abmeldung des entsprechenden Beitragskontos. Wurden die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kfz vollständig zerstört und sind nicht mehr zu gebrauchen, endet die Beitragspflicht und das Beitragskonto kann dauerhaft abgemeldet werden.

[...]

Eine Abmeldung des Beitragskontos ist bis zu sechs Monate rückwirkend zum 1. Juni 2024 möglich. Betroffene Beitragszahler haben also bis einschließlich November 2024 Zeit, sich beim Beitragsservice zu melden. [...]

Keine Nachweis-Pflicht in Katastrophengebieten
[...]

Bei finanziellem Engpass Zahlungserleichterungen vereinbaren

[...] Weitere Informationen finden Betroffene in einem ausführlichen Service-Beitrag unter
https://presse.rundfunkbeitrag.de/[...]

Die Inhalte dieser und weiterer Veröffentlichungen sowie auch die Grundhaltungen des Verfassers/ Veröffentlichungsmediums spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des gez-boykott-Forums, dessen Moderatoren und dessen Mitglieder wider und werden hiermit auch nicht zu eigen gemacht. Die Erwähnung/ Verlinkung/ Zitierung/ Diskussion erfolgt unter Berufung auf die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Grundgesetz und zur Ermöglichung einer weitestgehend ungefilterten öffentlichen Meinungsbildung sowie zur Dokumentation.


Siehe dazu u.a. auch - allgemeingültig und nicht auf Katastrophenfälle bestränkt! - unter
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rundfunkbeitrag.de - Pressemitteilung, 27.06.2024
Rundfunkbeitrag: Unbürokratische Entlastungen für Betroffene der Flut in süddeutschen Katastrophengebieten
- Betroffene der jüngsten Überschwemmungen in Süddeutschland können beim Beitragsservice eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
- In Katastrophengebieten ist die Abmeldung ohne Nachweise ab dem 1. Juni 2024 sowie bis zu sechs Monate rückwirkend möglich.
- Das Abmeldeformular sowie alle Informationen zum Thema stellt der Beitragsservice im Internet zur Verfügung.

https://presse.rundfunkbeitrag.de/pressreleases/rundfunkbeitrag-unbuerokratische-entlastungen-fuer-betroffene-der-flut-in-sueddeutschen-katastrophengebieten-3332356
Zitat
Köln, 27.06.2024 – Der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio ermöglichen praktische und schnelle Entlastungen für die Betroffenen der jüngsten Überschwemmungen in Süddeutschland. Rundfunkbeitragszahlende in Gebieten, in denen der Katastrophenfall ausgerufen wurde und deren beitragspflichtige Wohnungen, Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge aufgrund des Hochwassers nicht mehr nutzbar sind, können beim Beitragsservice eine Abmeldung ihres Beitragskontos beantragen.

Befristete oder dauerhafte Abmeldung möglich

Sind eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kfz vorübergehend nicht nutzbar, besteht für diesen Zeitraum die Möglichkeit einer befristeten Abmeldung des entsprechenden Beitragskontos. Wurden die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kfz vollständig zerstört und sind nicht mehr zu gebrauchen, endet die Beitragspflicht und das Beitragskonto kann dauerhaft abgemeldet werden.

Um die Abmeldung zu beantragen, kann rund um die Uhr das entsprechende Online-Formular auf rundfunkbeitrag.de genutzt werden (Abmeldegrund „sonstige Gründe“).

Rückwirkende Abmeldemöglichkeit bis zu sechs Monate

Um der besonderen Notlage der Betroffenen Rechnung zu tragen, ist eine Abmeldung des Beitragskontos bis zu sechs Monate rückwirkend zum 1. Juni 2024 möglich. Betroffene Beitragszahlerinnen und -zahler haben also bis einschließlich November 2024 Zeit, sich beim Beitragsservice zu melden. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet oder verrechnet.

Keine Nachweispflicht in Katastrophengebieten

Zudem müssen Beitragszahlende aus Gebieten, in denen der Katastrophenfall ausgerufen wurde, bei der Antragsstellung keine gesonderten Nachweise für die Abmeldung ihres Beitragskontos erbringen. Nach derzeitigem Stand betrifft dies ausschließlich Landkreise und Städte in Bayern.

Doch auch Betroffene außerhalb dieser Gebiete können eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Sie müssen dem Antrag entsprechende Nachweise beifügen, aus denen hervorgeht, ob und wie lange das betreffende Objekt durch die Flut unbrauchbar geworden ist. Als Nachweis kann beispielsweise eine Bestätigung der Gemeinde dienen.

Bei finanziellem Engpass Zahlungserleichterungen vereinbaren

Darüber hinaus lassen sich mit dem Beitragsservice jederzeit Zahlungserleichterungen vereinbaren. Beitragszahlenden, die durch die Flut betroffen sind, kann demnach ein Zahlungsaufschub für ausstehende Rundfunkbeiträge gewährt werden.

Weitere Informationen finden Betroffene in einem ausführlichen Servicebeitrag unter presse.rundfunkbeitrag.de

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio spricht allen Betroffenen, insbesondere jenen, die durch die Flut Angehörige verloren haben, sein Beileid aus und sichert eine zügige und unbürokratische Bearbeitung ihrer Anliegen zu.


rundfunkbeitrag.de - News, 27.06.2024
Flutkatastrophe in Süddeutschland: Diese Entlastungen bietet der Beitragsservice Betroffenen beim Rundfunkbeitrag
Wenn Sie akut von der Flutkatastrophe in Süddeutschland betroffen sind und Ihr Haus oder Ihre Wohnung, eine Betriebsstätte oder das gewerblich genutzte Kfz zerstört wurden, bietet Ihnen der Beitragsservice schnelle und unbürokratische Hilfe und Erleichterungen beim Rundfunkbeitrag. Was Sie tun können, erfahren Sie hier.
https://presse.rundfunkbeitrag.de/news/flutkatastrophe-in-sueddeutschland-diese-entlastungen-bietet-der-beitragsservice-betroffenen-beim-rundfunkbeitrag-485484
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So was Zynisches  >:(
Da warte ich ja direkt auf den 3. Weltkrieg, wenn es dann vom Beitragsservice heisst:
Fiktives
Zitat
Köln, 27.06.xxxx – Der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio ermöglichen praktische und schnelle Entlastungen für die Betroffenen der jüngsten Fliegerangriffe in Hamburg. Rundfunkbeitragszahlende in Gebieten, in denen der Katastrophenfall ausgerufen wurde und deren beitragspflichtige Wohnungen, Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge aufgrund der Bombardierungen nicht mehr nutzbar sind, können beim Beitragsservice eine Abmeldung ihres Beitragskontos beantragen

und:
Fiktives
Zitat
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio spricht allen Betroffenen, insbesondere jenen, die durch die Angriffe Angehörige verloren haben, sein Beileid aus und sichert eine zügige und unbürokratische Bearbeitung ihrer Anliegen zu.
Dieses Schreiben wurde per KI maschinell erstellt und bedarf keiner menschlichen Anteilnahme bzw. Unterschrift


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2024, 09:53 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 3.238
Es stellt sich mir die Frage, wie gesetzlich geregelt wurde, dass der Beitragsservice und die Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio praktische und schnelle Entlastungen für die Betroffenen der jüngsten Überschwemmungen in Süddeutschland ermöglichen konnten. Dürfen die einfach so entscheiden, ganze Gruppen zu bevorzugen, zum Nachteil anderer Gruppen? Im RBStV sind etliche Ausnahmen gesetzlich geregelt, Katastrophengebiete sind dort gewiss nicht erwähnt.

Ich will jetzt nicht den moralischen Standpunkt beleuchten, ganz im Gegenteil, das ist ja schon mal gut, wenn man davon hört, dass beim örR auch mal ausnahmsweise etwas moralisch wertvolles gemacht wird. Da kommt einem der Gedanke, dass die genausogut die Gruppe der rundfunkfernen und Rundfunk ablehnenden Personen befreien können, ganz ohne gesetzliche Grundlage.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2024, 21:08 von Roggi«

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Fällt das vielleicht in die Kategorie "besondere Härtefälle" RBStV §4 (6)?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2024, 11:45 von Markus KA«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Armut oder persönliche Schicksalschläge hat BS noch nie interessiert, aber darauf werden sie sich wohl berufen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2024, 11:44 von Markus KA«

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  • Beiträge: 3.270
Ich will jetzt nicht den moralischen Standpunkt beleuchten, ganz im Gegenteil, das ist ja schon mal gut, wenn man davon hört, dass beim örR auch mal ausnahmsweise etwas moralisch wertvolles gemacht wird. Da kommt einem der Gedanke, dass die genausogut die Gruppe der rundfunkfernen und Rundfunk ablehnenden Personen befreien können, ganz ohne gesetzliche Grundlage.

@Roggi: Das ist genauso moralisch wertvoll wie die Befreiung von Taubblinden: Die wohnen nämlich entweder in einem betreuten Heim, in dem der Rundfunkbeitrag von der Geschäftsführung gezahlt wird, oder sie wohnen zwingend mit einer Person zusammen, die aller Sinne mächtig ist und dafür dann den Beitrag abdrücken muss.
Die "moralische Tat" bei den Überschwemmungsopfern gibt es ebensowenig. Als beitragspflichtige Wohnung gilt " jeder Raum, der zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist. Da fällt der RB schon mal weg, auch wenn man bis zu 3 Jahre später die Befreiung beantragt. Das sind doch alles Luftnummern, die einem vorgaukeln sollen, wie sehr sich der BS um die armen Leute kümmert.

Der "besondere Härtefall" ist wirklich ein offenes System. Problem ist, dass der durch den Rundfunkbeitrag begünstigte - ganz ohne rechtliche Grundlage - entscheiden kann, wer nun der glückliche Nichtzahler sein darf. Und da kann man sich sicher sein: Man muss schon ganz schön tot über dem Zaun hängen, um als Härtefall befreit zu werden. So tot, dass einem der ganze Beitragszirkus sowieso egal ist.

Ich hab da eher eine andere Idee: Zum Austesten der KI-Leistung der Beitragsservice-Maschine könnte man doch völlig irrsinnige Befreiungsanträge nach RBStV §4 (6) stellen, z.B. Meine Wohnung ist unbewohnbar. Seit meine Mutter mit den Worten " Das ist unglaublich, nach dieser Party von Dir ist die Wohnung unbewohnbar" zu ihrem Freund gezogen ist, muss ich diesen Härtefallantrag stellen, denn inzwischen ist nicht mal mehr mein Bett zum Schlafen geeignet (u.A. fehlendes Reinigungspersonal zum Wechsel der Bettwäsche) (RBStv §3 (1) 1. Zum Glück steht im Treppenhaus eine Bank, auf der ich im Trockenen übernachten kann. Allerding eben nicht in dem vom RBStV definierten Raum. (RBStv §3 (1) 2.
Mit fürchterlichen Flüchen
(Der kleine Fisch, den meine kleine Schwester hier in Gedenken an die Flutopfer gemalt hat, darf von ihrer automatischen Verarbeitungsanlage gern als Unterschrift identifiziert werden)
Unterschrift, bzw. Fisch
Beitragsnummer nicht vergessen!

Zu albern? Aber die Begründung der ablehnende Antwort wäre doch interessant, oder? Bewältigt eine automatische Anlage sowas?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juli 2024, 23:31 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der "besondere Härtefall" ist wirklich ein offenes System.

Hierzu auch ein weiteres Beispiel für einen möglichen Befreiungsantrag:
Befreiungsantrag wegen fehlendem individuellen Vorteil
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37991.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2024, 11:48 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
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Vielleicht sind im Sendegebiet auch die Flutlichtmasten ausgefallen, ähn, nein andersherum-also wegen flächendeckendem Stromausfall oder Internetpause kein ÖRR objektiv empfangbar, das wäre ja auch ein Tatbestand der zur Befreiung führen würde/könnte/muß.
Demnächst werde ich im Monatsabstand Befreiungsanträge stellen, jeweils mit einer einzelnen Begründung, die sollten doch theoretisch einzeln (negativ) beschieden werden, dann kann man sich überlegen gegen welchen man klagen würde. Außerdem könnte man dann bei einem Beitragsbescheid mit Widerspruchsbescheid klagen und die Klage ruhendstellen, bis über eine Befreiung entschieden wäre; da ja monatlich neue Anträge eintrudeln wäre die Entscheidung der Beitragsklage auf den Sankt Nimmerleinstag verschoben. Eventuell reicht ja, quartalsweise ein Befreiungsantrag zu stellen...


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