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Autor Thema: Warum ist die Höhe des Rundfunkbeitrages nicht einkommensabhängig?  (Gelesen 1988 mal)

  • Beiträge: 7.376
Die Frage im Titel wurde sicherlich im Forum so oder so ähnlich schon mal gestellt?

Das neue eigenständige Thema basiert auf der nachstehenden Entscheidung des BVerfG, aus der nur der Leitsatz zitiert werden soll.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. März 1998
- 1 BvR 178/97 -, Rn. 1-60,

https://www.bverfg.de/e/rs19980310_1bvr017897.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998, 1 BvR 178/97
Leitsatz:

Kindergartengebühren können grundsätzlich nach dem Familieneinkommen gestaffelt werden.

Dann sollte das doch bei der Höhe des Rundfunkbeitrages ebenfalls möglich sein?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Mal doch noch einige Zitate aus der Entscheidung des BVerfG.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. März 1998
- 1 BvR 178/97 -, Rn. 1-60,

https://www.bverfg.de/e/rs19980310_1bvr017897.html

Zitat
33
a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 <36>; 80, 137 <152>; stRspr). Geschützt ist insbesondere auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. etwa BVerfGE 19, 206 <215 f.>; stRspr). Die angegriffene kommunale Gebührensatzung belastete die Beschwerdeführer, die einen städtischen Kindergarten für eines ihrer Kinder in Anspruch nahmen, mit einer Gebührenforderung und beeinträchtigte sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit.
Ist die einheitliche, vom individuellen Einkommen unabhängige Höhe des Rundfunkbeitrages "in der verfassungsgemäßen Ordnung begründet"?

Zitat
36
Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 <329 f.>). [...]

Zitat
39
bb) Die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen verletzen auch nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, die Kompetenz des Bundes zum Erlaß einkommensteuerrechtlicher Gesetze (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG). Die Kindergartengebühr ist nicht wegen ihrer Staffelung nach Einkommen als Steuer anzusehen. Sie bleibt an die individuelle Inanspruchnahme einer staatlichen Infrastruktureinrichtung geknüpft und ist insoweit nicht, wie eine Steuer, voraussetzungslos geschuldet (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>). Da sie sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Höhe eindeutig in den vom allgemeinen Gebührenrecht gesetzten Grenzen hält, besteht auch kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob sie im Hinblick auf einen überschießenden Betrag als verdeckte Einkommensbesteuerung angesehen werden könnte.
Läßt sich dieses sinngemäß auf den Rundfunkbeitrag und seine Höhe übertragen, zudem das BVerfG ja die klare Aussage tätigt, daß der Rundfunkbeitrag keine Steuer ist? ***

Zitat
42
2. Die angegriffenen Normen stehen mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang. Für die vom Bundes- und Landesgesetzgeber zugelassene und von der Stadt Idstein vorgenommene Staffelung der Kindergartengebühren nach Kinderzahl und Familieneinkommen gibt es sachliche Gründe, die die Benachteiligung der Benutzer mit höherem Einkommen rechtfertigen.

43
a) Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird als andere, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (stRspr; zuletzt BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <96 f.>; 91, 389 <401>; 92, 26 <51 f.>).

44
b) Als Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, kommen auch unterschiedliche Einkommensverhältnisse in Betracht. Das ist in vielen Bereichen anerkannt. Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Sozialleistungen werden einkommens- oder vermögensabhängig gewährt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich nicht ableiten, daß die Gebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ausnahmslos einkommensunabhängig ausgestaltet sein müssen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten kann die Frage nur sein, ob die vom Gesetzgeber gewählte Staffelung sachgerecht erscheint oder nicht. Diese Frage kann aber nur mit Blick auf das Gesamtsystem staatlicher Abgaben und Leistungen beantwortet werden, weil sich erst daraus das jeweils rechtfertigungsbedürftige Ausmaß der Ungleichbehandlung ableiten läßt.

45
Eine einkommensbezogene Ungleichbehandlung von Gebührenschuldnern ist nicht schon durch allgemeine verfassungsrechtliche Grundsätze des Gebührenrechts ausgeschlossen. Einen eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Kriterien für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen ableiten ließen, enthält das Grundgesetz nicht. Gebühren sind öffentlichrechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlichrechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet sie von der Steuer. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen; die Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 ff.>; 85, 337 <346>).

Das Bundesverfassungsgericht sagt also, daß es zulässig ist, daß auch eine nichtsteuerliche Landesabgabe einkommensabhängig gestaltet werden darf.

Wurde das in Belangen des Rundfunkbeitrag seitens der Landesgesetzgeber je in Erwägung gezogen?

Es ist gut möglich, daß einige Landesgesetzgeber einer weiteren einkommensunabhängigen Gestaltung der Höhe des Rundfunkbeitrages nicht mehr zustimmen werden.

***
BVerfG 1 BvR 1675/16 - Rundfunkbeitrag ist eine Sonderabgabe (2018-07-18)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33318.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33318.msg203678.html#msg203678


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S
  • Beiträge: 1.158
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hier stellt sich natürlich auch die Frage der Durchführbarkeit.
Eine Staffelung der Abgabenhöhe nach Einkommen erfordert natürlich auch eine vorherige Erfassung der Einkommen und auch der ständigen Aktualitätskontrolle, da sich Einkommen oft schneller und auch häufiger ändern, als Wohnverhältnisse. Das würde wohl den Verwaltungsaufwand beim Beitragsservice erheblich erhöhen.

Dagegen würde sich bei einer Rundfunkgebühr der Verwaltungsaufwand wohl drastisch verringern. Ein Melderegister würde damit praktisch entfallen. Gründe für eine ermäßigte Rundfunkgebühr könnten durch entsprechende Einkommensnachweise belegt werden. Ansonsten wären nur noch die Zahlungseingänge zu verwalten.
Im Falle von Nichtzahlung gibt es eben keinen Zugang zu den Angeboten des ÖRR.

Aber bevor es jetzt wieder "blaue" hagelt, der Verweis auf eine Aussage von Herrn Buhrow aus 2021:

Tom Buhrow: "Lieber Reformen selbst voran bringen als reformiert zu werden"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35069.msg212616.html#msg212616

Meine leicht abgewandelte Version von Herrn Buhrows Aussage dort bringt es eigentlich schon auf den Punkt. Der ÖRR muß sich an die geänderten Rahmenbedingungen und auch den technischen Fortschritt anpassen.

Aber vielleicht ist es sogar dafür schon zu spät. Zuviel ist bereits passiert.
2013 wurde die Büchse der Pandora geöffnet und jetzt kriegen se den Deckel nicht mehr drauf.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. April 2024, 23:32 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 7.376
Aber vielleicht ist es sogar dafür schon zu spät. Zuviel ist bereits passiert.
Das kann gut sein?

BGH I ZR 193/99 - Marktteiln. auf Basis amtl. erlangter Daten ist unlauter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37880.msg225670.html#msg225670


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  • Beiträge: 43
Das würde auch die Akzeptanz des verfassungsrechtlich vergebenen Rundfunks erhöhen.

Kein starre Grenze mehr; XX Beitrag über der Sozialgrenze, gleich schlägt der Beitrag mit voller Wucht zu.

Rundfunkgebühr nach Einkommen gestaffelt, Wer kein Einkommen oder nur Sozialhilfe zahlt nichts.
Dann aufsteigend mit zu einer Obergrenze.

Eine unabhängige Rundfunk Kommission einrichten, die dafür Sorge trägt, das die Politik die Steuern nicht bspw. zu Lasten des Rundfunks senkt, weil deren Inhalte der aktuellen Regierung widerstreben; inklusive Sicherstellung unabhängiger Inhalte das jedes demokratische Spektrum abdeckt.

In Addition von Sicherheit vor Bewahrung von Fakenews und Sicherstellung echter Information.


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o
  • Beiträge: 1.575
Moment, was für jemand schreibt hier?  ???

Das würde auch die Akzeptanz
"Akzeptanz" liegt ungefähr zwischen einem Hinnehmen eines nicht abwendbaren Zustands und einem Wohl-oder-Übel-Aushalten eines ungeliebten Zustands. Jedenfalls ist da kein Aspekt eines freudvollen-kindlichen Will-ich-haben dabei. Man darf sich wundern, dass dieses doch etwas maliziöse Wort "Akzeptanz" sogar von Rundfunkpolitikern verwendet wird.

Zitat
des verfassungsrechtlich vergebenen Rundfunks
Der Rundfunk ist nicht verfassungsrechtlich vergeben (oder was auch damit gemeint ist). Der Rundfunk hat keinerlei Verfassungsrang. Er genießt nur den Schutz vor Zensur.

Zitat
erhöhen.
Diese "Akzeptanz" ist in der Tat sehr, sehr niedrig. Also, R*L und N*tfl*x kommen wohl viel besser weg und werden auch nicht nur "akzeptiert".

Zitat
Kein starre Grenze mehr; XX Beitrag über der Sozialgrenze, gleich schlägt der Beitrag mit voller Wucht zu.
Da ist ja wenigstens mal etwas Kritik dabei...

Zitat
Rundfunkgebühr
Wir üben: Rundfunkbeitrag. Bitte nachsprechen. Rundfunk-Bei-Trag. Bei-Trag. Rundfunkbeitrag. Ja?!

Zitat
nach Einkommen gestaffelt, Wer kein Einkommen oder nur Sozialhilfe zahlt nichts.
Dann aufsteigend mit zu einer Obergrenze.
Raffinierter Vorschlag. Die Obergrenze ist dann wohl bei 200 Euro monatlich, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk nämlich wirklich verlangen müsste, wenn es nur um die realen Nutzerkosten ginge. Derzeit zahlen zehn Nicht-Gucker, die weder dumm noch krank werden wollen, für 1 Fernsehjunkie, der seinen Stoff für laue 20 Eus Zuzahlung bekommt.

Zitat
Eine unabhängige Rundfunk Kommission einrichten, die dafür Sorge trägt, das die Politik die Steuern nicht bspw. zu Lasten des Rundfunks senkt
Gibt's schon. Die KEF. Oder ist die nicht unabhängig?

Zitat
, weil deren Inhalte der aktuellen Regierung widerstreben; inklusive Sicherstellung unabhängiger Inhalte das jedes demokratische Spektrum abdeckt.
Buzzwords. "jedes demokratisches Spektrum" Mehrere Spektren mit je eigenen Farben, oder wie?

Zitat
In Addition von Sicherheit vor Bewahrung von Fakenews und Sicherstellung echter Information.
Subtrahiere den Rundfunk aus Deinem Leben. Lies ordentliche Zeitungen, lerne selbständig denken und tausche Dich mit anderen klugen Menschen aus.

***

Ist das hier so ein U-Boot-Posting? Na, danke.


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  • Beiträge: 43
Auch der ÖR zeigt oft gute U-Boot Filme.  ;D
Ansonsten mal an den hier nicht mehr existenten Provakteur T.eufel wenden.  (#)

Mal aus seiner alternativen Blase Heraus bewegen, dann würde nicht so was kommen.

Zitat
Subtrahiere den Rundfunk aus Deinem Leben. Lies ordentliche Zeitungen, lerne selbständig denken und tausche Dich mit anderen klugen Menschen aus.
Bitte. Und was konsumiert man sonst noch so ? Vermietertagebuch und Klo ?  >:D

Ich halte von Zwangsgebühren auch nichts, habe die Hausierer früher immer ignoriert. Glaub es mir .



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In den Standard-Widerspruchstext "NEIN-Brief" (akturell 64 Seiten) wurde eingefügt:

Zitat
*B-BBUE. Beantragt wird Teil-Befreiung wegen fehlender Rundfunkabgabe-Differenzierung nach Einkommen. 

 B-BBUE.a) Beantragt wird, dass der XXR. eine Differenzierung der Rundfunkabgabe nach Einkommen festlegt.
Unbenommen bleibt eine bundesweite Vereinbarung der ARD-Anstalten für Gleichschnitt.
Da das Gesetz eine Erhöhung verbietet, kommt nur in Betracht, dass eine Absenkung je nach Einkommen und Kinderzahl auf Antrag erfolgt. Hiermit wird dieser Antrag gestellt. Mitzuteilen wäre mir demnach die durch den XXR getroffene allgemeine Staffelungs-Regelung und die Antrags-Modalität.
Da ich nicht über ein Maximal-Einkommen verfüge, ergibt sich auf jeden Fall eine Absenkung der behaupteten Forderung für mich. (Unabhäöngig von der Frage, ob diese aus den anderen Antragsgründen ohnehin ausscheidet.)

 B-BBUE.a) Die Grundrechte binden unmittelbar auch das ARD-Inkasso. Sie sind übergeordnet, falls Spezialgesetze die nicht abdingbaren Grundrechte verletzen. Abgabendifferenzierung je nach Einkommen für Sonderabgaben – so die Rundfunkabgabe – ist vom Bundesverfassungsgericht als rechtens bestätigt worden:

BVerfG 1 BvR 178/97 (1998-03-10)    bverfg.de/e/rs19980310_1bvr017897.html
RN.33:  „a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. [...]). Geschützt ist insbesondere auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist

RN.42 „2. Die angegriffenen Normen stehen mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang. Für die vom Bundes- und Landesgesetzgeber zugelassene und von der Stadt Idstein vorgenommene Staffelung der Kindergartengebühren nach Kinderzahl und Familieneinkommen gibt es sachliche Gründe, die die Benachteiligung der Benutzer mit höherem Einkommen rechtfertigen.

RN.44 „b) Als Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann, kommen auch unterschiedliche Einkommensverhältnisse in Betracht. Das ist in vielen Bereichen anerkannt. Der Steuersatz richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Sozialleistungen werden einkommens- oder vermögensabhängig gewährt. Aus Art. 3 Abs. 1 GG läßt sich nicht ableiten, daß die Gebühren für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ausnahmslos einkommensunabhängig ausgestaltet sein müssen.“

 B-BBUE.b) Das Sozialstaatsprinzip ist im Grundgesetz als Staatsziel verankert: Nach Artikel 20 und 28 des Grundgesetzes ist der deutsche Staat ein demokratischer und sozialer Bundes- und Rechtsstaat. Dies ist nicht abdingbar. Das Rundfunkabgabe-Recht ist fehlerhaft, soweit es damit außer Einklang ist.

 B-BBUE.c) Die Rechtsabteilungen der öffentlich-rechtlichen ARD-Anstalten
müssen die vom Gesetzgeber missachtete soziale Staffelungspflicht einführen, so lange der Gesetzgeber dies nicht übernimmt. 

Im übrigen, wie rechtlich schlüssig das Vorstehende ist, diese Frage lassen wir weg. Lassen wir die dafür hoch bezahlten ARD-Juristen doch die Analyse-Aufgabe bearbeiten.

Wir sind ja nicht so. Wir sind freundlich für das ARD-Personal. Wir sichern Arbeitsplätze für ARD-Juristen mit unseren Anträgen. diese mit Anlagen bis zu 300 Seiten schwer.
Ohne Bearbeitung keine Klage- oder Entscheidreife. ARD-Juristen-Arbeit ist "vorgreiflich".

Muss man aber durchsetzen. Das Durchsetzen dieser Recthslage ist aktuelle Baustelle.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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